Feuerwehr vg_Unkel
Die Verbandsgemeinde Unkel, mit ca. 13.000 Einwohnern, verfügt für die Gefahrenabwehr über eine Freiwillige Feuerwehr mit ca. 135 Feuerwehrleuten. Alle Feuerwehrangehörige sind ehrenamtliche Mitglieder. 

Organisiert ist die Feuerwehr der Verbandsgemeinde Unkel in fünf Feuerwehren/Löschzügen (Bruchhausen, Erpel, Orsberg, Rheinbreitbach und Unkel), einer Jugendfeuerwehr und einer Alters- und Ehrenabteilung. Neben den aktiven Diensten wird in den Feuerwehren eine intensive Jugendarbeit  und Brandschutzerziehung betrieben.  

Im Rahmen des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe hält die Verbandsgemeinde Unkel folgende Fahrzeuge und Geräte vor: 

zwei Hilfelöschfahrzeuge, ein Mittleres Löschfahrzeug, ein Tanklöschfahrzeug, drei Tragkraftspritzenfahrzeuge - Wasser, ein Tragkraftspritzenfahrzeug, zwei Mehrzweckfahrzeuge, drei Mannschaftstransportfahrzeuge, einen Einsatzleitwagen, einen Gerätewagen Gefahrgut (Kreisfahrzeug) und fünf Rettungsboote.  

Weiterhin besteht eine zentrale Atemschutzwerkstatt, sowie eine Feuerwehreinsatzzentrale (FEZ), die nach der Erstalarmierung durch die Leitstelle Montabaur bei jedem Einsatz besetzt wird. 

Der Zuständigkeitsbereich der Gemeindefeuerwehr ist in Ausrückbereiche unterteilt, um die Einsatzgrundzeit einzuhalten. Der Ausrückbereich für die einzelnen Feuerwehren, ist räumlich mit den kommunalen Grenzen
(Ortsgemeinde/Stadt) identisch. Jede Ortsgemeinde/Stadt ist nach der FwVO in eine Risikoklasse entsprechend eingeteilt. 

Alle Notrufe über die Rufnummer 112 aus der Verbandsgemeinde Unkel werden zur Leitstelle Montabaur weitergeleitet, die rund um die Uhr besetzt ist. Diese alarmiert die zuständige Feuerwehr vor Ort.

Aufgrund der Lage der Verbandsgemeinde Unkel zu Nordrhein-Westfalen wird eine intensive Zusammenarbeit über die Grenzen hinweg gepflegt.

Ralf Wester
Wehrleiter


Weitere Informationen unter:

https://www.bks-portal.rlp.de/organisation/verbandsgemeinde-unkel

Ihre Ansprechpartnerin

/ Wohnberechtigungsschein (Allgemein)

Leistungsbeschreibung

Leistungsbeschreibung

Sofern die Bescheinigung für eine ganz bestimmte Wohnung gewünscht wird, wird die sich auf eine bestimmte Wohnung beziehende Wohnberechtigungsbescheinigung von der Gemeinde-/Stadtverwaltung ausgestellt, in deren Bereich die gewünschte Wohnung liegt.


Beschreibung:



Eine Wohnberechtigungsbescheinigung ist erforderlich, wenn eine Sozialwohnung oder Wohnung, die im 3. Förderungsweg gefördert wurde, vermietet werden soll.
Diese Wohnungen dürfen nur an Wohnungssuchende vermietet werden, die zum Bezug berechtigt sind.Die Wohnberechtigung ist dem Vermieter durch die Übergabe einer Wohnberechtigungsbescheinigung nachzuweisen.



Voraussetzungen:

  • Antragsteller muss Wohnungssuchender i. S. des Wohnungsbindungsgesetzes sein. Wohnungssuchender ist, wer rechtlich und tatsächlich seinen Willen verwirklichen kann für sich und seine Familie für längere Zeit im Bundesgebiet seinen Wohnsitz als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu begründen. Ausländischen Staatsangehörigen darf eine Wohnberechtigungsbescheinigung nur ausgestellt werden, wenn ihnen der Aufenthalt unbefristet erlaubt oder für mehrere Jahre (Mindestzeitraum von 2 Jahren) gestattet worden ist
  • Einhaltung einer Einkommensgrenze. Zum Bezug einer Sozialwohnung/einer im 3. Förderungsweg geförderten Wohnung ist der Wohnungssuchende berechtigt, der mit seinem Einkommen die im Zweiten Wohnungsbaugesetz bzw. die bei der Förderung festgelegte Einkommensgrenze nicht überschreitet. Die maßgebliche Einkommensgrenze bestimmt sich nach der Anzahl der zum Familienhaushalt gehörenden Personen. Dem gemäß wird auch das Einkommen aller zum Haushalt gehörenden Familienangehörigen angerechnet
  • Wohnungssuchende müssen Familienangehörige sein. Dazu zählen der Ehegatte, Verwandte in gerader Linie sowie Verwandte zweiten und dritten Grades in der Seitenlinie, Verschwägerte in gerader Linie sowie Verschwägerte zweiten und dritten Grades in der Seitenlinie sowie Pflegekinder ohne Rücksicht auf ihr Alter und Pflegeeltern.

Nichteheliche Wohngemeinschaften erhalten grundsätzlich keine Wohnberechtigungsbescheinigung. Eine Ausnahme besteht für Wohnungen des 3. Förderungsweges ab dem Förderjahr 1993 und nur für nichteheliche Wohngemeinschaften mit mindestens einem Kind.



Erforderliche Unterlagen:

  • Nachweis des Einkommens aller zum Haushalt gehörenden Familienangehörigen durch Verdienstbescheinigungen für den Antragsmonat und die 11 vorausgegangenen Monate, den letzten Rentenbescheid oder den Bescheid über den Bezug von Sozialleistungen (z. B. Arbeitslosengeld- oder Arbeitslosenhilfebescheid, Bescheid über den Bezug von Unterhaltsgeld, Sozialhilfebescheid), Nachweis über Einkünfte aus Kapitalvermögen (Zinsen)
  • letzter Steuerbescheid (bei erhöhten Werbungskosten)
  • Vertriebenenausweis oder Registrierschein (bei Aussiedlern
  • ausländerrechtlicher Nachweis über die Dauer des gestatteten Aufenthalts in der Bundesrepublik
  • Nachweis über das Bestehen einer Schwangerschaft
  • Schulbescheinigung für Kinder ab Vollendung des 16. Lebensjahres
  • Studiennachweis

Nach Lage des Einzelfalles können weitere Unterlagen erforderlich sein.Antragsvordrucke sind bei der zuständigen Verwaltung erhältlich.



siehe auch

 

An wen muss ich mich wenden?
  • Gemeindeverwaltung
  • Verbandsgemeindeverwaltung
  • Stadtverwaltung

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage

Wohngeldgesetz

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