Die
gewählten Vertreter der Verbandsgemeinde Unkel
Die
Kommunalverfassung des Landes Rheinland-Pfalz sieht für die Verbandsgemeinde
Unkel zwei Organe, den Verbandsbürgermeister und den Verbandsgemeinderat
vor. Dem Verbandsbürgermeister obliegt
die Leitung der Verwaltung und die Ausführung der Beschlüsse des
Verbandsgemeinderates. Außerdem ist er für die ordnungsgemäße Erledigung der
staatlichen Aufgaben, die der Verbandsgemeinde übertragen sind, zuständig.
Der Verbandsgemeinderat bildet das zentrale Beschlussorgan, das die
grundlegenden Entscheidungen in der Verbandsgemeinde trifft und die
wesentlichen Rahmenbedingungen der Verbandsgemeindeverwaltung vorgibt.
Ausschüsse
des Verbandsgemeinderates
Um
eine sachgerechte Vorberatung der Beschlüsse des Verbandsgemeinderates
sicherzustellen, wurden vom Verbandsgemeinderat folgende Ausschüsse gebildet:
Haupt-, Bau-, Umwelt- und Ernergieausschuss
Schulträgerausschuss
Rechnungsprüfungsausschuss
Werkausschuss
Nach der Hauptsatzung können weitere Ausschüsse bei Bedarf gebildet werden.
Ihre Ansprechpartnerin
⇑ / Einmalige Leistungen
Leistungsbeschreibung
Neben den laufenden Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II - Hartz IV), der Hilfe zum Lebensunterhalt (3. Kapitel SGB XII) und der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (4. Kapitel SGB XII) werden einmalige Leistungen gesondert erbracht für:
- 1. Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte
- 2. Erstausstattung für Bekleidung einschließlich bei Schwangerschaft und Geburt, sowie
- 3. mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlic hen Bestimmungen
?Einmalig? bedeutet nicht, dass diese Leistungen jedem nur einmal gewährt werden, sondern dass sie von Fall zu Fall immer dann in Anspruch genommen werden können, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.
Wichtig ist, dass die einmaligen Leistungen vor dem Kauf beantragt werden. Wer erst einkauft und dann mit der Rechnung zum Leistungsträger kommt, kann dafür keine Leistungen mehr erhalten.
Einmalige Leistungen werden unter bestimmten Umständen auch für Wohnungsbeschaffungs-, Renovierungs- und Umzugskosten gewährt.
Einmalige Leistungen sind auch zu gewähren, wenn der Hilfesuchende zwar keine laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt benötigt bzw. erhält, der Bedarf für die einmalige Leistung jedoch nicht aus eigener Kraft bestritten werden kann.
Daher empfiehlt es sich für Personen, deren Einkommen nur geringfügig über dem laufenden Bedarf liegt, sich von der zuständigen Stelle über ihre möglichen Ansprüche unterrichten zu lassen.
Auskünfte erhalten Sie beim Sozialamt Ihrer Stadt-,Gemeinde- oder Verbandsgemeindeverwaltung und bei den Arbeitsgemeinschaften nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
siehe auch
- Gemeindeverwaltung
- Verbandsgemeindeverwaltung
- Stadtverwaltung
- Kreisverwaltung
- Arbeitsgemeinschaft nach dem zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)
Rechtsgrundlage
Sozialgesetzbuch