Altenheime
Informationen über die Seniorenheime Christinenstift und St. Pantaleon


Unkel

Altenheim Christinenstift
82 vollstationäre Pflegeplätze und 4 Kurzzeitpflegeplätze
Träger: Franziskanerinnen vom hl. Josef Seniorenhilfe GmbH, Bad Honnef-Aegidienberg
Kirchstraße 12, 53572 Unkel
Telefon: 02224 778-0
Telefax: 02224 778 226
E-Mail:
Internet: www.altenheim-christinenstift-unkel.de


St. Pantaleon Seniorenzentrum (derzeit im Umbau)
97 Altenpflege- und 4 Kurzzeitpflegeplätze
Träger: Marienhaus Seniorenhilfe GmbH, Vallendar
Scheurener Straße 31, 53572 Unkel
Telefon: 02224 925-0
Telefax: 02224 925 444

E-Mail:
Internet: www.sanktpantaleon-unkel.de


Ihr Ansprechpartner

/ Personenstandsurkunden

Leistungsbeschreibung

Leistungsbeschreibung

Welche Personenstandsurkunden gibt es ?

Das Standesamt stellt nach § 55 des Personenstandsgesetzes (PStG) folgende Personenstandsurkunden aus:

  • aus allen Personenstandsregistern beglaubigte Registerausdrucke
  • aus dem Geburtenregister Geburtsurkunden
  • aus dem Eheregister Eheurkunden
  • aus dem Lebenspartnerschaftsregister Lebenspartnerschaftsurkunden
  • aus dem Sterberegister Sterbeurkunden
  • aus der Sammlung der Todeserklärungen beglaubigte Abschriften

 Wer kann beantragen ?

Die Personenstandsregister enthalten persönliche Daten, die dem Datenschutz unterliegen. Die Erteilung von Personenstandsurkunden und Auskünften kann gemäß § 61 des Personenstandsgesetzes nur von Personen verlangt werden, auf die sich der Eintrag bezieht, sowie deren Ehegatten, Vorfahren und Abkömmlingen.

Andere Personen - also auch Geschwister, Onkel, Tanten, Neffen, Nichten und sonstige Verwandte - haben nur dann ein Recht, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen.

Falls Sie nicht zum oben angesprochenen Personenkreis zählen, müssen Sie eine schriftliche Vollmacht eines Berechtigten vorweisen.Beim Geburtenregister oder Sterberegister reicht die Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses aus, wenn der Antrag von einem Geschwister des Kindes oder des Verstorbenen gestellt wird. Antragsbefugt sind über 16 Jahre alte Personen.

In besonderen Fällen (Adoption, Vornamensänderung nach dem Transsexuellengesetz) sowie bei evtl. Sperrvermerken ist der Personenkreis, der die Ausstellung von Personenstandsurkunden verlangen kann, eingeschränkt.


Siehe auch:

Abstammungsurkunde
Ausstellung einer Eheurkunde
Ausstellung einer Geburtsurkunde
Ausstellung einer Geburtsurkunde bei Hausgeburten
Ausstellung einer mehrsprachigen Geburtsurkunde

Aussstellung einer Sterbeurkunde

An wen muss ich mich wenden?

Maßgebend für die Ausstellung einer Urkunde aus einem Personenstandsbuch (Geburten-, Heirats- und Sterbebuch) ist immer der tatsächliche Ort des Geschehens.

Dies ist das Standesamt der für Ihren Wohnsitz zuständigen Verwaltung.

Also das Standesamt Ihrer

    * Gemeindeverwaltung
    * Verbandsgemeindeverwaltung
    * Stadtverwaltung

Formulare

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