Abschlussveranstaltung zum LILE-Konzept RheinWied am 18.03.15,
18 Uhr im Dorfgemeinschaftshaus in Hausen-Wied


Mehr als 120 interessierte BürgerInnen, VertreterInnen von Kommunen, Vereinen und Institutionen aus der Region Rhein-Wied waren am Mittwochabend in das Dorfgemeinschaftshaus nach Hausen gekommen, um sich über die fertig gestellte LILE (Lokale integrierte ländliche Entwicklungsstrategie) - den Wettbewerbsbeitrag der Region RheinWied für die LEADER-Förderperiode 2014 - 2020 - zu informieren.

Seit Anfang November 2014 arbeiten die Verbandsgemeinden Bad Hönningen, Linz am Rhein, Unkel und Waldbreitbach als Region Rhein-Wied intensiv an der Erstellung der LILE. Das Konzept wird getragen von Beiträgen der Lokalen Aktionsgruppe (LAG), der Kommunen, aus Expertenrunden und den vielen Projektideen aus der Bürgerschaft, von Vereinen und Institutionen. Das beauftragte Beratungsbüro Grontmij aus Koblenz hat alles zur Entwicklungsstrategie der Region zusammengefasst und den Erarbeitungsprozess moderiert.

Die inhaltliche Ausarbeitung des 65-seitigen LILE-Konzepts erfolgte in den letzten Wochen in einem intensiven Austausch mit der sog. Lokalen Aktionsgruppe (LAG) der Region Rhein-Wied. In der insgesamt 90 Personen starken LAG kommen öffentliche Partner (4 Bürgermeister, Naturpark Rhein-Westerwald), Wirtschafts- & Sozial-Partner und Vertreter der Zivilgesellschaft aus verschiedenen Bereichen (Landwirtschaft, Weinbau, Forst, Umwelt, Tourismus, Wirtschaft, Soziales, Pflege, Bildung, Sport, Jugend, Frauen, Senioren, Kirchen, Integration, Ehrenamt) zusammen. Die LAG wird von der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) sowie dem Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum Westerwald-Osteifel (DLR) beraten. Nach engagierten Diskussionen und ergänzenden Beiträgen der LAG wurde die LILE am 09.03.15 in Unkel einstimmig beschlossen.

Spätestens am 31.03.15 wird die LILE dem rheinland-pfälzischen Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten (MULEWF) als Wettbewerbsbeitrag der Region Rhein-Wied für die kommende LEADER-Förderperiode vorgelegt. Hiernach heißt es Daumen drücken, dass die Region Rhein-Wied vom Land als eine der mindestens 15 Regionen aus insgesamt 20 Bewerberregionen in Rheinland-Pfalz ausgewählt wird. Die Entscheidung hierzu soll im Sommer 2015 fallen, sodass im besten Falle ab Herbst 2015 die ersten Projektträger eine LEADER-Förderung beantragen könnten.

Am Ende der Abschlussveranstaltung wurde mit allen Anwesenden noch ein besonderes Gruppenfoto erstellt.

Das LILE-Konzept soll nach Abgabe und damit Abschluss des Wettbewerbs ab dem 01.04.15 auf den Internetseiten der vier Verbandsgemeinden Bad Hönningen, Linz am Rhein, Unkel und Waldbreitbach für alle BürgerInnen veröffentlicht werden.

 

Ansprechpartner zum LEADER-Entwicklungskonzept LILE

VG Bad Hönningen: Rudolf Schmitz T 02635-7222, E

VG Linz am Rhein: Stefan Heck: T 02644 / 5601-14, E

VG Unkel: Jörg Harperath: T 02224/ 1806-27, E

VG Waldbreitbach: Rolf Schmidt-Markoski T 02638/8009-22, E

Grontmij GmbH, Koblenz:   Marion Gutberlet: T 0261-30439-18 E ,
Beatrix Ollig: T 0261-30439-41 E

Ihr Ansprechpartner

/ Schiedsamt, Schiedsmann

Leistungsbeschreibung

Leistungsbeschreibung

Sehr häufig werden auch bei Streitigkeiten in Bagatellsachen die Gerichte angerufen, ohne das die in Streit geratenen Parteien vorher den Versuch einer Streitschlichtung unternommen haben. Am Ende eines solchen Verfahrens steht neben dem erstrittenen Recht in vielen Fällen eine z.B. gescheiterte nachbarschaftliche Beziehung.

