Die
gewählten Vertreter der Verbandsgemeinde Unkel
Die
Kommunalverfassung des Landes Rheinland-Pfalz sieht für die Verbandsgemeinde
Unkel zwei Organe, den Verbandsbürgermeister und den Verbandsgemeinderat
vor. Dem Verbandsbürgermeister obliegt
die Leitung der Verwaltung und die Ausführung der Beschlüsse des
Verbandsgemeinderates. Außerdem ist er für die ordnungsgemäße Erledigung der
staatlichen Aufgaben, die der Verbandsgemeinde übertragen sind, zuständig.
Der Verbandsgemeinderat bildet das zentrale Beschlussorgan, das die
grundlegenden Entscheidungen in der Verbandsgemeinde trifft und die
wesentlichen Rahmenbedingungen der Verbandsgemeindeverwaltung vorgibt.
Ausschüsse
des Verbandsgemeinderates
Um
eine sachgerechte Vorberatung der Beschlüsse des Verbandsgemeinderates
sicherzustellen, wurden vom Verbandsgemeinderat folgende Ausschüsse gebildet:
Haupt-, Bau-, Umwelt- und Ernergieausschuss
Schulträgerausschuss
Rechnungsprüfungsausschuss
Werkausschuss
Nach der Hauptsatzung können weitere Ausschüsse bei Bedarf gebildet werden.
Ihre Ansprechpartnerin
⇑ / Datenschutzbeauftragter
Leistungsbeschreibung
Der behördliche Datenschutzbeauftragte hat die Aufgabe, die öffentlichen Stellen bei der Ausführung des LDSG sowie anderer Vorschriften über den Datenschutz zu unterstützen.
Seine vorrangige gesetzliche Aufgabe ist somit die Beratung. Kontrollaufgaben sind ihm nicht übertragen.
Der behördliche Datenschutzbeauftragte hat bei Verfahren der automatisierten Datenverarbeitung auf die Einhaltung der Datenschutzvorschriften hinzuwirken. Dies gilt nicht nur in Bezug auf die technisch-organisatorischen Anforderungen nach § 9 LDSG, sondern auch dann, wenn ein Verfahren die Bewertung einzelner Persönlichkeitsmerkmale zum Gegenstand hat. Denn Entscheidungen, die für die Betroffenen eine rechtliche Folge nach sich ziehen oder sie erheblich beeinträchtigen, dürfen nicht einem Computerprogramm überlassen werden (§ 5 Abs. 5 LDSG). Der behördliche Datenschutzbeauftragte hat deshalb zu prüfen, ob das betreffende Verfahren dem Verbot automatisierter Einzelentscheidungen Rechnung trägt.
Nach § 11 Abs. 5 Satz 2 LDSG können sich Betroffene (z.B. Hinweisgeber, Bedienstete der verantwortlichen Stelle, Personen, deren Daten verarbeitet werden) jederzeit an den behördlichen Datenschutzbeauftragten wenden. Er ist dann verpflichtet, das Anliegen zu prüfen und das Ergebnis seiner Prüfung mitzuteilen. In Zweifelsfällen kann sich der behördliche Datenschutzbeauftragte an den Landesbeauftragten für Datenschutz wenden.
Der behördliche Datenschutzbeauftragte ist zur Verschwiegenheit über die Identität des Betroffenen verpflichtet, soweit er durch diesen nicht hiervon befreit ist (§ 11 Abs. 2 LDSG). Die Verschwiegenheit des behördlichen Datenschutzbeauftragten ist durch technische und organisatorische Datenschutzmaßnahmen zu sichern. Hierzu gehört, dass an ihn in seiner Funktion als Datenschutzbeauftragter adressierte Postsendungen unmittelbar und ungeöffnet zugeleitet werden.
Die Behördenleitung kann nur verlangen, dass ihr der behördliche Datenschutzbeauftragte die nicht unter die Verschwiegenheitspflicht fallenden Vorgänge vorlegt. Die Pflicht nach § 11 Abs. 2 ist nur eine von mehreren Geheimhaltungspflichten, die dem behördlichen Datenschutzbeauftragten obliegen. Selbstverständlich hat er auch das Datengeheimnis nach § 8 LDSG und dienstrechtliche Verschwiegenheitspflichten zu beachten.