

Organisiert ist die Feuerwehr der Verbandsgemeinde Unkel in fünf Feuerwehren/Löschzügen (Bruchhausen, Erpel, Orsberg, Rheinbreitbach und Unkel), einer Jugendfeuerwehr und einer Alters- und Ehrenabteilung. Neben den aktiven Diensten wird in den Feuerwehren eine intensive Jugendarbeit und Brandschutzerziehung betrieben.
Im Rahmen des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe hält die Verbandsgemeinde Unkel folgende Fahrzeuge und Geräte vor:
zwei Hilfelöschfahrzeuge, ein Mittleres Löschfahrzeug, ein Tanklöschfahrzeug, drei Tragkraftspritzenfahrzeuge - Wasser, ein Tragkraftspritzenfahrzeug, zwei Mehrzweckfahrzeuge, drei Mannschaftstransportfahrzeuge, einen Einsatzleitwagen, einen Gerätewagen Gefahrgut (Kreisfahrzeug) und fünf Rettungsboote.
Weiterhin besteht eine zentrale Atemschutzwerkstatt, sowie eine Feuerwehreinsatzzentrale (FEZ), die nach der Erstalarmierung durch die Leitstelle Montabaur bei jedem Einsatz besetzt wird.
Der Zuständigkeitsbereich der Gemeindefeuerwehr ist in
Ausrückbereiche unterteilt, um die Einsatzgrundzeit einzuhalten. Der
Ausrückbereich für die einzelnen Feuerwehren, ist räumlich mit den kommunalen
Grenzen
(Ortsgemeinde/Stadt) identisch. Jede Ortsgemeinde/Stadt ist nach der FwVO in
eine Risikoklasse entsprechend eingeteilt.
Alle Notrufe über die Rufnummer 112 aus der Verbandsgemeinde Unkel werden zur Leitstelle Montabaur weitergeleitet, die rund um die Uhr besetzt ist. Diese alarmiert die zuständige Feuerwehr vor Ort.
Aufgrund der Lage der Verbandsgemeinde Unkel zu Nordrhein-Westfalen wird eine intensive Zusammenarbeit über die Grenzen hinweg gepflegt.
Ralf Wester
Wehrleiter
Weitere Informationen unter:
https://www.bks-portal.rlp.de/organisation/verbandsgemeinde-unkel
Ihre Ansprechpartnerin
⇑ / Sterbefall und Nachlass / Todesfall / Anmeldung einer Erdbestattung
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie in Rheinland-Pfalz eine verstorbene Person mittels Erdbestattung beisetzen wollen, benötigen Sie eine schriftliche Bestattungsgenehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde des Bestattungsortes und müssen die Erdbestattung bei der zuständigen Behörde/Friedhofsträger beantragen.
Manche Friedhofsträger erlauben auch die Beisetzung in einer Gruft, ober- oder unterirdischen Grabkammern, Totenhäusern, Urnenwänden oder ähnlichen Einrichtungen.
Ausnahmen von der Sargpflicht bei Erdbestattungen sind rechtlich nicht vorgesehen. Verbietet die Religion der verstorbenen Person eine Beisetzung in einem Sarg, haben manche Friedhofsträger Lösungen entwickelt, wie religiöse Motive mit der Sargpflicht in Einklang gebracht werden können. Es gibt unterschiedliche Arten von Grabstätten, wobei Reihengräber auf jedem Friedhof vorhanden sein müssen. Über das weitere Angebot entscheidet der jeweilige Friedhofsträger.
Ein wichtiger Unterschied zwischen einem Wahlgrab und einem Reihengrab ist, dass bei einem Reihengrab eine Verlängerung des Nutzungsrechts nicht möglich ist. Auch kann in einem Reihengrab stets nur eine Person beigesetzt werden. Später sterbende Angehörige dürfen somit nicht in diesem Reihengrab, sondern müssen in einer anderen Grabstätte beigesetzt werden.
Die Lage und Größe des Grabes, die Ruhezeit, die Dauer des Nutzungsrechts, Gebühren und weitere Details (zum Beispiel Grabpflege) werden von der jeweiligen Friedhofsverwaltung festgelegt.
Hinweis: Die meisten Formalitäten übernimmt in der Regel das beauftragte Bestattungsunternehmen. Dort erhalten Sie auch pietätvolle Beratung. Lassen Sie sich vor der Beauftragung die angebotenen Dienstleistungen und Preise erläutern.
Teaser
Jede Leiche muss bestattet werden. In Rheinland-Pfalz gilt der Bestattungszwang für Leichen in Form der Erd- oder Feuerbestattung. Erdbestattung ist die Bestattung einer Leiche in einem Sarg in einer Grabstätte.
Verfahrensablauf
Für die Bestattung stellen Sie zunächst einen Antrag auf eine Bestattungsgenehmigung bei der zuständigen Ordnungsbehörde des Bestattungsortes. Sobald diese vorliegt, können Sie die Bestattung bei der jeweils zuständigen örtlichen Behörde/Friedhofsträger anmelden.
An wen muss ich mich wenden?
- Bitte wenden Sie sich:
- für die Durchführung der Leichenschau und die Ausstellung einer Todesbescheinigung an eine Ärztin/einen Arzt,
- für die Ausstellung der Sterbeurkunde an das zuständige Standesamt,
- für die Bestattung an die Friedhofsverwaltung des Ortes, an dem bestattet werden soll,
- für die Überführung vom Sterbe-/Auffindungsort zum Friedhof/Krematorium an ein Bestattungsunternehmen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Welche Unterlagen und Nachweise erforderlich sind, erfragen Sie bitte bei dem zuständigen Friedhofsträger oder Ihrem Bestattungsunternehmen.
In der Regel sind dies:
- Antrag zur Erdbestattung mit den erforderlichen Angaben
- Sterbeurkunde
- Todesbescheinigung (nicht vertraulicher Teil)
- Bevollmächtigung
- Personalausweis
- Geburts- oder Heiratsurkunde der verstorbenen Person
- Kostenübernahmeerklärung
- wenn vorhanden der, letzte Wille der verstorbenen Person
- gegebenenfalls eine Übernahmeerklärung für das Nutzungsrecht der Grabstätte
- gegebenenfalls eine Bestätigung zur Auswahl der Grabstätte
- gegebenenfalls Bestattungsfreigabe Staatsanwaltschaft
Welche Fristen muss ich beachten?
- Eine Leiche darf frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes bestattet werden.
- Die Bestattung muss innerhalb von zehn Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Die Bestattungsfrist beginnt mit dem Tag des Ereignisses.
- Aus bestimmten Gründen kann die Ordnungsbehörde von den Fristen Ausnahmen genehmigen.
Rechtsgrundlage
- Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz (BestG)
- Landesverordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes (BestattGDV RP)
FAQ
Die Leistungsbeschreibung dient einem ersten Überblick über die Rechtslage in Rheinland-Pfalz und kann darüber hinaus eine ggf. im Einzelfall erforderliche Rechtsberatung nicht ersetzen. Rechtliche Ratschläge oder Rechtsauskünfte sind nach dem Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen u. a. den Angehörigen der rechtsberatenden Berufe vorbehalten.