Landtagswahl 2021
Hier finden Sie Ergebnisse, Informationen und Bekanntmachungen zur Landtagswahl am 14.03.2021
Beirat für Migration und Integration in der VG Unkel 2020
Verbandsgemeinde Unkel richtet erstmals
einen Beirat für
Migration und Integration ein
Bürgermeisterwahl 24.11.2019
Bürgermeister Karsten Fehr wiedergewählt.
Karsten Fehr 2.694 Stimmen (70,2 %)
Holger Zeise 1.146 Stimmen (29,8 %)
Wahl des Beirates für Migration und Integration 2019
Informationen zur Wahl des Beirates für Migration und Integration am 27. Oktober 2019
Bürgerentscheid Bruchhausen 08.09.2019
Ergebnis Bürgerentscheid 08.09.19
Ja 198 Stimmen - 39,6 %
Nein 302 Stimmen - 60,4 %
Europa- und Kommunalwahlenl 2019
Hier finden Sie alle Ergebnisse und Informationen der Europa- und Kommunalwahlen am 26.05.2019
Ortsbürgermeisterwahl 2018 Rheinbreitbach
Ergebnisse Wahl zum Ortsbürgermeister der Ortsgemeinde Rheinbreitbach am 27. Mai 2018
5 von 5 Stimmbezirken
Bundestagswahl 2017
Hier erhalten Sie Ergebnisse und Informationen rund um die Bundestagswahl 2017 und die Landratswahl im Kreis Neuwied
Landtagswahlen 2016
Übersicht der Wahlergebnisse des Landtagswahl 2016 für den Bereich der Verbandsgemeinde Unkel
Landtagswahlen 2011
Landtagswahl vom 27. März 2011
Wahlergebnisse für den Bereich der Verbandsgemeinde Unkel
Europa- und Kommunalwahl 2014
Hier erhalten Sie alle Informationen und Wahlergebnisse der Europa- und Kommunalwahlen 2014.
Ergebnisse wurden am 25.05.2014 ab 18.00 Uhr veröffentlicht.
Bundestagswahl 2013
Wahlergebnisse der Bundestagswahl 2013 für die Verbandsgemeinde Unkel und die Ortsgemeinden Bruchhausen, Rheinbreitbach, Erpel und die Stadt Unkel.
VG-Bürgermeisterwahl 2011
Verbandgemeindebürgermeisterwahl 30. Oktober 2011
Wahlergebnisse der Verbandsgemeinde Unkel
Ihr Ansprechpartner
⇑ / Schiedsamt, Schiedsmann
Leistungsbeschreibung
Leistungsbeschreibung
Sehr häufig werden auch bei Streitigkeiten in Bagatellsachen die Gerichte angerufen, ohne das die in Streit geratenen Parteien vorher den Versuch einer Streitschlichtung unternommen haben. Am Ende eines solchen Verfahrens steht neben dem erstrittenen Recht in vielen Fällen eine z.B. gescheiterte nachbarschaftliche Beziehung.
Hier bietet die Schiedsamtsordnung des Landes Rheinland-Pfalz die Möglichkeit der außergerichtlichen Streitschlichtung durch eine Schiedsfrau oder einen Schiedsmann. Die in Streit geratenen Parteien können einen Antrag auf Schlichtung unter Schilderung des streitigen Sachverhaltes und Formulierung des Schlichtungsbegehrens bei der örtlich zuständigen Schiedsperson stellen.
Zur Schlichtungsverhandlung werden die Parteien durch die Schiedsperson geladen und haben persönlich zu erscheinen. Ein unentschuldigtes Fernbleiben vom der Schlichtungsverhandlung kann mit einem Ordnungsgeld geahndet werden. Die Verhandlung wird von der Schiedsperson mit dem Ziel geführt, eine gütliche Einigung unter gegenseitigem Nachgeben der Parteien zu erreichen.
Durch ihre Bereitschaft den Beteiligten zuzuhören und auf ihr Vorbringen einzugehen schaffen Schiedsfrauen und Schiedsmänner die Voraussetzungen dafür, dass sich die Parteien einigen und den sozialen Frieden wiederherstellen. Sofern eine Einigung nicht zustande kommt oder die andere Streitpartei nicht zu dem anberaumten Schlichtungstermin erscheint, besteht immer noch die Möglichkeit, das Gericht anzurufen.
Eine Schiedsfrau oder einen Schiedsmann gibt es in jeder Verbandsgemeinde, verbandsfreien Gemeinde sowie in jeder kreisangehörigen Stadt und kreisfreien Stadt. Sie werden auf Vorschlag des Gemeinde- oder Stadtrates vom Direktor des Amtsgerichts auf die Dauer von 5 Jahren ernannt. Mit diesem Ehrenamt werden Personen betraut, die regelmäßig älter als 30 Jahre und ihrer Persönlichkeit nach zur Streitschlichtung besonders befähigt sind.
Schiedspersonen führen Schlichtungsverfahren in Straf- und Zivilsachen durch. Für Streitigkeiten im Bereich des Strafrechtes ist vor dem Gang zum Gericht in den nachfolgend genannten Privatklagesachen eine Schiedsfrau oder ein Schiedsmann einzuschalten:
- Hausfriedensbruch (§ 123 StGB)
- Beleidigung (§ 185 StGB)
- Verletzung des Briefgeheimnisses (§ 202 StGB)
- Körperverletzung (§ 223 StGB, § 229 StGB)
- Bedrohung (§ 241 StGB)
- Sachbeschädigung (§ 303 StGB)
Gleiches gilt, wegen einer Straftat nach § 323a StGB, wenn die im Rausch begangene Tat in den vorgenannten Fällen ein Versehen ist.
In diesen Fällen erhebt der Staatsanwalt nur dann Anklage, wenn er das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht. Mit dem Inkrafttreten des Landesschlichtungsgesetzes zum 01.12.2008 ist vor dem Gang zum Gericht in den nachfolgend genannten Streitigkeiten eine Schiedsperson einzuschalten:
- bei Einwirkung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß etc., sofern es sich nicht um Einwirkungen eines gewerblichen Betriebes handelt
- bei Überwuchs (§ 910 BGB) oder Hinüberfalls (§ 911 BGB)
- wegen eines Grenzbaumes (§ 923 BGB)
- wegen der im Landesnachbarrechtsgesetz geregelten Nachbarrechte, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt
- bei Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzungen der persönlichen Ehre, die nicht in Presse und Rundfunk begangen worden sind.
Für das Sühneverfahren wird eine Gebühr 10 Euro erhoben. Kommt ein Vergleich zustande, so erhöht sich die Gebühr auf das Doppelte. Im Hinblick auf den Umfang oder die Schwierigkeit einer Angelegenheit kann die Gebühr unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen auf höchstens 40 Euro erhöht werden.
siehe auch:
An wen muss ich mich wenden?
- Gemeindeverwaltung
- Verbandsgemeindeverwaltung
- Stadtverwaltung
Welche Gebühren fallen an?
Welche Gebühren fallen an?
10 - 40 EUR
Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage
Landesschlichtungsgesetz