Hier bietet die Schiedsamtsordnung des Landes Rheinland-Pfalz die Möglichkeit der außergerichtlichen Streitschlichtung durch eine Schiedsfrau oder einen Schiedsmann. Die in Streit geratenen Parteien können einen Antrag auf Schlichtung unter Schilderung des streitigen Sachverhaltes und Formulierung des Schlichtungsbegehrens bei der örtlich zuständigen Schiedsperson stellen.

Zur Schlichtungsverhandlung werden die Parteien durch die Schiedsperson geladen und haben persönlich zu erscheinen. Ein unentschuldigtes Fernbleiben vom der Schlichtungsverhandlung kann mit einem Ordnungsgeld geahndet werden. Die Verhandlung wird von der Schiedsperson mit dem Ziel geführt, eine gütliche Einigung unter gegenseitigem Nachgeben der Parteien zu erreichen.

Durch ihre Bereitschaft den Beteiligten zuzuhören und auf ihr Vorbringen einzugehen schaffen Schiedsfrauen und Schiedsmänner die Voraussetzungen dafür, dass sich die Parteien einigen und den sozialen Frieden wiederherstellen. Sofern eine Einigung nicht zustande kommt oder die andere Streitpartei nicht zu dem anberaumten Schlichtungstermin erscheint, besteht immer noch die Möglichkeit, das Gericht anzurufen.

Eine Schiedsfrau oder einen Schiedsmann gibt es in jeder Verbandsgemeinde, verbandsfreien Gemeinde sowie in jeder kreisangehörigen Stadt und kreisfreien Stadt. Sie werden auf Vorschlag des Gemeinde- oder Stadtrates vom Direktor des Amtsgerichts auf die Dauer von 5 Jahren ernannt. Mit diesem Ehrenamt werden Personen betraut, die regelmäßig älter als 30 Jahre und ihrer Persönlichkeit nach zur Streitschlichtung besonders befähigt sind.

Schiedspersonen führen Schlichtungsverfahren in Straf- und Zivilsachen durch. Für Streitigkeiten im Bereich des Strafrechtes ist vor dem Gang zum Gericht in den nachfolgend genannten Privatklagesachen eine Schiedsfrau oder ein Schiedsmann einzuschalten:

Gleiches gilt, wegen einer Straftat nach § 323a StGB, wenn die im Rausch begangene Tat in den vorgenannten Fällen ein Versehen ist.

In diesen Fällen erhebt der Staatsanwalt nur dann Anklage, wenn er das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht. Mit dem Inkrafttreten des Landesschlichtungsgesetzes zum 01.12.2008 ist vor dem Gang zum Gericht in den nachfolgend genannten Streitigkeiten eine Schiedsperson einzuschalten:

  • bei Einwirkung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß etc., sofern es sich nicht um Einwirkungen eines gewerblichen Betriebes handelt
  • bei Überwuchs (§ 910 BGB) oder Hinüberfalls (§ 911 BGB)
  • wegen eines Grenzbaumes (§ 923 BGB)
  • wegen der im Landesnachbarrechtsgesetz geregelten Nachbarrechte, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt
  • bei Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzungen der persönlichen Ehre, die nicht in Presse und Rundfunk begangen worden sind.

Für das Sühneverfahren wird eine Gebühr 10 Euro erhoben. Kommt ein Vergleich zustande, so erhöht sich die Gebühr auf das Doppelte. Im Hinblick auf den Umfang oder die Schwierigkeit einer Angelegenheit kann die Gebühr unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen auf höchstens 40 Euro erhöht werden.

siehe auch:

An wen muss ich mich wenden?
  • Gemeindeverwaltung
  • Verbandsgemeindeverwaltung
  • Stadtverwaltung

Welche Gebühren fallen an?

Welche Gebühren fallen an?

10 - 40 EUR

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage

Landesschlichtungsgesetz

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