Die Waldfläche in der Verbandsgemeinde Unkel beträgt insgesamt 14,43 km² (Gesamtfläche 26,53 km²).
Davon entfalle auf die
Stadt Unkel | 4,46 km² (Gesamtfläche 8,16 km²) |
Ortsgemeinde Bruchhausen | 0,72 km² (Gesamtfläche 2,58 km²) |
Ortsgemeinde Rheinbreitbach | 3,72 km² (Gesamtfläche 6,58 km²) |
Ortsgemeinde Erpel | 5,53 km² (Gesamtfläche 9,21 km²) |
Als Erholungs- und Freizeitraum ist der Wald für unsere Gesellschaft von hohem Nutzen.
Die
Stadt Unkel sowie die Orstgemeinden Bruchhausen, Erpel und
Rheinbreitbach bilden mit den Kommunen der Verbandsgemeinde Linz am
Rhein den
Zweckverband Linz-Unkel zur Waldbewirtschaftung
Aufgabe
dieses Verbandes ist es die gemeinsame Bewirtschaftung der
Forstbetriebe der Verbandsmitglieder zu fördern. Auf diesem Weg soll die
Zukunftsfähigkeit der Forstbetriebe verbessert und die Wahrnemung
forstpolitischer Belange gestärkt werden. Ziel ist es standortgerechte,
vitale und an den Klimawandel anpassungsfähige Wälder mit überwiegend
heimischen Baumarten durch eine nachhaltige Bewirtschaftung zu erhalten
und weiter zu entwickeln. Nachhaltigkeit bedeutet, dass alle Erzeugnisse
und Leistungen des Waldes wie zum Beispiel Holz jetzt und zukünftig von
unseren Kindern in gleicher Menge und Qualität genutzt werden können
und sie sich ebenfalls tagtäglich an der Schönheit des Waldes erfreuen.
Zuständiges Forstamt:
Forstamt Dierdorf
Hanalle 5
56269 Dierdorf
Telefon 02689 97269-0
Fax 02689 97269-29
E-Mail
Internet www.wald-rlp.de/index-php?id=6958
weitere Informationen:
Ihr Ansprechpartner
⇑ / Hundesteuer festsetzen
Leistungsbeschreibung
Die Hundesteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer. Sie kann von den Gemeinden nach kommunalem Satzungsrecht für das Halten von Hunden erhoben werden. Halter eines Hundes ist, wer einen Hund in seinem Haushalt oder Betrieb aufgenommen hat.
Das Halten von z.B. Blindenhunden, Diensthunden, Hunden von Forstbediensteten und Jagdaufsehern können je nach Gemeindesatzung von der Steuer befreit bzw. ermäßigt sein.
Teaser
Wenn Sie sich einen Hund halten, müssen Sie gegebenenfalls eine Hundesteuer entrichten.
Verfahrensablauf
Nach der Anmeldung des Hundes werden Hundesteuermarken ausgegeben, die bei der Abmeldung des Hundes wieder abzugeben sind. Die Hundesteuermarke muss mitgeführt und auf Verlangen vorgezeigt werden.
An wen muss ich mich wenden?
Bitte wenden Sie sich an Ihre Gemeinde-, Verbandsgemeinde- oder Stadtverwaltung.
Welche Gebühren fallen an?
Die Höhe der Hundesteuer wird von den Gemeinden in der örtlichen Hundesteuersatzung/Haushaltssatzung festgelegt und ist somit je nach Gemeinde unterschiedlich. Den genauen Betrag entnehmen Sie bitte der jeweiligen Gemeindesatzung.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Anzeige hat in der Regel innerhalb von 14 Tagen nach Beginn der Hundehaltung bzw. nach dem Zuzug in die Gemeinde zu erfolgen.
Die Steuerpflicht entsteht mit Beginn des Kalendermonats, der auf den Monat folgt, in dem ein Hund in einen Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen wurde. Näheres hierzu regelt die jeweilige Hundesteuersatzung/Haushaltssatzung.
Rechtsgrundlage
Was sollte ich noch wissen?
Bei Umzug in eine andere Kommune obliegt die Ummeldepflicht dem Hundehalter. Mit einer Ummeldung in eine andere Gemeinde können somit differenzierte Hundesteuerbeträge anfallen.
Wenn Sie den Hund abgemeldet haben, bekommen Sie einen neuen Steuerbescheid. Sie müssen dann keine Steuern mehr für den Hund zahlen. Falls Sie zum Zeitpunkt der Abmeldung bereits Steuern gezahlt haben, bekommen Sie Geld entsprechend zurück.