I
Am
Sonntag, dem 09. Juni 2024, finden in der Bundesrepublik Deutschland die Wahl
zum Europäischen Parlament (Europawahl) und in Rheinland-Pfalz gleichzeitig die
Kommunalwahlen einschließlich der Wahlen der Stadt-/Ortsbürgermeister statt.
Die Wählerverzeichnisse für die Ortsgemeinden
Bruchhausen, Erpel, Rheinbreitbach und der Stadt Unkel werden an den
Werktagen in der Zeit von Montag, dem 20. Mai 2024 bis Freitag, den 24. Mai 2024
während der Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Unkel, Linzer
Straße 4, 53572 Unkel, Eingang großer Sitzungssaal, von Montag bis Freitag in
der Zeit von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr, sowie zusätzlich Dienstag 14.00 Uhr bis
16.00 Uhr und Donnerstag von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr für Wahlberechtigte zur
Einsichtnahme bereitgehalten. Der Ort der Einsichtnahme ist barrierefrei.
Alle Wahlberechtigten können die Richtigkeit
oder Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen
Daten überprüfen. Sofern Wahlberechtigte die Richtigkeit oder Vollständigkeit
der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen
wollen, haben sie Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine
Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das
Recht zur Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von
Wahlberechtigten, für die im Melderegister gemäß § 51 Abs. 1 des
Bundesmeldegesetzes ein Sperrvermerk eingetragen ist. Das Wählerverzeichnis wird
im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein
Datensichtgerät möglich.
Wählen
kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein
hat.
II.
Wer
das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der
Einsichtsfrist, spätestens am Freitag, dem 24. Mai 2024, bis 12.00 Uhr, bei der
Verbandsgemeindeverwaltung Unkel, Linzer Straße 4, Zimmer 2.03, 53572 Unkel
Einspruch einlegen (Einspruchsfrist). Der Einspruch kann schriftlich oder durch
Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.
III.
Wahlberechtigte,
die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 19.
Mai 2024 eine Wahlbenachrichtigung.
Wer
keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt wahlberechtigt
zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht
Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.
Wahlberechtigte,
die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits
einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine
Wahlbenachrichtigung.
IV.
Wer
einen Wahlschein für die Europawahl
hat, kann an der Wahl im Landkreis Neuwied
- durch Stimmabgabe in einem
beliebigen Wahlraum dieses
Landkreises oder
- durch Briefwahl
teilnehmen.
Wer
einen Wahlschein für die Kommunalwahlen einschließlich
der Wahlen der Stadt-/ Ortsbürgermeister hat, kann an den Wahlen nur durch Briefwahl teilnehmen.
V.
Einen
Wahlschein erhalten auf Antrag
- in das Wählerverzeichnis eingetragene
Wahlberechtigte und
- nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte,
a) wenn Sie nachweisen, dass sie ohne ihr Verschulden die ANtragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis bei Deutschen nach § 17 Abs. 1 der
Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach § 17 a Abs. 2 der Europawahlordnung
bis zum 19. Mai 2024
oder die Einspruchsfrist gegen das
Wählerverzeichnis nach § 21 Abs. 1 der Europawahlordnung bis zum 24. Mai 2024 versäumt
haben,
b)
wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der
Antragsfrist bei Deutschen nach § 17 Abs. 1 der Europawahlordnung, bei
Unionsbürgern nach § 17 a Abs. 2 der Europawahlordnung oder der
Einspruchsfrist nach § 21 Abs. 1 der Europawahlordnung entstanden ist,
c)
wenn ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die
Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der
Gemeindebehörde gelangt ist.
Zu 1.:
Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten
bis zum 07. Juni 2024, 18.00 Uhr, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Unkel,
Linzer Straße 4, Zimmer 2.03, 53572 Unkel mündlich, schriftlich oder
elektronisch beantragt werden. Mit der
Wahlbenachrichtigung erhalten im Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte
ein entsprechendes Antragsformular – Rückseite der Wahlbenachrichtigung-. Die
Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder
durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt.
Bei
Beantragung per E-Mail sind der Familienname, die Vornamen, das Geburtsdatum
und die Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) des
Antragstellers anzugeben. Darüber hinaus soll wegen der zweifelsfreien
Identifikation des Antragstellers die Angabe der Wählerverzeichnis- sowie der Wahlbezirksnummer,
die der Wahlbenachrichtigung entnommen werden können, erfolgen. Falls die Zusendung
des Wahlscheins und der Briefwahlunterlagen an eine von der Hauptwohnung
abweichende Adresse gewünscht wird, muss auch diese Adresse angegeben werden.
Für die
elektronische Beantragung steht ein entsprechend vorbereitetes Antragsformular
im Internet unter www.vgvunkel.de zur Verfügung.
Der Antrag kann auch per E-Mail an folgende
E-Mail-Adresse gerichtet werden:
Im
Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums
nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann
der Antrag noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, gestellt werden.
