Weiterbildung eröffnet weitere Chancen der persönlichen Entfaltung und der beruflichen Entwicklung. Sie leistet diesbezüglich einen wichtigen Beitrag und trägt zur Verbesserung langfristiger individueller Lebenschancen und gesellschaftlicher Entwicklungsprozesse bei.
KreisVolkshochschule Unkel
Außenstelle der KreisVolkshochschule Neuwied
Die Volkshochschule Unkel bietet jedes Jahr zwei Semester mit zahlreichen Kursen an.
Das Weiterbildungsportal Rheinland-Pfalz http://www.weiterbildungsportal.rlp.de/ bietet
einen Überblick über die Weiterbildungsangebote in ganz
Rheinland-Pfalz, schwerpunktmäßig aus den Bereichen der allgemein und
beruflichen Weiterbildung.
Ihre Ansprechpartnerin
⇑ / Familienname Änderung Kind - durch alleinsorgeberechtigten Elternteil
Leistungsbeschreibung
Sie können den Namen Ihres Kindes in den Familiennamen des anderen Elternteils ändern lassen.
Verfahrensablauf
Die Erklärung über die Namensänderung können Sie bei jedem Standesamt abgeben. Sie müssen sie entweder von einem Notar oder Standesbeamten beglaubigen lassen. Die Erklärung wird wirksam, sobald sie beim Standesamt eintrifft.
Sie erhalten eine Bescheinigung über die Namensänderung.
Das Eheregister sowie das Geburtenregister werden fortgeschrieben.
Zuständige Stelle
Zuständig ist das Standesamt.
Voraussetzungen
- Sie sind allein sorgeberechtigt,
- Zustimmung des anderen Elternteils,
- wenn Ihr Kind 5 Jahre oder älter ist: Zustimmung des Kindes.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Geburtsurkunde Kind (ggf. mit amtlicher Übersetzung),
- Personalausweise oder Reisepässe,
- Negativbescheinigung des Jugendamtes,
- Geburtsurkunde des nichtsorgeberechtigten Elternteils.
Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein. Diese können Sie beim Standesamt erfragen.
Rechtsgrundlage
- § 46 Personenstandsverordnung (PStV)
- § 1617a Absatz 5 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 1617 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 45 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 1618 Absatz 5 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 1617b Absatz 5 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Was sollte ich noch wissen?
Wenn Sie oder Ihr Ehepartner oder das Kind nicht deutsch sprechen, müssen Sie auf eigene Kosten einen Dolmetscher hinzuziehen.