Übersicht über die Dienstleistungen der Verbandsgemeindeverwaltung Unkel



Sollte eine Dienstleistung in der Rubrik "Verwaltung von A-Z" nicht aufgeführt sein, können Sie sich selbstverständlich direkt an die Mitarbeiter/innen und Mitarbeiter der Verbandsgemeindeverwaltung wenden. Gerne können Sie uns auch eine E-Mail senden.

/ Antrag auf Absetzung der Schmutzwassermenge

Leistungsbeschreibung

Informationen zum Gartenwasserzähler:

Grundsätzlich werden jedem Kunden 10 % des Schmutzwasserverbrauchs für die Gartenbewässerung bei der jährlichen Abwasserabrechnung in Abzug gestellt.
 Gartenwasserzähler sind für die Entnahme von Trinkwasser vorgesehen, welches nach der Verwendung nicht dem Abwassernetz als Schmutzwasser zugeführt wird, sondern auf dem Grundstück versickert.
 Im Normalfall gilt dies für die sommerliche Bewässerung im Garten.
 Der über den Gartenwasserzähler ermittelte Verbrauch kann gem. § 20 Abs. 5 der Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung der Verbandsgemeinde Unkel bei der Schmutzwassergebührenermittlung abgesetzt werden. 


Hinweise zum Einbau und zur Benutzung des Gartenwasserzählers:

  • Der Gartenwasserzähler wird nicht durch das Abwasserwerk der Verbandsgemeinde Unkel eingebaut. 
    Der Eigentümer ist somit selbst für die Montage verantwortlich. Ob er einen Fachbetrieb beauftragt, bleibt ihm überlassen.
  • Die Einbaustelle des Gartenwasserzählers muss frostsicher im Gebäude gewählt werden.
  • Aufgeschraubte Gartenwasserzähler auf der Außenstelle sind nicht zulässig.
  • Nur geeichte Wasserzähler dürfen eingebaut werden und müssen nach Ablauf der Eichfrist (6 Jahre) ausgetauscht werden.
  • Nach erfolgreichem Einbau ist das Abwasserwerk der Verbandsgemeinde Unkel davon in Kenntnis zu setzen (telefonisch, persönlich oder per E-Mail), sodass eine Abnahme durch das Abwasserwerk erfolgen kann.
  • Nach erfolgreicher Abnahme des Gartenwasserzählers ist die  Mitteilung über die nicht eingeleitete Schmutzwassermenge jeweils bis zum 31.01. des Folgejahres eigenständig mittels Formular an das Abwasserwerk zu übermitteln.
  • Auf eine Verwaltungsgebühr wird verzichtet.

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