

Bruchhausen
Kommunaler Marien-Kindertagesstätte Bruchhausen
Leiterin Frau Maren Langenfeld
Graf-Trips-Straße 9
53572 Bruchhausen
Telefon: 02224 75112
E-Mail:
Website: www.marien-kita-bruchhausen.de
Erpel
Kindertagesstätte "Regenbogenland"
Leiterin Frau Britta Baumann-Peikert
Heisterer Straße 29
53579 Erpel
Telefon: 02644 3071
Telefax: 02644 807974
E-Mail:
Rheinbreitbach
Kindertagesstätte "Sonnenschein"
Leiterin Frau Dagmar Stolle
Im Winkel 2a
53619 Rheinbreitbach
Telefon: 02224 72040
E-Mail:
Website: www.kiga-sonnenschein.de
Kindertagesstätte "St. Maria Magdalena"
Leiterin: Frau Tanja Braun
Josefstraße 3
53619 Rheinbreitbach
Telefon: 02224 4194
E-Mail:
Unkel
Marien-Kindertagesstätte Unkel
Leiterin Frau Silvia Hummerich-Holderer
Schulstraße 3
53572 Unkel
Telefon: 02224 4606
E-Mail:
Website: www.htz-neuwied.de/integrative-kindertagesstaetten/unkel
Kath. Kindergarten Unkel
Leiterin Frau Julia Durben
Scheurener Straße 25a
53572 Unkel
Telefon: 02224 4256
E-Mail:
Website: http://www.katholische-kindergaerten.de/einrichtung/index.php?knr=54
Ihr Ansprechpartner
⇑ / Vorkaufsrecht
Leistungsbeschreibung
Das Vorkaufsrecht einer Gemeinde ist in den § 24, 25, 26, 27 und 28 des Baugesetzbuches geregelt. Mit dem Vorkaufsrecht hat eine Gemeinde die Möglichkeit, in einen zwischen einem Verkäufer und Käufer vor dem Notar abgeschlossenen Grundstücks-Kaufvertrag einzutreten und die Rechte und Pflichten des Käufers zu übernehmen.
Die Ausübung dieses Vorkaufsrechtes der Gemeinde ist nur dann möglich, wenn es sich um den Kauf von Grundstücken handelt:
- im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, soweit die Grundstücke für öffentliche Zwecke (Straßen, Wege, Plätze, Ausgleichsmaßnahmen u.s.w.) vorgesehen sind
- im Bereich eines Umlegungsgebietes
- in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet und städtebaulichen Entwicklungsbereich
- im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung
- im Außenbereich, soweit die Grundstücke unbebaut sind und für die im Flächennutzungsplan eine Nutzung als Wohnbaufläche oder Wohngebiet dargestellt ist
- im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes und innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (Innenbereich), wenn diese Bereiche vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden können und soweit die Grundstücke unbebaut sind
- und wenn das Wohl der Allgemeinheit den Vorkauf rechtfertigt
Dabei hat die Gemeinde den Verwendungszweck des Grundstücks anzugeben.
Unter bestimmten Voraussetzungen ist das Vorkaufsrecht ausgeschlossen (z.B. Verkauf eines Grundstücks unter Eheleuten oder nahen Verwandten). Darüber hinaus kann der Käufer das Vorkaufsrecht abwenden, wenn die Verwendung des Grundstücks nach den baurechtlichen Vorschriften oder den Zielen und Zwecken der städtebaulichen Maßnahme bestimmt oder mit ausreichender Sicherheit bestimmbar ist und der Käufer in der Lage ist, das Grundstück in angemessener Frist dementsprechend zu nutzen und er sich vor Ablauf dieser Frist hierzu verpflichtet.
Der Grundstücksverkäufer ist verpflichtet, den Abschluss eines Kaufvertrags unverzüglich der Stadt mitzuteilen. Diese hat dann zwei Monate Zeit, ihr Vorkaufsrecht (durch Abgabe einer entsprechenden Erklärung) auszuüben. Macht sie von ihrem Vorkaufsrecht keinen Gebrauch, stellt sie ein so genanntes Negativattest aus.
Rechtsgrundlage
§§ 24 bis 28 des Baugesetzbuches