

Hallenbad
Schulstraße 6 (neben der Grundschule Unkel), 53572 Unkel
Telefon: 02224 3226
Sportplätze
- Erpel, Jahnstraße
- Rheinbreitbach, Westerwaldstraße
- Unkel, Linzer Straße
Bolzplätze
- Bruchhausen, Unkeler Straße
- Erpel, Alte Bahn
- Unkel, B 42/Heister
- Unkel, Scheurener Straße
- Rheinbreitbach, Westerwaldstraße (sonntags geschlossen)
Sporthallen
-Sporthalle "Am Sonnenberg"
Schulstraße
53572 Unkel
-Mehrzweckhalle Erpel
Hochstraße 6a
53579 Erpel
-Hans-Dahmen-Halle
Westerwaldstraße 13
53619 Rheinbreitbach
Ihr Ansprechpartner
⇑ / Schwerbehindertenausweis
Leistungsbeschreibung
Der Schwerbehindertenausweis ist ein bundeseinheitlicher Nachweis über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch. Er ist Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Rechten und Nachteilsausgleichen, wie:
- besonderer arbeitsrechtlicher Kündigungsschutz,
- Anspruch auf Zusatzurlaub,
- Vergünstigungen bei der Einkommensteuerung und
- vergünstigter oder unentgeltlicher Beförderung mit Bus und Bahn.
Er gibt den Grad der Behinderung und gesundheitliche Merkmale an.
Diese Merkmale sind:
- aG - außergewöhnliche Gehbehinderung
- H - Hilflos im Sinne des Einkommensteuergesetzes
- Bl - Blind
- Gl - Gehörlos
- • TBl- Taubblind
- RF - Ermäßigung des Rundfunkbeitrags
- Kl. - Berechtigt zur Nutzung der ersten Klasse in Eisenbahnen mit Fahrkarten für die Zweite Klasse oder innerhalb des persönlichen Streckenverzeichnisses (nur bei Versorgungsempfängern nach Bundesversorgungsgesetz oder Bundesentschädigungsgesetz)
- B - Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel
- G - Erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr
Der Ausweis hat die Farben grün und grün-orange. Für Schwerbehinderte ab einem Alter von 10 Jahren ist ein Lichtbild in Passbildgröße erforderlich.
Voraussetzungen
Grad der Behinderung von mindestens 50.
Welche Gebühren fallen an?
Keine.
Welche Fristen muss ich beachten?
Rechtsgrundlage
Was sollte ich noch wissen?
Müssen Sie Ihre Schwerbehinderteneigenschaft nachweisen, so reicht es aus, wenn Sie den Schwerbehindertenausweis vorlegen. Die Vorlage des Feststellungsbescheides kann nicht verlangt werden.
Weiterführende Informationen: