Schule
Schulen im Bereich der Verbandsgemeinde Unkel und der Umgebung

Schulen

Schulen im Bereich der Verbandsgemeinde Unkel 

Grundschulen

St. Johannes-Grundschule Erpel
Leiter Rektor Jens-Robert Heinroth
Winzerstraße 8, 53579 Erpel 
Telefon: 02644 3355
Telefax: 02644 800890
E-Mail:
Website: www.grundschule-erpel.de

Gebrüder-Grimm-Grundschule Rheinbreitbach
Leiterin Frau Birgit Dohrmann
Schulstraße 4, 53619 Rheinbreitbach
Telefon: 02224 3307
Telefax: 02224 919288
E-Mail:
Website: www.grundschule-rheinbreitbach.de

Grundschule "Am Sonnenberg" Unkel
Leiterin Rektorin Ingrid Tombeux
Schulstraße 6, 53572 Unkel
Telefon: 02224 6504
Telefax: 02224 961527
E-Mail:
Website: www.grundschule-unkel.de

 

Realschulen plus 

Stefan-Andres-Realschule plus Unkel
- Realschule in kooperativer Form -
Leiterin Rektorin Monika Koch
Linzer Straße 17b, 53572 Unkel
Telefon: 02224 98158-0
Telefax: 02224 98158-29 
E-Mail:
Website: www.stefan-andres-schule.de

Youtubekanel mit Imagefilm der Schule https://youtu.be/Kq3zlQFls6Q?feature=shared
 

Robert-Koch-Schule Linz
-integrative Realschule-plus und Fachoberschule
Leiter Rektor Heinz-Jörg Dähler
Im Rosengarten 6, 53545 Linz/Rhein
Telefon: 02644 97081-0
Telefax: 02644 97081-113
E-Mail:  
Website: www.rks-linz.de  

 

Gesamtschule

Erzb. Gesamtschule St. Josef Bad Honnef
Schulleiter Stefan Rost
Königin-Sophie-Straße 10, 53604 Bad Honnef
Telefon: 02224 6131
E-Mail: 
Website: www.sankt-josef-honnef.de


Förderschule

Maximilian-Kolbe-Schule
Schulleiter Rektor Tibor Fülöpp
Arienheller Straße 43, 56598 Rheinbrohl
Telefon: 02635 911030
Telefax: 02635 911037
E-Mail: 
Website: www.maximilian-kolbe-schule.org


Gymnasien

Martinus-Gymnasium Linz
Leiter Oberstudienrat Thomas Schmacke
Martinusstraße 3, 53545 Linz/Rhein
Telefon: 02644 9513-0
Telefax: 02644 9513-19
E-Mail:
Website: www.martinus-gymnasium.de

 

Gymnasium Schloss Hagerhof
Leiter Rektor Dr. Sven Neufert
Menzenberg 13, 53604 Bad Honnef
Telefon: 02224 9325-0
Telefax: 02224 9325-25
E-Mail:   
Website: www.hagerhof.de

 

Siebengebirgsgymnasium Bad Honnef
komissarische Schulleiterin Dr. Lamsfuß-Schenk
Rommersdorfer Straße 78-82, 53604 Bad Honnef
Telefon: 02224 9343-0
Telefax: 02224 9343-12
E-Mail:
Website: www.sibi-honnef.de

 

Berufsbildende-/Berufsfachschulen

Ludwig-Erhard-Schule
Leiter Gido Fischer
Beverwijker Ring 3, 56564 Neuwied
Telefon: 02631 9645-0
Telefax: 02631 9645-60
E-Mail:
Website: www.les-neuwied.de

Alice-Salomon-Schule
Berufsbildende Schule Linz/Rhein
Leiterin Schulte-Schwering
Am Gestade 9, 53545 Linz/Rhein
Telefon: 02644 9528-0
Telefax: 02644 9528-30
E-Mail:
Website: www.bbs-linz.de

Berufsbildende Schule für Gehörlose und Hörbehinderte
Leiter Sonderschulrektor Hans Rollmann
Elisabethstraße 48, 56564 Neuwied
Telefon: 02631 3426-0
E-Mail:
Website: www.lgs-neuwied.de

Berufsbildende Schule für Blinde und Sehbehinderte
Leiterin Rektorin Valérie Jülich-Albeck
Feldkircher Straße 100, 56567 Neuwied
Telefon: 02631 970-0
Telefax: 02631 970-180
E-Mail:
Website: www.blindenschule-neuwied.de

Berufsbildungswerk Heinrich-Haus Neuwied
Stiftstraße 1, 56566 Neuwied
Telefon: 02622 888-1
Telefax: 02622 888-336
Website: www.heinrich-haus.de

Berufsbildende Schule im Berufsbildungswerk Heinrich-Haus Neuwied
Schulleiter Martin Seul
Am Königsgericht 17, 56566 Neuwied - Heimbach-Weis
Telefon: 02622/892-4220
Telefax: 02622/892-4213
E-Mail: 
Website: http://bbs-heinrich-haus.de


Berufsfachschule für Wirtschaft Bad Honnef
Oberstudiendirektorin Daniela Steffens
Rheingoldweg 16 a, 53604 Bad Honnef
Telefon: 02224 71391
Telefax: 02224 02224 969168
E-Mail: 
Website: https://www.berufskolleg-siegburg.de/ueber-uns/teilstandorte/teilstandort-bad-honnef/

/ Steuern und Abgaben / Sonstige Steuern / Steueransprüche erlassen

Leistungsbeschreibung

Bei einem Steuererlass müssen Sie die Steuern nicht mehr zahlen. Den Steuererlass können Sie jedoch nicht eigenständig bestimmen, vielmehr müssen Sie die Zustimmung der zuständigen Behörde einholen.

