Bekanntmachungsorgan der Verbandsgemeinde Unkel ist die Heimatzeitung "Blick Aktuell Unkel"

Die amtlichen Bekanntmachungen der Verbandsgemeinde Unkel, der Stadt Unkel, der Ortsgemeinden Bruchhausen, Erpel und Rheinbreitbach  werden in der Heimzeitzeitung „Blick Aktuell Unkel“ veröffentlicht. Allen Haushalten der Verbandsgemeinde Unkel wird ein Exemplar kostenlos zur Verfügung gestellt.

E-paper "Blick Aktuell Unkel" 


Auszug aus der Hauptsatzung der VG Unkel

§1

Öffentliche Bekanntmachungen, Bekanntgaben

(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Verbandsgemeinde erfolgen in einer Zeitung. Der Verbandsgemeinderat entscheidet durch Beschluss, in welcher Zeitung die Bekanntmachungen erfolgen. Der Beschluss ist öffentlich bekanntzumachen. Die  zusätzliche Veröffentlichung der Bekanntmachungen im Internet dient Informationszwecken und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen.  

(2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung im Rathaus der Verbandsgemeinde zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekannt gemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, dass an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann. 

(3)  Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend. 

(4) Dringliche Sitzungen im Sinne von § 8 Absatz 4 DVO zu § 27 GemO des Verbandsgemeinderates oder eines Ausschusses werden abweichend von Absatz 1 durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln, am Rathaus der  Verbandsgemeinde  Unkel, Linzer Str. 4, und an den Bekanntmachungstafeln der Stadt und der Ortsgemeinden (siehe Anlage) bekannt gemacht, sofern eine rechtzeitige Bekanntmachung gemäß Absatz 1 nicht mehr möglich ist. 

(5) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln gemäß Absatz 4.

Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist. 

(6) Sonstige Bekanntgaben erfolgen gemäß Absatz 1, sofern nicht eine andere Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist.

Ihre Ansprechpartnerin

Leistungsbeschreibung

In einem Amtsblatt finden Sie amtliche Veröffentlichungen von Behörden über öffentliche Entscheidungen. Dazu gehören z.B. Verwaltungsvorschriften, Rundschreiben und sonstige Bekanntmachungen. Teilweise enthalten Amtsblätter auch redaktionelle Texte oder Werbeanzeigen.

Amtsblätter können Sie immer in Papierform und häufig auch digital, meist als Download oder als Email, lesen. Bei Bedarf können Sie sich die gewünschten Amtsblätter zusenden lassen.

Teaser

Wenn Sie sich über öffentliche Bekanntmachungen von Behörden informieren wollen, finden Sie diese in einem Amtsblatt. Dieses können Sie sich zusenden lassen.

An wen muss ich mich wenden?

Je nach gewünschtem Amtsblatt wenden Sie sich bitte an Ihre jeweilige Kommune beziehungsweise die Staatskanzlei, das Ministerium der Justiz oder das Ministerium für Bildung.

Voraussetzungen

Für einige Amtsblätter muss ein kostenpflichtiges Abonnement abgeschlossen werden. Im Übrigen sind keine Voraussetzungen zu erfüllen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

In der Regel sind keine Unterlagen vorzulegen.

Welche Gebühren fallen an?

  • Digitale Versionen sind für Sie meist frei zugänglich und kostenfrei verfügbar, vereinzelt fallen jedoch Kosten an. Die Zusendung der Papierform ist teilweise kostenpflichtig.
  • Kostenart:
    • Fix: Jahresabonnement für alle 3 Blätter (Gesetz- und Verordnungsblat, Ministerialblatt, Staatsanzeiger)
    • Anmerkung: Online-Archiv ist nur mit dem Jahresabonnement kostenfrei einsehbar.

Gebühr: 32,00 €
Vorkasse: Nein
Gesetz- und Verordnungsblatt

Gebühr: 55,00 €
Vorkasse: Nein
Ministerialblatt

Gebühr: 25,00 €
Vorkasse: Nein
Staatsanzeiger

Rechtsgrundlage

Anträge / Formulare

Formulare vorhanden: Nein

Schriftform erforderlich: Nein

Formlose Antragsstellung möglich: Nein

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Online-Dienste vorhanden: Nein

Was sollte ich noch wissen?

Informationen zu kommunalen Amtsblättern finden Sie auf den Internetseiten der jeweiligen Kommune.

Stellenausschreibungen, die im Staatsanzeiger veröffentlicht werden, sind zusätzlich online für jeden User kostenfrei einsehbar unter

Bemerkungen

  • Gesetz- und Verordnungsblatt und Ministerialblat erscheinen nach Bedarf
  • Staatsanzeiger erscheint montags

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