Übersicht über die Dienstleistungen der Verbandsgemeindeverwaltung Unkel



Sollte eine Dienstleistung in der Rubrik "Verwaltung von A-Z" nicht aufgeführt sein, können Sie sich selbstverständlich direkt an die Mitarbeiter/innen und Mitarbeiter der Verbandsgemeindeverwaltung wenden. Gerne können Sie uns auch eine E-Mail senden.

/ Informationsgespräch wiederkehrende Straßenausbaubeiträge

Leistungsbeschreibung

Alle Kommunen in Rheinland-Pfalz sind gesetzlich verpflichtet, die Kosten von Straßenbaumaßnahmen im Rahmen von vorgegebenen Schlüsseln auf die Allgemeinheit (die Kommunen) und die von den Straßen erschlossenen Eigentümer von Baugrundstücken anteilig umzulegen. Rheinland-Pfalz hat gesetzlich am 05.05.2020 die flächendeckende Einführung des wiederkehrenden Straßenausbaubeitrags spätestens ab dem 01.01.2024 beschlossen. Die bekannten einmaligen Straßenausbaubeiträge für Verkehrsanlagen sind zukünftig nicht mehr möglich.

Was sind Straßenausbaumaßnahmen und was wird abgerechnet?

Straßenausbaumaßnahmen sind Erneuerungen, Verbesserungen, Erweiterungen oder der Umbau von Straßen. Sie umfassen teilweise komplette Straßenzüge, manchmal auch nur Teile einer Straße wie die Gehwege, die Straßenbeleuchtung oder die Straßenentwässerung. Diese Anlagen besitzen - wie alle Bauwerke - nur eine begrenzte Abschreibungs-, Nutzungs- und Lebensdauer. Bei Straßen ist damit zu rechnen, dass nach rund 40 Jahren eine Straßenausbaumaßnahme ansteht. Je nach Abnutzung und Schäden in der konkreten Verkehrsanlage oder wenn sich aus wirtschaftlichen Gründen eine gemeinsame Maßnahme mit einem Leitungsträger (wie Abwasserentsorger, Telekom-Anbieter, Wasserversorger) ergibt, können dies im jeweiligen Fall auch weniger oder mehr Jahre sein.

Es werden in jedem Fall nur die tatsächlich entstehenden Kosten abgerechnet, eine „Spardose" existiert nicht. Grundsätzlich sind alle Gemeinden nach Kommunalabgabengesetz verpflichtet, die Kosten derartiger Straßenausbaumaßnahmen nach bestimmten Vorgaben anteilig auf die Allgemeinheit (d.h. der sogenannte Gemeindeanteil) sowie die Bürgerinnen und Bürger in Form von Beiträgen umzulegen.

Teaser

Für den gemeindlichen Straßenausbau können Sie als Grundstückseigentümer an den entstehenden Kosten beteiligt werden.

Voraussetzungen

In jedem Fall müssen sich die Gemeinden in dem Umfang an den Kosten für den Straßenausbau beteiligen, der dem Nutzungsgrad der jeweiligen Verkehrsanlage durch die Allgemeinheit entspricht (Gemeindeanteil). Für wiederkehrende Straßenbeiträge beträgt der Gemeindeanteil aufgrund gesetzlicher Vorgaben mindestens 20 Prozent.

Beitragspflicht besteht unabhängig von der tatsächlichen Nutzung für alle Grundstücke, die über die jeweilige Verkehrsanlage tatsächlich und berechtigterweise zugänglich sind. Neben Anliegergrundstücken können dies auch über ein Wegerecht erschlossene Hinterliegergrundstücke sein. Für Parkplätze und Grünanlagen wird der Kreis der Beitragspflichtigen durch Satzung bestimmt. Beitragsschuldner sind grundsätzlich die Grundstückseigentümer.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Bitte informieren Sie sich vorab über das System der wiederkehrenden Straßenausbaubeiträge auf unserer Informationsplattform
www.wkb-vg-unkel.de/haufige-fragen-faq-/ und buchen Sie erst ein Termin, wenn Sie weitergehende Informationen wünschen.


  • Ihr letzter Beitragsbescheid, sofern vorhanden
  • Bisherige Korrespondenz, sofern vorhanden

Welche Fristen muss ich beachten?

Wiederkehrende Straßenausbaubeiträge sind zum 31. Dezember für das abgelaufene Jahr zu entrichten, wobei schon während des laufenden Jahres angemessene Vorauszahlungen verlangt werden können.

In jedem Fall erhalten Sie einen Beitragsbescheid, der alle für Sie notwendigen Informationen und Regelungen enthält

Rechtsgrundlage

Rechtsbehelf

Der Beitragsbescheid kann im Rahmen des Verwaltungsrechtswegs (Widerspruch, Anfechtungsklage) angefochten werden, wodurch jedoch keine aufschiebende Wirkung erzielt wird.

Was sollte ich noch wissen?

Beim Kauf von Grundstücken sollten Sie beachten, dass noch nicht gezahlte Straßenausbaubeiträge als öffentliche Last auf dem Grundstück ruhen, also keine persönliche Verbindlichkeit des Verkäufers darstellen. Dies hat zur Folge, dass die Zahlungsverpflichtung mit dem Eigentumsübergang dem neuen Grundstückseigentümer obliegt. Ob das Grundstück mit Straßenausbaubeiträgen belastet ist, können Sie bei Ihrer Gemeindeverwaltung erfragen.

Formulare

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