

Schulen
Schulen im Bereich der Verbandsgemeinde Unkel
Grundschulen
St. Johannes-Grundschule Erpel
Leiter Rektor Jens-Robert Heinroth
Winzerstraße 8, 53579 Erpel
Telefon: 02644 3355
Telefax: 02644 800890
E-Mail:
Website: www.grundschule-erpel.de
Gebrüder-Grimm-Grundschule Rheinbreitbach
Leiterin Frau Birgit Dohrmann
Schulstraße 4, 53619 Rheinbreitbach
Telefon: 02224 3307
Telefax: 02224 919288
E-Mail:
Website: www.grundschule-rheinbreitbach.de
Grundschule "Am Sonnenberg" Unkel
Leiterin Rektorin Ingrid Tombeux
Schulstraße 6, 53572 Unkel
Telefon: 02224 6504
Telefax: 02224 961527
E-Mail:
Website: www.grundschule-unkel.de
Realschulen plus
Stefan-Andres-Realschule plus Unkel
- Realschule in kooperativer Form -
Leiterin Rektorin Monika Koch
Linzer Straße 17b, 53572 Unkel
Telefon: 02224 98158-0
Telefax: 02224 98158-29
E-Mail:
Website: www.stefan-andres-schule.de
Youtubekanel mit Imagefilm der Schule https://youtu.be/Kq3zlQFls6Q?feature=shared
Robert-Koch-Schule Linz
-integrative Realschule-plus und Fachoberschule
Leiter Rektor Heinz-Jörg Dähler
Im Rosengarten 6, 53545 Linz/Rhein
Telefon: 02644 97081-0
Telefax: 02644 97081-113
E-Mail:
Website: www.rks-linz.de
Gesamtschule
Erzb. Gesamtschule
St. Josef Bad Honnef
Schulleiter Stefan Rost
Königin-Sophie-Straße 10,
53604 Bad Honnef
Telefon: 02224 6131
E-Mail:
Website: www.sankt-josef-honnef.de
Förderschule
Maximilian-Kolbe-Schule
Schulleiter Rektor Tibor
Fülöpp
Arienheller Straße 43, 56598 Rheinbrohl
Telefon: 02635 911030
Telefax: 02635 911037
E-Mail:
Website: www.maximilian-kolbe-schule.org
Gymnasien
Martinus-Gymnasium Linz
Leiter Oberstudienrat Thomas Schmacke
Martinusstraße 3, 53545 Linz/Rhein
Telefon: 02644 9513-0
Telefax: 02644 9513-19
E-Mail:
Website: www.martinus-gymnasium.de
Gymnasium Schloss Hagerhof
Leiter Rektor Dr. Sven Neufert
Menzenberg 13, 53604 Bad Honnef
Telefon: 02224 9325-0
Telefax: 02224 9325-25
E-Mail:
Website: www.hagerhof.de
Siebengebirgsgymnasium Bad Honnef
komissarische Schulleiterin Dr. Lamsfuß-Schenk
Rommersdorfer Straße 78-82, 53604 Bad Honnef
Telefon: 02224 9343-0
Telefax: 02224 9343-12
E-Mail:
Website: www.sibi-honnef.de
Berufsbildende-/Berufsfachschulen
Ludwig-Erhard-Schule
Leiter Gido Fischer
Beverwijker Ring 3, 56564 Neuwied
Telefon: 02631 9645-0
Telefax: 02631 9645-60
E-Mail:
Website: www.les-neuwied.de
Alice-Salomon-Schule
Berufsbildende Schule Linz/Rhein
Leiterin Schulte-Schwering
Am Gestade 9, 53545 Linz/Rhein
Telefon: 02644 9528-0
Telefax: 02644 9528-30
E-Mail:
Website: www.bbs-linz.de
Berufsbildende Schule für Gehörlose und Hörbehinderte
Leiter Sonderschulrektor Hans Rollmann
Elisabethstraße 48, 56564 Neuwied
Telefon: 02631 3426-0
E-Mail:
Website: www.lgs-neuwied.de
Berufsbildende Schule für Blinde und Sehbehinderte
Leiterin Rektorin Valérie Jülich-Albeck
Feldkircher Straße 100, 56567 Neuwied
Telefon: 02631 970-0
Telefax: 02631 970-180
E-Mail:
Website: www.blindenschule-neuwied.de
Berufsbildungswerk Heinrich-Haus Neuwied
Stiftstraße 1, 56566 Neuwied
