

Schulen
Schulen im Bereich der Verbandsgemeinde Unkel
Grundschulen
St. Johannes-Grundschule Erpel
Leiter Rektor Jens-Robert Heinroth
Winzerstraße 8, 53579 Erpel
Telefon: 02644 3355
Telefax: 02644 800890
E-Mail:
Website: www.grundschule-erpel.de
Gebrüder-Grimm-Grundschule Rheinbreitbach
Leiterin Frau Birgit Dohrmann
Schulstraße 4, 53619 Rheinbreitbach
Telefon: 02224 3307
Telefax: 02224 919288
E-Mail:
Website: www.grundschule-rheinbreitbach.de
Grundschule "Am Sonnenberg" Unkel
Leiterin Rektorin Ingrid Tombeux
Schulstraße 6, 53572 Unkel
Telefon: 02224 6504
Telefax: 02224 961527
E-Mail:
Website: www.grundschule-unkel.de
Realschulen plus
Stefan-Andres-Realschule plus Unkel
- Realschule in kooperativer Form -
Leiterin Rektorin Monika Koch
Linzer Straße 17b, 53572 Unkel
Telefon: 02224 98158-0
Telefax: 02224 98158-29
E-Mail:
Website: www.stefan-andres-schule.de
Youtubekanel mit Imagefilm der Schule https://youtu.be/Kq3zlQFls6Q?feature=shared
Robert-Koch-Schule Linz
-integrative Realschule-plus und Fachoberschule
Leiter Rektor Heinz-Jörg Dähler
Im Rosengarten 6, 53545 Linz/Rhein
Telefon: 02644 97081-0
Telefax: 02644 97081-113
E-Mail:
Website: www.rks-linz.de
Gesamtschule
Erzb. Gesamtschule
St. Josef Bad Honnef
Schulleiter Stefan Rost
Königin-Sophie-Straße 10,
53604 Bad Honnef
Telefon: 02224 6131
E-Mail:
Website: www.sankt-josef-honnef.de
Förderschule
Maximilian-Kolbe-Schule
Schulleiter Rektor Tibor
Fülöpp
Arienheller Straße 43, 56598 Rheinbrohl
Telefon: 02635 911030
Telefax: 02635 911037
E-Mail:
Website: www.maximilian-kolbe-schule.org
Gymnasien
Martinus-Gymnasium Linz
Leiter Oberstudienrat Thomas Schmacke
Martinusstraße 3, 53545 Linz/Rhein
Telefon: 02644 9513-0
Telefax: 02644 9513-19
E-Mail:
Website: www.martinus-gymnasium.de
Gymnasium Schloss Hagerhof
Leiter Rektor Dr. Sven Neufert
Menzenberg 13, 53604 Bad Honnef
Telefon: 02224 9325-0
Telefax: 02224 9325-25
E-Mail:
Website: www.hagerhof.de
Siebengebirgsgymnasium Bad Honnef
komissarische Schulleiterin Dr. Lamsfuß-Schenk
Rommersdorfer Straße 78-82, 53604 Bad Honnef
Telefon: 02224 9343-0
Telefax: 02224 9343-12
E-Mail:
Website: www.sibi-honnef.de
Berufsbildende-/Berufsfachschulen
Ludwig-Erhard-Schule
Leiter Gido Fischer
Beverwijker Ring 3, 56564 Neuwied
Telefon: 02631 9645-0
Telefax: 02631 9645-60
E-Mail:
Website: www.les-neuwied.de
Alice-Salomon-Schule
Berufsbildende Schule Linz/Rhein
Leiterin Schulte-Schwering
Am Gestade 9, 53545 Linz/Rhein
Telefon: 02644 9528-0
Telefax: 02644 9528-30
E-Mail:
Website: www.bbs-linz.de
Berufsbildende Schule für Gehörlose und Hörbehinderte
Leiter Sonderschulrektor Hans Rollmann
Elisabethstraße 48, 56564 Neuwied
Telefon: 02631 3426-0
E-Mail:
Website: www.lgs-neuwied.de
Berufsbildende Schule für Blinde und Sehbehinderte
Leiterin Rektorin Valérie Jülich-Albeck
Feldkircher Straße 100, 56567 Neuwied
Telefon: 02631 970-0
Telefax: 02631 970-180
E-Mail:
Website: www.blindenschule-neuwied.de
Berufsbildungswerk Heinrich-Haus Neuwied
Stiftstraße 1, 56566 Neuwied
Telefon: 02622 888-1
Telefax: 02622 888-336
Website: www.heinrich-haus.de
Berufsbildende Schule im Berufsbildungswerk Heinrich-Haus
Neuwied
Schulleiter Martin Seul
Am Königsgericht 17,
56566 Neuwied - Heimbach-Weis
Telefon: 02622/892-4220
Telefax: 02622/892-4213
E-Mail:
Website: http://bbs-heinrich-haus.de
Berufsfachschule für Wirtschaft Bad Honnef
Oberstudiendirektorin Daniela Steffens
Rheingoldweg 16 a,
53604 Bad Honnef
Telefon: 02224 71391
Telefax: 02224 02224
969168
E-Mail:
Website: https://www.berufskolleg-siegburg.de/ueber-uns/teilstandorte/teilstandort-bad-honnef/
⇑ / Grundbesitzabgaben
Leistungsbeschreibung
Sie finden hier Hinweise zu folgenden Grundbesitzabgaben
Grundsteuer
Abwasserentgelte
Straßenreinigung
Wirtschaftswege
Landwirtschaftskammerbeitrag
Absatzfond Wein
Deutscher Weinfond
Grundsteuer
Die Ermächtigung der Gemeinden Grundsteuer zu erheben, die sogenannte Steuerhoheit , beruht auf dem Kommunalabgabengesetz (KAG) und dem Grundsteuergesetz (GrStG).