Verfahrensablauf

Einen Steuererlass können Sie bei der zuständigen Stelle formlos beantragen. Schildern Sie hierbei die Gründe, weshalb Sie einen Steuererlass benötigen. Sie sollten Ihren Antrag so früh wie möglich vor dem Zahlungstermin stellen. Die zuständige Stelle informiert Sie über das weitere Vorgehen.

An wen muss ich mich wenden?

In den meisten Steuerfällen (insbesondere bei der Einkommensteuer oder Umsatzsteuer) ist das örtliche Finanzamt zuständig. Hierbei handelt es sich in der Regel um das Finanzamt, bei dem Sie Ihre Steuererklärung oder Steueranmeldung einreichen müssen, bzw. von dem Sie den Steuerbescheid erhalten haben.

Für örtliche Verbrauchs- und Aufwandsteuern sind in der Regel die Kommunalverwaltungen zuständig. Örtliche Verbrauchs- und Aufwandsteuern sind zum Beispiel die Hundesteuer, die Zweitwohnungsteuer oder die Vergnügungssteuer.

Daneben gibt es auch Steuern, für die Bundesbehörden zuständig sind, wie z.B. die Zollbehörden oder das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Zu diesen Steuerarten gehört zum Beispiel die Kraftfahrzeugsteuer .

Zuständige Stelle

Sie müssen den Steuererlass bei der Behörde beantragen, der gegenüber Sie zur Zahlung verpflichtet sind. Diese Stelle hat Ihnen in der Regel auch den Steuerbescheid zugesandt oder Sie zur Zahlung aufgefordert.

Voraussetzungen

Ein Steuererlass kommt nur ausnahmsweise in den folgenden Fällen in Betracht:

Erlass aus persönlichen Billigkeitsgründen:

Ein Erlass aus persönlichen Gründen ist möglich, wenn die Zahlung der offenen Beträge Ihre wirtschaftliche Existenz vernichten oder ernstlich gefährden würde. Grundsätzlich sichern die gesetzlichen Pfändungsschutzvorschriften nach der Zivilprozessordnung (ZPO) Ihre wirtschaftliche Existenz. Ein etwaiger Erlass darf sich nicht zugunsten anderer Personen oder Unternehmen, sondern muss sich auf Ihre konkrete Situation auswirken. Für die Prüfung, ob ein Erlass erfolgen kann, müssen Sie dem Finanzamt Ihre gesamten Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenlegen; ggf. fordert das Finanzamt weitere Unterlagen an.

Weitere Voraussetzung ist, dass Sie Ihre wirtschaftliche Notlage nicht selbst verursacht haben. Ferner müssen Sie in der Vergangenheit Ihre steuerlichen Verpflichtungen (z. B. Abgabe von Steuererklärungen, Steuerzahlungen) in der Regel vollständig und pünktlich erfüllt haben.
 

Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen:

Ein Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die Finanzbehörde die Steuer rechtmäßig festgesetzt hat, diese Festsetzung aber mit dem Zweck des zugrunde liegenden Gesetzes nicht (mehr) vereinbar ist. Sie müssen darlegen, dass der Gesetzgeber Ihren Fall, hätte er ihn bedacht, im Sinne des angestrebten Steuererlasses entschieden hätte. Eine für Sie ungünstige Rechtsfolge, die der Gesetzgeber bewusst angeordnet oder in Kauf genommen hat, rechtfertigt keine sachliche Billigkeitsmaßnahme.

Den Antrag können Sie grundsätzlich nicht darauf stützen, dass eine bestandskräftige Steuerfestsetzung unzutreffend sei. Der Billigkeitserlass ist nicht dazu bestimmt, die Folgen auszugleichen, die durch schuldhafte Versäumung der Einspruchs- oder Klagefrist eingetreten sind.
 

Für Steuern, die nicht von den Finanzämtern verwaltet werden, können Sonderregelungen gelten.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Zusammen mit Ihrem Antrag sollten Sie Unterlagen oder Nachweise einreichen, die den Grund Ihres Erlassantrags verdeutlichen. Wenn Sie einen Erlass aus persönlichen Billigkeitsgründen beantragen, müssen Sie dem Finanzamt Ihre gesamten Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenlegen. In diesem Zusammenhang müssen Sie auch erklären, warum die Zahlung der offenen Beträge Ihre wirtschaftliche Existenz vernichten oder ernstlich gefährden würde.

Für Steuern, die nicht von den Finanzämtern verwaltet werden, können Sonderregelungen gelten.

Welche Fristen muss ich beachten?

Keine.

Bearbeitungsdauer

In der Regel

Frist: 1-4 Wochen

Rechtsgrundlage

Für Steuern, die nicht von den Finanzämtern verwaltet werden, können Sonderregelungen gelten.

Rechtsbehelf

Sollte Ihr Erlassantrag abgelehnt werden, können Sie Einspruch bei der Behörde einlegen, die den Erlass abgelehnt hat. Sie müssen den Einspruch im Normalfall innerhalb 1 Monats nach Erhalt der Erlassablehnung schriftlich oder elektronisch (z.B. per E-Mail) einreichen.

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