Telefon: 02622 888-1
Telefax: 02622 888-336
Website: www.heinrich-haus.de
Berufsbildende Schule im Berufsbildungswerk Heinrich-Haus
Neuwied
Schulleiter Martin Seul
Am Königsgericht 17,
56566 Neuwied - Heimbach-Weis
Telefon: 02622/892-4220
Telefax: 02622/892-4213
E-Mail:
Website: http://bbs-heinrich-haus.de
Berufsfachschule für Wirtschaft Bad Honnef
Oberstudiendirektorin Daniela Steffens
Rheingoldweg 16 a,
53604 Bad Honnef
Telefon: 02224 71391
Telefax: 02224 02224
969168
E-Mail:
Website: https://www.berufskolleg-siegburg.de/ueber-uns/teilstandorte/teilstandort-bad-honnef/
⇑ / Gaststättengewerbe, Gestattung aus besonderem Anlass beantragen
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie im Rahmen einer zeitlich begrenzten Veranstaltung (z.B. Kirmes, Stadtfest, Schützenfest) oder aus einem sonstigen befristeten Anlass (z.B. Kantine anlässlich einer Großbaustelle) einen erlaubnisbedürftigen Gastronomiebetrieb mit Alkoholausschank betreiben möchten, können Sie unter erleichterten Voraussetzungen eine vorübergehende Erlaubnis (Gestattung) beantragen. Die Gestattung erfolgt auf Widerruf.
Eine Gestattung ist auch dann erforderlich, wenn Sie eine Reisegewerbekarte besitzen. Andersherum benötigen Sie keine Reisegewerbekarte für eine bestimmte Veranstaltung, wenn Sie hierfür bereits eine Gestattung haben (§ 55a Abs. 1 Nr.7 GewO).
Sollten Sie mit ihrem Gastronomiebetrieb regelmäßig an einer bestimmten wiederkehrenden Veranstaltung teilnehmen wollen (z.B. an einem jährlich stattfindenden Volksfest), gibt es grundsätzlich eine Alternative zur wiederholten Beantragung einer Gestattung. Sofern sich weder an den räumlichen Gegebenheiten noch an der Betriebsart Ihres Geschäfts etwas ändert, kommt eine Dauererlaubnis in Betracht. Die Erteilung einer solchen Erlaubnis besagt allerdings nichts über die Vergabe eines Standplatzes auf der jeweiligen Veranstaltung.
Da eine Gestattung nur für die Zeit einer bestimmten Veranstaltung, also für einen begrenzten Zeitraum, erteilt wird, ist sie an weniger strenge Voraussetzungen geknüpft als die Erteilung einer dauerhaften Gaststättenerlaubnis.
Teaser
Sie möchten im Rahmen einer zeitlich begrenzten Veranstaltung (z.B. Kirmes, Stadtfest, Schützenfest) oder aus einem sonstigen zeitlich befristeten Anlass (z.B. Baukantinen) Gastronomie mit Alkoholausschank anbieten? Dann benötigen Sie eine vorübergehende Erlaubnis (Gestattung).
An wen muss ich mich wenden?
In Rheinland-Pfalz sind die örtlichen Gewerbeämter zuständig.
Alternativ können Sie sich an den Einheitlichen Ansprechpartner in Rheinland-Pfalz wenden. Der Einheitliche Ansprechpartner ist eine öffentliche Stelle, über die Sie alle Verwaltungsverfahren und Formalitäten abwickeln können, die für die Aufnahme und Ausübung Ihrer Dienstleistungstätigkeit sowie für die Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation erforderlich sind. Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Einheitlichen Ansprechpartner.
