Bekanntmachungsorgan der Verbandsgemeinde Unkel ist die Heimatzeitung "Blick Aktuell Unkel"

Die amtlichen Bekanntmachungen der Verbandsgemeinde Unkel, der Stadt Unkel, der Ortsgemeinden Bruchhausen, Erpel und Rheinbreitbach  werden in der Heimzeitzeitung „Blick Aktuell Unkel“ veröffentlicht. Allen Haushalten der Verbandsgemeinde Unkel wird ein Exemplar kostenlos zur Verfügung gestellt.

E-paper "Blick Aktuell Unkel" 


Auszug aus der Hauptsatzung der VG Unkel

§1

Öffentliche Bekanntmachungen, Bekanntgaben

(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Verbandsgemeinde erfolgen in einer Zeitung. Der Verbandsgemeinderat entscheidet durch Beschluss, in welcher Zeitung die Bekanntmachungen erfolgen. Der Beschluss ist öffentlich bekanntzumachen. Die  zusätzliche Veröffentlichung der Bekanntmachungen im Internet dient Informationszwecken und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen.  

(2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung im Rathaus der Verbandsgemeinde zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekannt gemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, dass an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann. 

(3)  Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend. 

(4) Dringliche Sitzungen im Sinne von § 8 Absatz 4 DVO zu § 27 GemO des Verbandsgemeinderates oder eines Ausschusses werden abweichend von Absatz 1 durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln, am Rathaus der  Verbandsgemeinde  Unkel, Linzer Str. 4, und an den Bekanntmachungstafeln der Stadt und der Ortsgemeinden (siehe Anlage) bekannt gemacht, sofern eine rechtzeitige Bekanntmachung gemäß Absatz 1 nicht mehr möglich ist. 

(5) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln gemäß Absatz 4.

Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist. 

(6) Sonstige Bekanntgaben erfolgen gemäß Absatz 1, sofern nicht eine andere Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist.

Ihre Ansprechpartnerin

/ Frauenförderung

Leistungsbeschreibung

Leistungsbeschreibung

Warum gibt es Frauenbeauftragte?


Grundlage der Arbeit der Frauenbeauftragten ist das Grundgesetz:


Artikel 3, Absatz 2:
?Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.?


Frauen sind zwar nach dem Gesetz gleichberechtigt, aber im täglichen Leben vielfach benachteiligt.

  • Im Beruf werden Frauen schlechter bezahlt (im Durchschnitt ¼ weniger), seltener befördert und es gibt erst wenige Frauen in Leitungspositionen( ca. 5%).
  • Frauen leisten nach wie vor den größten Teil der Hausarbeit (ca.80%) und Kindererziehung. Die durch den Ausstieg aus dem Job verbundenen Benachteiligungen gehen voll zu Lasten der Frauen. Frauen leisten 2/3 der erbrachten gesellschaftlichen Arbeitszeit.
  • Im öffentlichen Leben und in Entscheidungspositionen sind Frauen noch wenig vertreten.
  • Von Arbeitslosigkeit sind Frauen und Mädchen stärker betroffen als Männer und Jungen. (Arbeitslosenquote von Frauen in Deutschland: 10.4%, Männer: 9,3%).
  • Die soziale und finanzielle Situation von Frauen nach einem Arbeitsplatzverlust, einer Trennung und im Alter ist oft erheblich schlechter als die der Männer. (Männer beziehen im Durchschnitt eine um 1000,00 höhere Rente als Frauen).
  • Gewalt gegen Frauen wird auch heute noch häufig verschwiegen. Auch sie ist Ausdruck der gesellschaftlichen Missachtung von Frauen. (Das Ergebnis einer Umfrage hat ergeben, dass jede 3. Frau schon einmal geschlagen wurde.)

Alle diese Missstände treffen in besonderem Maße auf ausländische Frauen zu.


Trotz dieser Benachteiligungen wird in gesetzlichen Regelungen von einer bestehenden Gleichheit der Geschlechter ausgegangen.


Welche Aufgaben hat eine Frauenbeauftragte?


Die Aufgaben und Themenbereiche von Frauenbeauftragten ergeben sich aus den Benachteiligungen von Frauen.


Die Frauenbeauftragte

  • ist Anlaufstelle für Beschwerden, Fragen und Anregungen aus der Bevölkerung und der Verwaltung,
  • zeigt Benachteiligungen von Frauen auf und entwickelt Lösungsmöglichkeiten,
  • bietet Sprechstunden, Hilfestellung und Unterstützung von ratsuchenden Menschen in Zusammenarbeit mit anderen Anlaufstellen und Einrichtungen,
  • wirkt bei kommunalen Fach- und Bereichsplanungen mit, nimmt bei Rat- und Ausschusssitzungen zu frauenrelevanten Fragen teil und bringt Vorschläge unter Gleichstellungsgesichtspunkten ein,
  • macht Öffentlichkeitsarbeit, bringt Infos heraus und bietet Veranstaltungen an.

Für wen ist die Frauenbeauftragte da? Was kann sie für Sie tun?


An die Frauenbeauftragte können sich alle Frauen und Mädchen wenden, die sich

  • in der Partnerschaft und Familie
  • am Arbeitsplatz
  • im öffentlichen Leben
  • in ihrer sozialen Situation

benachteiligt fühlen und Unterstützung und Beratung möchten, Informationen und Auskünfte brauchen oder einfach eine Beschwerde loswerden wollen. Alle diese Anliegen werden vertraulich behandelt. Die Frauenbeauftragte gibt z.B. Informationen zum Thema Trennung, Scheidung, geringfügiger Beschäftigung, Erziehungsurlaub oder bei Benachteiligung wegen des Geschlechts.


Weitere Hinweise


http://www.gleichberechtigung-goes-online.de/

An wen muss ich mich wenden?
Die Frauenbeauftragte Ihrer
  • Gemeindeverwaltung
  • Verbandsgemeindeverwaltung
  • Stadtverwaltung
  • Kreisverwaltung

Ihre Ansprechpartner

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