Übersicht über die Dienstleistungen der Verbandsgemeindeverwaltung Unkel



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/ Rechte des Versicherungsnehmers

Leistungsbeschreibung

Leistungsbeschreibung

Rechte des Versicherungsnehmers bei und nach Abschluss von Versicherungsverträgen

Die ab dem 01.01.2008 geltenden Gesetze (VVG Reform) haben eine wesentliche Stärkung der Rechte der Versicherungsnehmer zur Folge.

Dies beinhaltet unter anderem folgendes:

1. Versicherungsnehmer können den Abschluss des Versicherungsvertrags ohne Angabe von Gründen widerrufen: bei Lebensversicherungen bis 30 Tage nach Abschluss, bei allen anderen Versicherungsverträgen mit einer Frist von 14 Tagen.

2. Versicherer oder ihre Vermittler müssen Kunden künftig vor Abschluss einer Police umfassend beraten. Der Umfang der Beratung muss hierbei der Bedeutung der Angelegenheit für den Versicherungsnehmer entsprechen.

Geschieht dies nicht umfassend oder falsch, kann der Kunde Schadensersatzansprüche geltend machen.

Das Beratungsgespräch muss dokumentiert werden, damit eventuelle Beratungsfehler leichter nachgewiesen werden können. Verstöße gegen die Beratungs-, bzw. Dokumentationspflichten erleichtern dem Versicherungsnehmer im Streitfall die Beweisführung und können auch Schadenersatzansprüche begründen.

3. Der Versicherungsnehmer muss grundsätzlich nur die Angaben machen, nach denen das Versicherungsunternehmen ausdrücklich schriftlich gefragt hat. Dies hat besondere Bedeutung insbesondere für den Abschluss von Berufsunfähigkeitsversicherungen und Lebensversicherungen.

Das Risiko einer Fehleinschätzung, ob ein Umstand für das versicherte Risiko erheblich ist oder nicht, liegt nicht mehr beim Kunden, sondern bei der Versicherungsgesellschaft.

Liegt eine Verletzung der Anzeigepflicht vor, hat das Versicherungsunternehmen seine Rechte binnen fünf Jahren geltend zu machen. Bei vorsätzlichem oder arglistigem Handeln wird die Frist auf zehn Jahre verlängert.

4. Dem Versicherungsnehmer müssen alle Vertragsbestimmungen vor Abschluss eines Versicherungsvertrages bekannt sein.

Damit entfällt die von fast allen Versicherern praktizierte Vorgehensweise, nach dem der Versicherungsnehmer erst mit der Zusendung des Versicherungsscheins auch die Vertragsbedingungen im Einzelnen zu sehen bekommt.

Auch alle in den Prämien enthaltenen Zuschläge für Kosten (zum Beispiel Abschluss-oder Verwaltungskosten) sind offen zu legen.

5. Der Versicherer kann zukünftig den Zeitraum zur Geltendmachung einer Versicherungsleistung nicht mehr auf lediglich noch sechs Monate seit dem Ablehnungsschreiben des Versicherers verkürzen, wie dies zuvor nach der Regelung des § 12 III VVG möglich war und häufig praktiziert wurde.

6. Leistungspflicht des Versicherers bei Pflichtverstößen des Versicherungsnehmers

Die Leistungspflicht des Versicherers bei schuldhafter Verletzung von Vertragspflichten durch den Versicherungsnehmer bestimmt sich nun nach dem Grad des Verschuldens. Leicht fahrlässige Verstöße lassen die Leistungspflicht unberührt. Bei mittlerer und grober Fahrlässigkeit erfolgt eine Leistungskürzung nach Quote. Nur bei vorsätzlichen Handlungen oder so grob fahrlässigen Handlungen, die eine Quote von 100% zulasten des Versicherungsnehmers begründen, ist das Versicherungsunternehmen zur Leistungsverweigerung berechtigt.

7. Der Versicherungsnehmer kann mit dem Versicherer einen Vertrag über vorläufige Deckung schließen. Ein solcher Vertrag dient dem Schutz des Versicherungsnehmers in der Phase zwischen Antragstellung und Vertragsschluss, was insbesondere dann erforderlich ist, wenn das Antragsverfahren für sich längere Zeit beansprucht (z.B. Lebensversicherung) oder eine sofortige Deckung (Zulassung von Kraftfahrzeugen) zwingend erforderlich ist.

8. Das Recht der Lebensversicherung ändert sich grundlegend. Die Versicherungsnehmer werden nunmehr an den Überschüssen beteiligt, in die auch die sog. ?stillen Reserven" einbezogen werden. Bei vorzeitig aufgelösten Versicherungsverträgen bestimmt sich der Rückkaufswert nicht mehr nach dem Zeitwert. Maßgeblich ist vielmehr der nach den Berechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation errechnete Rückkaufswert.

Die vorgenannten Regelungen haben Geltung für alle ab dem 01.01.2008 abgeschlossenen Versicherungsverträge.

Mit der VVG-Reform tritt auch die VVG-Informationspflichten-Verordnung (VVG-InfoV) in Kraft.

Die VVG-InfoV sieht insbesondere vor, dass Abschlusskosten für einen Versicherungsvertrag, wie zum Beispiel Lebensversicherung, Rentenversicherung und Berufsunfähigkeitsversicherung, in Euro ausgewiesen werden müssen.

Dies macht die mit dem Abschluss des Versicherungsvertrags verbundenen Kosten für den Versicherungsnehmer transparenter.

Verfasst von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht

Frank Vormbaum, Vertrauensanwalt im Netzwerk Versichertenrecht 

Der vorstehende Text stellt ausschließlich die Meinung des Verfassers dar, der ebenfalls alleinverantwortlich für die Richtigkeit ist.

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