Die Grundsteuer ist eine Objekt- oder Sachsteuer. Gegenstand der Besteuerung ist der Grundbesitz im Sinne des Bewertungsgesetzes (BewG).
Besteuerungsgrundlage sind die auf den 01.01.1964 festgesetzten oder die nach den Wertverhältnissen 1964 auf den 01.01.1974 oder später fortgeschriebenen Einheitswerte.
Man unterscheidet die Grundsteuer in:
- Grundsteuer A (Betriebe der Land- und Forstwirtschaft),
- Grundsteuer B (Grundbesitz der nicht der Land- und Forstwirtschaft zuzurechnen ist).
Die Grundsteuer errechnet sich aus dem vom Finanzamt ermittelten und im Grundsteuermessbescheid festgestellten Steuermessbetrag.
Mit dem Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes wird zugleich festgestellt, wer der Gemeinde die Grundsteuer schuldet. Die Gemeinde ist an die Feststellungen des Finanzamtes gebunden und hat sie dem gemeindlichen Grundsteuerbescheid zugrunde zu legen, auch wenn der Grundsteuermessbescheid noch nicht unanfechtbar geworden ist.
Einwendungen, die sich gegen die Steuerpflicht überhaupt oder gegen den Grundsteuermessbetrag richten, sind daher nur bei dem Finanzamt anzubringen, das den Grundsteuermessbescheid erlassen hat.
Grundsätzlich darf die Gemeinde die Grundsteuer nur von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz erheben. In den Fällen, in denen sich der Grundbesitz über mehrere Gemeinden erstreckt, findet eine Zerlegung des Grundsteuermessbetrages in die auf die einzelnen Gemeinden entfallenden Anteile statt (Zerlegungsanteile).
Die Gemeinde bestimmt, mit welchem Hundertsatz (Hebesatz) des Steuermessbetrages die Grundsteuer zu erheben ist. Der Hebesatz wird jährlich in der Haushaltssatzung festgesetzt.
Die Grundsteuer wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und ist in der Regel mit je einem Viertel des Betrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig.
Abwasserentgelte
Das Ermächtigung der Gemeinden laufende Abwasserentgelte zu erheben, beruht auf der Gemeindeordnung (GemO), dem Kommunalabgabengesetz (KAG), des Landesabwasserabgabengesetzes (LAbwAG) und der örtlichen Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung (siehe auch Abwasserabgabe).
Je nach Satzungsregelung wird für das Einleiten von Schmutzwasser z. B. eine Benutzungsgebühr und für die Möglichkeit der Einleitung von Niederschlagswasser z. B. ein wiederkehrender Beitrag erhoben.
Die Entgeltsätze werden in einer Satzung, in der Regel in der Haushaltssatzung festgesetzt.
Die Vorausleistungen werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und sind in der Regel mit je einem Viertel des Betrages zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Festgesetze Nachzahlungen aufgrund der Jahresabrechnung werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe fällig.
Straßenreinigung
Das Ermächtigung der Gemeinden Straßenreinigungsgebühren zu erheben, beruht auf der Gemeindeordnung (GemO), des Landesstraßengesetzes (LStrG), dem Kommunalabgabengesetz (KAG) und der örtlichen Straßenreinigungssatzung.
Für innerhalb der geschlossenen Ortslage gelegene öffentliche Straßen einschließlich Ortsdurchfahrten obliegt die Reinigungspflicht der Gemeinde. Die Gemeinde kann die Eigentümer oder Besitzer der an die Straße angrenzenden sowie der durch die Straße erschlossenen Grundstücke ganz oder teilweise zu den ihr durch die Straßenreinigung entstehenden Kosten durch Satzung zu Straßenreinigungsgebühren heranziehen (siehe auch Straßenreinigung).
