

Bruchhausen
Kommunaler Marien-Kindertagesstätte Bruchhausen
Leiterin Frau Maren Langenfeld
Graf-Trips-Straße 9
53572 Bruchhausen
Telefon: 02224 75112
E-Mail:
Website: www.marien-kita-bruchhausen.de
Erpel
Kindertagesstätte "Regenbogenland"
Leiterin Frau Britta Baumann-Peikert
Heisterer Straße 29
53579 Erpel
Telefon: 02644 3071
Telefax: 02644 807974
E-Mail:
Rheinbreitbach
Kindertagesstätte "Sonnenschein"
Leiterin Frau Dagmar Stolle
Im Winkel 2a
53619 Rheinbreitbach
Telefon: 02224 72040
E-Mail:
Website: www.kiga-sonnenschein.de
Kindertagesstätte "St. Maria Magdalena"
Leiterin: Frau Tanja Braun
Josefstraße 3
53619 Rheinbreitbach
Telefon: 02224 4194
E-Mail:
Unkel
Marien-Kindertagesstätte Unkel
Leiterin Frau Silvia Hummerich-Holderer
Schulstraße 3
53572 Unkel
Telefon: 02224 4606
E-Mail:
Website: www.htz-neuwied.de/integrative-kindertagesstaetten/unkel
Kath. Kindergarten Unkel
Leiterin Frau Julia Durben
Scheurener Straße 25a
53572 Unkel
Telefon: 02224 4256
E-Mail:
Website: http://www.katholische-kindergaerten.de/einrichtung/index.php?knr=54
Ihr Ansprechpartner
⇑ / Arbeitgeber sein / Beendigung von Arbeitsverhältnissen / Aufhebung des Kündigungsschutzes bei Mutterschutz, Elternzeit oder Pflege beantragen
Leistungsbeschreibung
Möchten Sie Beschäftigten kündigen, die unter besonderem Kündigungsschutz stehen, müssen Sie vor der Kündigung eine Zulässigkeitserklärung beantragen.
Folgende Personengruppen stehen unter besonderem Kündigungsschutz:
- Frauen
- Personen in Elternzeit,
- Personen, die nach dem Pflegezeitgesetz oder dem Familienpflegezeitgesetz eine pflegebedürftige angehörige Person pflegen und dafür die entsprechende (teiweise) Freistellung in Anspruch nehmen. Pflegezeit und Pflegefamilienzeit können Sie zusammen maximal 24 Monate je pflegebedürftige, angehörige Person nehmen.
Beachten Sie die Besonderheiten der unterschiedlichen Kündigungsschutzregeln bei diesen Personengruppen:
- Für die Pflege gilt der Kündigungsschutz nicht nur während der pflegebedingten Freistellung, sondern bereits dann, wenn eine Arbeitsverhinderung bei Ihnen angekündigt wird. Der Schutz gilt höchstens 12 Wochen vor dem angekündigten Beginn. Der Kündigungsschutz gilt außerdem nicht nur bei der Übernahme einer Pflegeleistung, sondern auch, wenn eine Pflege organisiert wird. Hierfür können Beschäftigte unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 10 Tage freigestellt werden.
- Ein Kündigungsschutz für Eltern in Elternzeit beginnt bereits bei Antragstellung. Jedoch frühestens:
- 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit, wenn das Kind unter 3 Jahren alt ist.
- 14 Wochen vor Beginn der Elternzeit, wenn das Kind zwischen 3 und 8 Jahren alt ist.
Die zuständige Behörde erteilt Ihnen die Zustimmung nur, wenn ein belegbarer Kündigungsgrund nachgewiesen werden kann.