Übersicht über die Dienstleistungen der Verbandsgemeindeverwaltung Unkel



Sollte eine Dienstleistung in der Rubrik "Verwaltung von A-Z" nicht aufgeführt sein, können Sie sich selbstverständlich direkt an die Mitarbeiter/innen und Mitarbeiter der Verbandsgemeindeverwaltung wenden. Gerne können Sie uns auch eine E-Mail senden.

/ Steuerberater Prüfung zulassen

Leistungsbeschreibung

Sie möchten als Steuerberater/in tätig werden? Ihre berufliche Qualifikation vorausgesetzt, ist der erste Schritt dazu die Steuerberaterprüfung vor einem Prüfungsausschuss bei der obersten Finanzbehörde des Bundeslandes, in dem Sie derzeit vorwiegend arbeiten oder wohnen (falls Sie nicht berufstätig sind). In Rheinland-Pfalz ist dies das Ministerium der Finanzen.

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 Ihre Teilnahme an der Steuerberaterprüfung setzt eine Zulassung voraus, die von der zuständigen Stelle erteilt wird.

Verfahrensablauf

Den Antrag auf Zulassung zur Steuerberaterprüfung stellen Sie schriftlich bei der zuständigen Steuerberaterkammer.

Füllen Sie den Antrag aus und stellen Sie die nötigen Nachweise zusammen. Die Steuerberaterkammer prüft, ob die Angaben vollständig und richtig sind, falls erforderlich, holt sie weitere Erkundigungen ein. Sie erhalten schriftlich Bescheid, ob Sie zur Prüfung zugelassen sind.

An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an die Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz.

Voraussetzungen

Sie können in Rheinland-Pfalz zur Steuerberaterprüfung zugelassen werden, wenn Sie

  • vorwiegend in Rheinland-Pfalz berufstätig sind oder, falls Sie nicht berufstätig sind, in Rheinland-Pfalz wohnen
  • ein wirtschaftswissenschaftliches, rechtswissenschaftliches oder ein anderes Hochschulstudium mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung abgeschlossen haben und danach (bei einer Regelstudienzeit von mindestens 4 Jahren) 2 Jahre in einem Mindestumfang von 16 Wochenstunden auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern praktisch tätig waren (bei einer Regelstudienzeit von weniger als 4 Jahren: 3 Jahre Berufspraxis)
  • eine Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf bestanden haben und danach 8 Jahre in einem Mindestumfang von 16 Wochenstunden auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern tätig waren (bei erfolgreich abgelegter Prüfung zum geprüften Bilanzbuchhalter oder Steuerfachwirt: 6 Jahre Berufspraxis).

Erfüllen Sie die erforderlichen Berufspraxiszeiten bei der Antragstellung noch nicht, können Sie unter der Bedingung zur Prüfung zugelassen werden, dass Sie diese Zulassungsvoraussetzung bis zum Beginn der schriftlichen Prüfung erfüllt haben.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Antragsformular
  • Passbild
  • Lebenslauf
  • ggfls. Zeugnis des Hochschulstudiums, der kaufmännischen Berufsausbildung, Zeugnis der Fortbildung zum Steuerfachwirt bzw. Bilanzbuchhalter
  • ggfls. Urkunden über akademische Grade
  • Nachweise und Bescheinigungen über berufliche Tätigkeiten

Ablichtungen oder Abschriften von Zeugnissen und sonstigen Urkunden sind in amtlicher Beglaubigung vorzulegen. Welche Unterlagen Sie darüber hinaus einreichen müssen, entnehmen Sie bitte dem Antragsformular.

Welche Gebühren fallen an?

Für die Bearbeitung des Antrags auf Zulassung zur Steuerberaterprüfung ist - auch bei wiederholter Antragstellung - eine Gebühr von 200 € zu entrichten. Die Gebühr für das Prüfungsverfahren beträgt 1.000 €.

Gebühr: 200,00 €
Vorkasse: Nein
Für die Bearbeitung des Antrags auf Zulassung zur Steuerberaterprüfung - auch bei wiederholter Antragstellung

Gebühr: 1000,00 €
Vorkasse: Nein
Die Gebühr für das Prüfungsverfahren

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Frist für die Einreichung der Zulassungsanträge endet jährlich am 30. April. Die Prüfungsgebühr ist bis zum 31. Juli des Prüfungsjahres zu zahlen.

Fristende für die Einreichung der Zulassungsanträge

Antragsfrist: jährlich vom 30.04.2020 bis zum 30.06.2020

Rechtsgrundlage

Rechtsbehelf

Bei Versagung der Zulassung ist die Klage vor dem Finanzgericht zulässig.

Anträge / Formulare

Was sollte ich noch wissen?

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