Die Gemeinde ist berechtigt, durch Satzung die Reinigungspflicht ganz oder teilweise den oben genannten Personen aufzuerlegen, soweit dies unter Berücksichtigung der Verkehrsverhältnisse zumutbar ist. In der Satzung sind Art, Maß und räumliche Ausdehnung der Straßenreinigung zu regeln.
Die Gebührensätze werden in einer Satzung, in der Regel in der Haushaltssatzung festgesetzt.
Die Straßenreinigungsgebühren werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und in der Regel mit je einem Viertel des Betrages zum 15.02./ 15.05./ 15.08 und 15.11 fällig.
Wirtschaftswege
Das Ermächtigung der Gemeinde wiederkehrende Beiträge für die Investitionsaufwendungen und Unterhaltungskosten von Feld-, Weinbergs- und Waldwegen zu erheben beruht auf dem Kommunalabgabengesetz (KAG), der Gemeindeordnung (GemO) und der örtlichen Wirtschaftswegebeitragssatzung.
Beitragspflichtig sind alle im Außenbereich der Gemeinde gelegenen Grundstücke, die durch Feld-, Weinbergs- oder Waldwege erschlossen sind.
Erschlossen sind alle land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke ohne Rücksicht darauf, ob sie unmittelbar an einen Wirtschaftsweg angrenzen oder nicht., da der Vorteil des Feld- und Waldeigentümers sich nicht auf eine einzelne Baumaßnahme bezieht. Der Vorteil besteht vielmehr in dem besonderen Interesse des Eigentümers, dass sich die Wirtschaftswege in ihrer Gesamtheit in einem guten Zustand befinden, damit das Grundstück zu Bewirtschaftungszwecken erreicht werden kann.
Die wiederkehrende Beitragssatz wir in einer Satzung, in der Regel die Haushaltssatzung festgesetzt.
Die Vorausleistungen werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und sind in der Regel mit je einem Viertel des Betrages zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Etwaige Nachzahlungen aufgrund der endgültigen Festsetzung werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und sind einen Monat nach Bekanntgabe fällig.
Landwirtschaftskammerbeitrag
Aufgrund des Landesgesetzes über die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz (LwKG) erhebt die Gemeinde für Rechnung der Landwirtschaftkammer Rheinland-Pfalz den Landwirtschaftskammerbeitrag.
Abgabepflichtig sind die Anbaugebiete Ahr, Mittelrhein, Nahe, Pfalz und Rheinhessen.
Die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer bestimmt, mit welchem Hundertsatz (Hebesatz) des Grundsteuermessbetrages A der Landwirtschaftskammerbeitrag zu erheben ist.
Der Landwirtschaftskammerbeitrag wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und ist in der Regel mit je einem Viertel des Betrages zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig.
Absatzfond Wein
Aufgrund des Absatzförderungsgesetz Wein erhebt die Gemeinde für Rechnung der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz die Abgabe.
Die Abgabe wird pro Ar Gesamtrebfläche festgesetzt und erhoben, sofern diese mehr als 5 Ar umfasst. Erhebungsbasis ist die Rebfläche laut EU-Weinbaukartei. Maßgeblich ist die Gesamtrebfläche des Bewirtschafters zum Stand 31. Mai des Vorjahres.
Der Abgabesatz wird von der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer festgesetzt.
Die Abgabe nach dem Absatzförderungsgesetz Wein wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und ist in der Regel mit je einem Viertel des Betrages zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig.
Deutscher Weinfond
Aufgrund des Weingesetzes, der Weinfondverordnung des Bundes und der Weinrechtsdurchführungsverordnung von Rheinland-Pfalz erhebt die Gemeinde für Rechnung des Deutschen Weinfonds, Anstalt des öffentlichen Rechts (A.d.ö.R.) die Abgabe.
Die Abgabe wird pro Ar Gesamtrebfläche festgesetzt und erhoben, sofern diese mehr als 5 Ar umfasst. Erhebungsbasis ist die Rebfläche laut EU-Weinbaukartei. Maßgeblich ist die Gesamtrebfläche des Bewirtschafters (Eigentümer oder Nutzungsberechtigter) zum Stand 31. Mai des Vorjahres.
Die Abgabe Deutscher Weinfond wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und ist in der Regel mit je einem Viertel des Betrages zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig.
- Gemeindeverwaltung
- Verbandsgemeindeverwaltung
- Stadtverwaltung
Rechtsgrundlage
Kommunalabgabengesetz
Grundsteuergesetz
Bewertungsgesetz
Gemeindeordnung
Landesabwasserabgabengesetz
Landesstraßengesetz
Landesgesetzes über die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz
Absatzförderungsgesetz Wein
Weingesetz
Weinrechtsdurchführungsverordnung von Rheinland-Pfalz