Sportstättem
Adressen von Sportstätten in der Verbandsgemeinde Unkel

Hallenbad 

Schulstraße 6 (neben der Grundschule Unkel), 53572 Unkel
Telefon: 02224 3226

weitere informationen


Sportplätze

- Erpel, Jahnstraße
- Rheinbreitbach, Westerwaldstraße
- Unkel, Linzer Straße


Bolzplätze

- Bruchhausen, Unkeler Straße
- Erpel, Alte Bahn
- Unkel, B 42/Heister
- Unkel, Scheurener Straße
- Rheinbreitbach, Westerwaldstraße (sonntags geschlossen)


Sporthallen

-Sporthalle "Am Sonnenberg"
 Schulstraße
 53572 Unkel

-Mehrzweckhalle Erpel
 Hochstraße 6a
 53579 Erpel

-Hans-Dahmen-Halle
 Westerwaldstraße 13
 53619 Rheinbreitbach

Ihr Ansprechpartner

/ Wanderlager

Leistungsbeschreibung

Leistungsbeschreibung

Zum Vertreiben von Waren oder Anbieten von Dienstleistungen in Ausübung eines Reisegewerbes (z.B. Direktvertrieb an der Haustür und Verkaufsstände auf der Straße) ist nach § 55 der Gewerbeordnung der Besitz einer Reisegewerbekarte erforderlich. Darüber hinaus bedarf es neben der Reisegewerbekarte einer besonderen Anzeige nach § 56 a Gewerbeordnung, wenn im Rahmen eines Wanderlagers vorübergehend Waren vertrieben werden sollen.

Ein Wanderlager liegt vor, wenn Gewerbetreibende außerhalb ihrer gewerblichen Niederlassung und außerhalb einer behördlich festgesetzten Messe, Ausstellung oder eines Marktes von einer festen Verkaufsstätte aus vorübergehend Waren zum sofortigen Verkauf anbieten oder Bestellungen auf Waren annehmen, sofern auf die Veranstaltung mittels öffentlicher Ankündigung hingewiesen wird.

Beispiele für Wanderlager sind der vorübergehende Verkauf in Verkaufs- und Ausstellungsräumen anderer Unternehmen, in Hotels und Gaststätten, in Stadt- und Gemeindehallen , in Omnibussen oder Verkaufswagen, anlässlich sogenannter Kaffeefahrten.

Die Veranstaltung eines Wanderlagers ist gemäß § 56a Abs. 2 Gewerbeordnung zwei Wochen vor Beginn der für den Ort der Veranstaltung zuständigen Behörde anzuzeigen, wenn auf die Veranstaltung durch öffentliche Ankündigung hingewiesen werden soll. In der öffentlichen Ankündigung sind die Art der Ware, die vertrieben wird und der Ort der Veranstaltung anzugeben. An der Verkaufsstelle müssen diese Angaben, mit Ausnahme der Anschrift, angebracht werden.

Im Zusammenhang mit dem oben beschriebenen Wanderlagers dürfen unentgeltliche Zuwendungen (Waren oder Leistungen) einschließlich Preisausschreiben, Verlosungen und Ausspielungen nicht angekündigt werden.

Die Anzeige ist in doppelter Ausfertigung einzureichen und hat zu enthalten

  • den Ort und die Zeit der Veranstaltung,
  • den Namen des Veranstalters und desjenigen, für dessen Rechnung die Waren vertrieben werden, sowie die Wohnung oder die gewerbliche Niederlassung dieser Personen,
  • den Wortlaut und die Art der beabsichtigten öffentlichen Ankündigungen.

Das Wanderlager darf an Ort und Stelle nur durch den in der Anzeige genannten Veranstalter oder einen von ihm schriftlich bevollmächtigten Vertreter geleitet werden; der Name des Vertreters ist der Behörde in der Anzeige mitzuteilen. Eine Kopie der Reisegewerbekarte der vor Ort tätig werdenden Person ist der Anzeige ebenfalls beizufügen.

Siehe auch

An wen muss ich mich wenden?
  • Gemeindeverwaltung
  • Verbandsgemeindeverwaltung
  • Stadtverwaltung

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage

Gewerbeordnung

Anträge / Formulare

Spezielle Hinweise für - Verbandsgemeinde Unkel

Ihre Ansprechpartner

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