Voraussetzungen
Damit Ihnen die Erlaubnis erteilt werden kann, müssen Sie
- persönlich zuverlässig sein,
- Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis für Behörden)
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
- Ihre fachliche Eignung nachweisen
- Unterrichtung gemäß § 4 Abs.1 Satz 1 Nr.4 GastG durch eine Industrie- und Handelskammer über die Grundzüge der Vorschriften des Lebensmittelrechts oder eine Befreiung gemäß Nr. 3.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über den Unterrichtungsnachweis im Gaststättengewerbe (GastUVwV) i.V.m. deren Anlage 3
Das Vorliegen der räumlichen Anforderungen an den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Besuchern und Beschäftigten nachweisen. Die Gestattung kann gegebenenfalls mit Auflagen verknüpft werden, um diese Voraussetzung sicherzustellen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
- Aufenthaltstitel, wenn der Antragssteller Ausländer und nicht Angehöriger eines EU- oder EWR-Landes ist.
- Aktueller Auszug aus dem Handelsregister
Eingetragene Firmen reichen bitte bei Antragstellung einen aktuellen Auszug aus dem Handelsregister ein. In Gründung befindliche juristische Personen (GmbH, AG) reichen den Gesellschaftsvertrag oder die Satzung ein.
- Gaststättenunterrichtung nach § 4 GastG
Bei wiederholter Antragstellung ist die Vorlage einer Bescheinigung einer IHK über die Teilnahme an der Gaststättenunterrichtung oder eine vergleichbare Qualifikation (Bestätigung durch die IHK) erforderlich.
- Führungszeugnis nur erforderlich, wenn die Zuverlässigkeit der Erlaubnisbehörde nicht bekannt ist. Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde; Belegart 0). Die Auskunft ist bei der Wohnsitzgemeinde zur Vorlage bei einer Behörde zu beantragen, sie wird direkt der für den Veranstaltungsort zuständigen Behörde übersandt.
Die Auskunft darf nicht älter als 3 Monate sein. Sie kann auch online beim Bundesamt für Justiz beantragt werden.
- Gewerbezentralregisterauszug natürliche Person. Nur erforderlich, wenn die Zuverlässigkeit der Erlaubnisbehörde nicht bekannt ist. Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für natürliche Personen zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart 9).
Die Auskunft ist bei der Wohnsitzgemeinde zur Vorlage bei einer Behörde zu beantragen, sie wird direkt der für den Veranstaltungsort zuständigen Behörde übersandt. Die Auskunft darf nicht älter als 3 Monate sein. Sie kann auch online beim Bundesamt für Justiz beantragt werden.
- Gewerbezentralregisterauszug juristische Person
Nur erforderlich, wenn die Zuverlässigkeit der Erlaubnisbehörde nicht bekannt ist.
Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für juristische Personen zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart 9)
Die Auskunft ist bei der für den Veranstaltungsort zuständigen Behörde zu beantragen. Sie kann auch online beim Bundesamt für Justiz beantragt werden.
- Benennung der zeitlich befristeten Veranstaltung/des zeitlich befristeten Anlasses mit Angaben zur genutzten Fläche (Lageplan, Grundriss der Schankfläche).
Welche Fristen muss ich beachten?
Den Antrag auf Erteilung einer gaststättenrechtlichen Gestattung anlässlich einer Veranstaltung müssen Sie rechtzeitig (etwa 2 Wochen vorher) stellen.
Die Gestattung gilt nur vorübergehend für die Dauer und den Ort der Veranstaltung.
Rechtsgrundlage
§ 12 Gaststättengesetz (GastG)
Anträge / Formulare
- Schriftform erforderlich: nein
- Onlineverfahren möglich: ja
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
Was sollte ich noch wissen?
- Betreiben Sie ein Gaststättengewerbe ohne die erforderliche Erlaubnis (Gestattung), begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit. Ordnungswidrig handeln Sie auch, wenn Sie beim Betrieb der Gaststätte über das Gestattete hinausgehen.
- Im Rahmen der Gestattung können jederzeit Auflagen erteilt werden, die von Ihnen umzusetzen sind.
- Wird eine Auflage nicht befolgt, kann ohne Weiteres ein Widerruf der Gestattung erfolgen. Kommen Sie einer Auflage nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nach, begehen Sie ebenfalls eine Ordnungswidrigkeit.