/ Checkliste Lebenslage Unternehmensgründung

Leistungsbeschreibung

Leistungsbeschreibung

Vor der Gründung eines eigenen Betriebes, gilt es eine Vielzahl von Anmeldungen und gesetzlichen Vorschriften zu beachten:

Starthilfen

Die Gründung eines neuen Unternehmens will möglichst gut vorbereitet sein. Dazu bieten wir Ihnen einige Links an, die Ihnen hilfreiche Informationen liefern.

Sehr nützlich erweist sich der regelmäßige Besuch im Gründerzentrum der Deutschen Ausgleichsbank

Für Rheinland-Pfalz ist ein Besuch auf der Homepage der Investitions- und Strukturbank hilfreich. Hier finden Sie eine Menge Informationen und Adressen.

Bevor die Anstrengungen laufen, ein neues Unternehmen aufzubauen, besteht auch die Möglichkeit ein vorhandenes Unternehmen zu übernehmen. Vielen Unternehmern fehlt ein Nachfolger. Dazu wurde das Projekt Change-Chance initiiert.  Es handelt sich um eine Gemeinschaftsinitiative des Deutschen Industrie- und Handelskammertages, des Zentralverbands des Deutschen Handwerks und der Deutschen Ausgleichsbank zur Unterstützung des Generationswechsels in kleinen und mittleren Unternehmen. Speziell für Handwerksbetriebe wird ein Beratungs- und Informationssystem angeboten. 

BIS-Handwerk

Wenn Sie sich als gewerbetreibende oder freiberuflich tätige Person in Rheinland-Pfalz niederlassen wollen oder über nationale Landesgrenzen hinweg in Rheinland-Pfalz vorübergehend gewerblich oder freiberuflich tätig werden wollen, haben Sie die Möglichkeit, sich an den Einheitlichen Ansprechpartner (EAP) zu wenden.

Gewerbeanmeldung

Jeder Gewerbebetrieb muss beim Ordnungsamt in der Gewerbeabteilung (Gewerbeamt) angemeldet werden. Bei der Anmeldung muss ein Personalausweis vorgelegt werden.

Hierzu finden Sie im Bürgerservice folgende Informationen.

Anmeldung bei Behörden und Institutionen

Arbeitsamt

Wenn Sie Arbeitnehmer/innen beschäftigen und Ihren Betrieb anmelden, teilt Ihnen das Arbeitsamt eine Betriebsnummer mit. Auch wenn Sie einen schon bestehenden Betrieb übernehmen, müssen Sie eine neue Betriebsnummer beantragen, da diese an den Inhaber eines jeden Betriebes gebunden ist.

Gleichzeitig erhalten Sie ein ?Schlüsselverzeichnis? über die Art der versicherungspflichtigen Tätigkeiten, die Sie für die Anmeldung zur Berufsgenossenschaft benötigen.

Fragen Sie beim Arbeitsamt auf jeden Fall vor Gründung Ihres Unternehmens nach Fördermöglichkeiten (wie z.B. Überbrückungsgeld) für die Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit.

Berufsgenossenschaften

Grundsätzlich besteht die Pflichtversicherung in einer Berufsgenossenschaft; in Ausnahmefällen können Sie sich davon befreien lassen.

Welche Berufsgenossenschaft für Sie zuständig ist, erfahren Sie bei Ihrer zuständigen Industrie- und Handelskammer, bei der Handwerkskammer oder dem Landesverband der Deutschen gesetzlichen Unfallversicherung.

Landesverbände der Deutschen gesetzlichen Unfallversicherung

Ihre zuständige IHK

Ihre zuständige Handwerkskammer

Finanzamt

Ihr zuständiges Finanzamt teilt Ihnen eine Steuernummer zu.

Auf einem Fragebogen, dem sog. ?Betriebseröffnungsbogen?, müssen Sie verschiedene Fragen zu künftigen Umsätzen und Gewinnen beantworten. Gehen Sie bei der Berechnung dieser Schätzwerte eher vorsichtig vor, da hiervon zunächst die Höhe Ihrer Einkommens- und Gewerbesteuer abhängt.

Grundsätzlich ist es sinnvoll, konkrete Fragen mit Ihrem Steuerberater zu besprechen und zu klären.

Ihr zuständiges Finanzamt

Handelsregister

Unter bestimmten Voraussetzungen muss ein Unternehmen in das Handels-bzw. Partnerschaftsregister beim örtlichen Amtsgericht eingetragen werden. Dies gilt für die Gründung einer GmbH, GmbH & Co KG, AG, Genossenschaft und Partnerschaftsgesellschaft. Die Eintragung muss über einen Notar erfolgen.

Ihr zuständiges Amtsgericht

Handwerkskammer / Industrie- und Handelskammer

Für Gewerbetreibende besteht eine Pflichtmitgliedschaft bei der örtlichen Industrie- und Handelskammer (IHK) oder Handwerkskammer (HWK)

Ihre zuständige IHK

Ihre zuständige Handwerkskammer

Krankenkasse

Ihre versicherungspflichtigen Mitarbeiter/innen müssen Sie bei den Ortskrankenkassen, einer Ersatzkasse oder einer Innungskasse anmelden.

Die Krankenkasse übernimmt die bestehende Betriebsnummer des Arbeitsamtes.

Besondere Genehmigungspflichten

Trotz Gewerbefreiheit besteht für verschiedene Gewerbezweige eine besondere Genehmigungspflicht. Folgende Anforderungen müssen Sie beachten:

Gewerbetreibende

Einzel- und Großhandel mit Lebensmitteln und Lebensmittelproduzierende Betriebe

Im Umgang mit Lebensmitteln sind vielfach hygienerechtliche Bestimmungen zu beachten. Die Einschaltung des zuständigen Gesundheitsamtes bzw. Veterinäramtes ist notwendig.

Die Überprüfung der Betriebe erfolgt durch die Lebensmittelkontrolleure des Veterinäramtes.

Nähere Informationen zum Thema Lebensmittelüberwachung aus dem rlp-Bürgerservice.

Gaststätten und Hotels

Erforderlich ist die sog. Gaststättenkonzession, die Sie nach einer eintägigen Unterweisung bei der zuständigen IHK erhalten.

Die Überprüfung der Betriebe erfolgt durch die Lebensmittelkontrolleure des Veterinäramtes.

Nähere Informationen zum Thema Lebensmittelüberwachung aus dem rlp-Bürgerservice

Großhandel

Für verschiedene Handelsbereiche sind besondere Sachkundennachweise notwendig (Arzneimittel, Milch, Waffen, etc.). Bei Fragen wenden Sie sich bitte an das Ordnungsamt.

Nähere Informationen zum Thema Gewerbeanmeldung aus dem rlp-Bürgerservice

Handwerk

Eintragungen in die Handwerksrolle werden bei der zuständigen Handwerkskammer vorgenommen.

Der selbstständige Betrieb eines Handwerks, welcher in die Handwerksrolle eingetragen wird, ist in der Regel nur Handwerksmeistern gestattet.

Fragen Sie im Zweifelsfall Ihre Handwerkskammer, ob Ihr neues Unternehmen in die Handwerksrolle einzutragen ist. Handwerksrollenpflichtig sind alle wesentlichen, den Kernbereich eines Handwerks betreffenden Tätigkeiten.

Der Eintrag in die Handwerksrolle setzt grundsätzlich voraus, dass Sie als Inhaber/in eines Betriebes die Meisterprüfung abgelegt haben. Bei Sonderfällen kann jedoch eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden.

Ihre zuständige Handwerkskammer

Industrie

Die Errichtung von Anlagen mit besonderen Umwelteinflüssen ist gemäß dem Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigungspflichtig. Auskünfte dazu erteilt das Ordnungsamt.

Nähere Informationen zum Thema Gewerbeanmeldung aus dem rlp-Bürgerservice

Reisegewerbe

Wie der Name schon sagt, ein Gewerbe ohne festen Standort, d.h. keine feste Betriebsstätte. Die Reisegewerbekarte stellt das zuständige Ordnungsamt aus.

Nähere Informationen zum Thema Gewerbeanmeldung aus dem rlp-Bürgerservice.

Verkehrsgewerbe

Die geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Omnibussen, Mietwagen und Taxen, sowie der gewerbsmäßige Güterverkehr sind genehmigungspflichtig. Die Konzessionen für den Güterverkehr und die Personenbeförderung erteilt das Straßenverkehrsamt.

Weitere Gewerbezweige

Für folgende Gewerbezweige gelten ebenfalls besondere Vorschriften (z.B. die Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Zuverlässigkeit durch das Gewerbeamt):

  • Spielautomatenaufsteller
  • Bewachungs- und Versteigerungsgewerbe
  • Fahrschulen
  • Gaststätten und Hotels
  • Güterkraftverkehr/Speditionen
  • Handelsvertreter
  • Hebammen
  • Heilpraktiker
  • Immobilienmakler
  • Pfandvermittler und ?verleiher
  • private Kindergärten
  • Spielhallen

Oftmals müssen Sie dafür bei der Gemeinde/Stadt ein Führungszeugnis beantragen. Beachten Sie bitte, dass die kostenpflichtige Beantragung rechtzeitig vor der Existenzgründung erfolgt.

Nähere Informationen zum Thema Führungszeugnis aus dem rlp-Bürgerservice

Bei der Gründung eines Gewerbebetriebes ist im Vorfeld zu klären, ob Sie für Ihre Räumlichkeiten eine Nutzungsänderung beantragen müssen. Generell sollten Sie auch alle baurechtlichen Fragen im Vorfeld über eine Bauvoranfrage klären.

Nähere Informationen zum Thema Bauvoranfrage aus dem rlp-Bürgerservice.

Freiberufler

Bei den ?geregelten? Freien Berufen (z.B. Rechtsanwälte/innen, Ärzte/innen oder Steuerberater/innen) ist die Niederlassung mit einer Pflichtmitgliedschaft in der zuständigen Kammer verbunden.

Die "ungeregelten" Freien Berufe (z.B. Künstler/innen, Schriftsteller/innen, Wissenschaftler/innen) bedürfen keiner besonderen Genehmigung.

Ihre Ansprechpartner

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