Versichern
Wahlberechtigte glaubhaft, dass ihnen der beantragte Wahlschein nicht
zugegangen ist, kann ihnen bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer
Wahlschein erteilt werden.
Zu
2.: Nicht
in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den
unter Nr. 2 Buchstaben a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung
eines Wahlscheines noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, stellen.
Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch
Vorlage einer schriftlichen
Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein körperlich
beeinträchtigter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe
einer anderen Person bedienen.
VI.
Wahlberechtigte,
die im Wege der Briefwahl wählen wollen, erhalten mit den Briefwahlunterlagen
für die Europawahl einen roten Wahlbriefumschlag, mit den Briefwahlunterlagen
für die Kommunalwahlen einen orangefarbenen Wahlbriefumschlag. Die Anschriften,
an die die Wahlbriefe zurückzusenden sind, sind auf den Wahlbriefumschlägen angegeben.
Ein Merkblatt für die Briefwahl zur Europawahl und ein Merkblatt für die
Briefwahl zu den Kommunalwahlen enthält die für die Wählerinnen und Wähler
notwendigen Hinweise.
Briefwahl für die Europawahl
Wahlberechtigte,
die einen Wahlschein für die Europawahl beantragt haben, erhalten mit dem
Wahlschein zugleich
- einen amtlichen Stimmzettel für die Europawahl,
- einen amtlichen weißen Stimmzettelumschlag mit dem Aufdruck "Stimmzettelumschlag
für die Briefwahl",
- einen amtlichen hellroten Wahlbriefumschlag mit der Anschrift, an die
der Wahlbrief zurückzusenden ist, mit dem Aufdruck "Wahlbrief" und
- ein Merkblatt für die Briefwahl zur Europawahl.
Briefwahl für die
Kommunalwahlen einschließlich der Wahlen der Stadt-/Ortsbürgermeister
Wahlberechtigte, die einen
Wahlschein für die Kommunalwahlen beantragt haben, erhalten mit dem gelben
Wahlschein für die Kommunalwahlen zugleich
- je einen amtlichen Stimmzettel für jede Kommunalwahl einschließlich der
Wahl der Stadt-/ Ortsbürgermeister, zu der sie wahlberechtigt sind,
- einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag mit dem Aufdruck
"Stimmzettelumschlag für die Kommunalwahlen“,
- einen amtlichen mit der Anschrift der Verbandsgemeindeverwaltung
versehenen orangefarbenen Wahlbriefumschlag mit dem Aufdruck "Wahlbrief
für die Kommunalwahlen",
- ein Merkblatt für die Briefwahl zu den Kommunalwahlen.
Zugleich mit dem Antrag auf
Erteilung eines Wahlscheins
für die Kommunalwahlen können die Wahlberechtigten einen Wahlschein für eine
etwa notwendige Stichwahl beantragen.
Wahlschein und
Briefwahlunterlagen können bis Freitag vor dem Wahltag, 18.00 Uhr, in den Fällen des § 17 Abs. 2 der
Kommunalwahlordnung und bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung auch noch bis
zum Wahltag, 15.00 Uhr, bei der Verbandsgemeindeverwaltung beantragt
werden.
Die
Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für eine andere Person ist nur möglich,
wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer
schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht
mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor
Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich
die bevollmächtigte Person auszuweisen.
Wahlberechtigte,
die ihre Briefwahlunterlagen bei der Verbandsgemeindeverwaltung selbst in
Empfang nehmen, können an Ort und Stelle die Briefwahl ausüben. Versenden
Wahlberechtigte Wahlbriefe, so sind diese so rechtzeitig an die angegebene
Stelle abzusenden, dass sie dort spätestens am Wahltage, Sonntag, 09. Juni 2024,
bis 18.00 Uhr, eingehen.
Ein
Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der
Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer
anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet
haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom
Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt.
Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme
erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des
Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der
Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse
verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person
erlangt hat.
Der
Wahlbrief für die Europawahl wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland als
Standardbrief ohne besondere Versendungsform unentgeltlich befördert. Der
Wahlbrief für die Kommunalwahlen, der durch die Deutsche Post AG übersandt werden
soll, wird nicht frankiert; das Entgelt wird von der Deutschen Post AG mit dem Landeswahlleiter
zentral abgerechnet.
Wahlbriefe
können auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.
Werden die Wahlbriefe zu den angegebenen Stellen überbracht, so müssen sie dort
spätestens bis zum Ende der Wahlzeit eingehen. Die Wahlzeit der Kommunalwahlen
und der Europawahl endet um 18.00 Uhr.
Wahlberechtigte,
die durch Briefwahl an den Kommunalwahlen und der Europawahl teilnehmen, müssen
zwei Wahlbriefe absenden.
Verbandsgemeindeverwaltung
Unkel
Unkel,
den 18.04.2024
Karsten
Fehr
Bürgermeister