Feuerwehr vg_Unkel
Die Verbandsgemeinde Unkel, mit ca. 13.000 Einwohnern, verfügt für die Gefahrenabwehr über eine Freiwillige Feuerwehr mit ca. 135 Feuerwehrleuten. Alle Feuerwehrangehörige sind ehrenamtliche Mitglieder. 

Organisiert ist die Feuerwehr der Verbandsgemeinde Unkel in fünf Feuerwehren/Löschzügen (Bruchhausen, Erpel, Orsberg, Rheinbreitbach und Unkel), einer Jugendfeuerwehr und einer Alters- und Ehrenabteilung. Neben den aktiven Diensten wird in den Feuerwehren eine intensive Jugendarbeit  und Brandschutzerziehung betrieben.  

Im Rahmen des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe hält die Verbandsgemeinde Unkel folgende Fahrzeuge und Geräte vor: 

zwei Hilfelöschfahrzeuge, ein Mittleres Löschfahrzeug, ein Tanklöschfahrzeug, drei Tragkraftspritzenfahrzeuge - Wasser, ein Tragkraftspritzenfahrzeug, zwei Mehrzweckfahrzeuge, drei Mannschaftstransportfahrzeuge, einen Einsatzleitwagen, einen Gerätewagen Gefahrgut (Kreisfahrzeug) und fünf Rettungsboote.  

Weiterhin besteht eine zentrale Atemschutzwerkstatt, sowie eine Feuerwehreinsatzzentrale (FEZ), die nach der Erstalarmierung durch die Leitstelle Montabaur bei jedem Einsatz besetzt wird. 

Der Zuständigkeitsbereich der Gemeindefeuerwehr ist in Ausrückbereiche unterteilt, um die Einsatzgrundzeit einzuhalten. Der Ausrückbereich für die einzelnen Feuerwehren, ist räumlich mit den kommunalen Grenzen
(Ortsgemeinde/Stadt) identisch. Jede Ortsgemeinde/Stadt ist nach der FwVO in eine Risikoklasse entsprechend eingeteilt. 

Alle Notrufe über die Rufnummer 112 aus der Verbandsgemeinde Unkel werden zur Leitstelle Montabaur weitergeleitet, die rund um die Uhr besetzt ist. Diese alarmiert die zuständige Feuerwehr vor Ort.

Aufgrund der Lage der Verbandsgemeinde Unkel zu Nordrhein-Westfalen wird eine intensive Zusammenarbeit über die Grenzen hinweg gepflegt.

Ralf Wester
Wehrleiter


Weitere Informationen unter:

https://www.bks-portal.rlp.de/organisation/verbandsgemeinde-unkel

Ihre Ansprechpartnerin

/ Steuerberater Voraussetzungen zur Prüfungzulassung oder Prüfungsbefreiung beauskunften

Leistungsbeschreibung

Sie möchten prüfen lassen, ob Sie die Voraussetzungen für eine Zulassung zur Steuerberaterprüfung oder für die Befreiung von der Steuerberaterprüfung erfüllen? Hierzu erteilt Ihnen auf Antrag die zuständige Steuerberaterkammer eine verbindliche Auskunft.

Teaser

Auf Antrag kann eine rechtsverbindliche schriftliche Auskunft über die Erfüllung einzelner Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung oder für die Befreiung von der Prüfung als Steuerberaterin oder Steuerberater erteilt werden.
 

Verfahrensablauf

Den Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft stellen Sie schriftlich bei der zuständigen Steuerberaterkammer.

Füllen Sie den Antrag aus und stellen Sie die nötigen Nachweise zusammen. Die Steuerberaterkammer prüft, ob die Angaben vollständig und richtig sind, falls erforderlich, holt sie weitere Erkundigungen ein. Sie erhalten schriftlich Bescheid, ob bzw. in wieweit die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung oder die Befreiung von der Prüfung erfüllt sind.

An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an die Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz.

Voraussetzungen

Sie können eine verbindliche Auskunft bei der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz beantragen, wenn Sie vorwiegend in Rheinland-Pfalz berufstätig sind oder, falls Sie nicht berufstätig sind, in Rheinland-Pfalz wohnen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Bei Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft über die Erfüllung einzelner Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung:

  • Antragsformular,
  • Lebenslauf,
  • Zeugnis des Hochschulstudiums, der kaufmännischen Berufsausbildung, Zeugnis der Fortbildung zum Steuerfachwirt bzw. Bilanzbuchhalter,
  • ggfls. Urkunden über akademische Grade,
  • Nachweise und Bescheinigungen über berufliche Tätigkeiten.

Bei Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft über die Erfüllung einzelner Voraussetzungen für die Befreiung von der Prüfung:

  • Antragsformular,
  • Passbild,
  • Lebenslauf,
  • Entlassungsurkunde (außer bei Professoren),
  • Bescheinigung einer deutschen Hochschule, der letzten Dienstbehörde oder des Fraktionsvorstandes über Art und Dauer der Tätigkeit (bzw. der Lehrtätigkeit als Professor/in) auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern.

Ablichtungen oder Abschriften von Zeugnissen und sonstigen Urkunden sind in amtlicher Beglaubigung vorzulegen.

Welche Unterlagen Sie darüber hinaus einreichen müssen, entnehmen Sie bitte dem Antragsformular.

Welche Fristen muss ich beachten?

Keine.

Rechtsgrundlage

Rechtsbehelf

Gegen die Ablehnung der Erteilung einer verbindlichen Auskunft  ist die Klage vor dem Finanzgericht zulässig.

Anträge / Formulare

Was sollte ich noch wissen?

Merkblätter und weitere Informationen zur Zulassung zur Steuerberaterprüfung sowie zur Befreiung von der Steuerberaterprüfung .

Kurztext

Die zuständige Steuerberaterkammer erteilt auf Antrag jederzeit eine rechtsverbindliche, schriftliche Auskunft über die Erfüllung einzelner Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung oder für die Befreiung von der Prüfung als Steuerberater.

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