Übersicht über die Dienstleistungen der Verbandsgemeindeverwaltung Unkel
Sollte eine Dienstleistung in der Rubrik "Verwaltung von A-Z" nicht aufgeführt sein, können Sie sich selbstverständlich direkt an die Mitarbeiter/innen und Mitarbeiter der Verbandsgemeindeverwaltung wenden. Gerne können Sie uns auch eine E-Mail senden.
⇑ / Steuerberater Prüfung abnehmen
Leistungsbeschreibung
Bei der Steuerberaterprüfung handelt es sich um eine staatliche Prüfung. Die Prüfung besteht aus drei schriftlichen Aufsichtsarbeiten und einer mündlichen Prüfung. Die Prüfungsleistungen werden vom staatlichen Prüfungsausschuss des Ministeriums der Finanzen Rheinland-Pfalz abgenommen.
Verfahrensablauf
Sofern Sie zur Steuerberaterprüfung zugelassen wurden, nehmen Sie an den drei schriftlichen Aufsichtsarbeiten teil. Diese finden bundeseinheitlich im Oktober statt. Übersteigt die Gesamtnote für die schriftliche Prüfung die Zahl 4,5 nicht, werden Sie zur mündlichen Prüfung geladen. Diese finden in der Regel im Februar und März statt.
Die Steuerberaterprüfung ist vor einem Prüfungsausschuss bei der obersten Finanzbehörde des Bundeslandes, in dem Sie derzeit vorwiegend arbeiten oder wohnen (falls Sie nicht berufstätig sind) abzulegen. In Rheinland-Pfalz ist dies das Ministerium der Finanzen.
An wen muss ich mich wenden?
Die Teilnahme an der Prüfung bedarf der vorherigen Zulassung durch die zuständige Steuerberaterkammer.
Voraussetzungen
Die Steuerberaterprüfung kann nur abgenommen werden, wenn Sie zuvor zur Prüfung zugelassen wurden.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Sie müssen einen Antrag auf Zulassung zur Steuerberaterprüfung nebst erforderlicher Anlagen stellen.
Welche Gebühren fallen an?
Für die Bearbeitung des Antrags auf Zulassung zur Steuerberaterprüfung ist - auch bei wiederholter Antragstellung - eine Gebühr von 200 € zu entrichten. Die Gebühr für das Prüfungsverfahren beträgt 1.000 €.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Frist für die Einreichung der Zulassungsanträge endet jährlich am 30. April. Die Prüfungsgebühr ist bis zum 31. Juli des Prüfungsjahres zu zahlen.
Fristende für die Einreichung der Zulassungsanträge
Antragsfrist: jährlich vom 30.04.2020 bis zum 30.04.2020
Rechtsgrundlage
- §§ 1 ff. Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB)
- § 4 Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB)
- §§ 35 ff. Steuerberatungsgesetz (StBerG)
- § 39 Steuerberatungsgesetz (StBerG)
Rechtsbehelf
Bei Nichtbestehen der Steuerberaterprüfung ist die Klage vor dem Finanzgericht zulässig.