Kreisvolkshochschule
Weiterbildung eröffnet weitere Chancen der persönlichen Entfaltung und der beruflichen Entwicklung.

Weiterbildung eröffnet weitere Chancen der persönlichen Entfaltung und der beruflichen Entwicklung. Sie leistet diesbezüglich einen wichtigen Beitrag und trägt zur Verbesserung langfristiger individueller Lebenschancen und gesellschaftlicher Entwicklungsprozesse bei.

KreisVolkshochschule Neuwied

KreisVolkshochschule Unkel
Außenstelle der KreisVolkshochschule Neuwied

Die Volkshochschule Unkel bietet jedes Jahr zwei Semester mit zahlreichen Kursen an.

Das Weiterbildungsportal Rheinland-Pfalz http://www.weiterbildungsportal.rlp.de/ bietet einen Überblick über die Weiterbildungsangebote in ganz Rheinland-Pfalz, schwerpunktmäßig aus den Bereichen der allgemein und beruflichen Weiterbildung.

Ziel dabei ist es, Transparenz im Hinblick auf Fort- und Weiterbildungsangebote in Rheinland-Pfalz herzustellen und die Recherche nach Weiterbildungskursen für interessierte Bürgerinnen und Bürger, Beratungsstellen sowie Unternehmen, Arbeitgeber u.a. in Rheinland-Pfalz zu ermöglichen.



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/ Personenstandsurkunden

Leistungsbeschreibung

Leistungsbeschreibung

Welche Personenstandsurkunden gibt es ?

Das Standesamt stellt nach § 55 des Personenstandsgesetzes (PStG) folgende Personenstandsurkunden aus:

  • aus allen Personenstandsregistern beglaubigte Registerausdrucke
  • aus dem Geburtenregister Geburtsurkunden
  • aus dem Eheregister Eheurkunden
  • aus dem Lebenspartnerschaftsregister Lebenspartnerschaftsurkunden
  • aus dem Sterberegister Sterbeurkunden
  • aus der Sammlung der Todeserklärungen beglaubigte Abschriften

 Wer kann beantragen ?

Die Personenstandsregister enthalten persönliche Daten, die dem Datenschutz unterliegen. Die Erteilung von Personenstandsurkunden und Auskünften kann gemäß § 61 des Personenstandsgesetzes nur von Personen verlangt werden, auf die sich der Eintrag bezieht, sowie deren Ehegatten, Vorfahren und Abkömmlingen.

Andere Personen - also auch Geschwister, Onkel, Tanten, Neffen, Nichten und sonstige Verwandte - haben nur dann ein Recht, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen.

Falls Sie nicht zum oben angesprochenen Personenkreis zählen, müssen Sie eine schriftliche Vollmacht eines Berechtigten vorweisen.Beim Geburtenregister oder Sterberegister reicht die Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses aus, wenn der Antrag von einem Geschwister des Kindes oder des Verstorbenen gestellt wird. Antragsbefugt sind über 16 Jahre alte Personen.

In besonderen Fällen (Adoption, Vornamensänderung nach dem Transsexuellengesetz) sowie bei evtl. Sperrvermerken ist der Personenkreis, der die Ausstellung von Personenstandsurkunden verlangen kann, eingeschränkt.


Siehe auch:

Abstammungsurkunde
Ausstellung einer Eheurkunde
Ausstellung einer Geburtsurkunde
Ausstellung einer Geburtsurkunde bei Hausgeburten
Ausstellung einer mehrsprachigen Geburtsurkunde

Aussstellung einer Sterbeurkunde

An wen muss ich mich wenden?

Maßgebend für die Ausstellung einer Urkunde aus einem Personenstandsbuch (Geburten-, Heirats- und Sterbebuch) ist immer der tatsächliche Ort des Geschehens.

Dies ist das Standesamt der für Ihren Wohnsitz zuständigen Verwaltung.

Also das Standesamt Ihrer

    * Gemeindeverwaltung
    * Verbandsgemeindeverwaltung
    * Stadtverwaltung

Formulare

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