Übersicht über die Dienstleistungen der Verbandsgemeindeverwaltung Unkel
Sollte eine Dienstleistung in der Rubrik "Verwaltung von A-Z" nicht aufgeführt sein, können Sie sich selbstverständlich direkt an die Mitarbeiter/innen und Mitarbeiter der Verbandsgemeindeverwaltung wenden. Gerne können Sie uns auch eine E-Mail senden.
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Leistungsbeschreibung
Aufsichtsbehörde für die kreisangehörige Städte, Gemeinden und Verbandsgemeinden ist die Kreisverwaltung (§ 118 GemO).
Die Aufsichtsbehörde kann bei allen Rechtsverletzungen der Gemeindeorgane (Bürgermeister, Gemeinderat) einschreiten. Der Staatsaufsicht unterliegen jedoch nur öffentlich-rechtliche Verpflichtungen der Gemeinde; bürgerlich-rechtliche Verpflichtungen sind im ordentlichen Rechtsweg zu verfolgen.
Bei Bürgermeistern ist die Aufsichtsbehörde in bestimmten Fällen (§ 181 Landesbeamtengesetz) Dienstvorgesetzter.
Dienstaufsichtsbeschwerden gegen diesen Personenkreis können daher ebenfalls an die Kreisverwaltung gerichtet werden.
Bürger können sich im Rahmen von Beschwerden oder Petitionen an die Aufsichtsbehörde wenden. Ein Anspruch auf ein Einschreiten der Aufsichtsbehörde besteht jedoch nicht.
Die Aufsichtsbefugnisse bestehen auch für Zweckverbände nach dem Landesgesetz über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) vom 28.09.2010, GVBl. S. 288.
Rechtsgrundlage
- Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz
- Landesbeamtengesetz