Die Verbandsgemeinde Unkel bietet ihren Bürgerinnen und Bürgern ab sofort eine eigene Homepage für stets aktuelle Informationen zu den wiederkehrenden Beiträgen (wkB) für den Straßenausbau in ihren Kommunen an. Unter www.wkb-vg-unkel.de können sich alle Interessierten darüber informieren, was überhaupt der wkB ist, wie sich dieser berechnet, mit welchen Beiträgen in den nächsten Jahren zu rechnen ist und welche Maßnahmen anstehen.

„Ich freue mich, dass wir diese Informationen nicht nur während der Öffnungszeiten unserer Verwaltung oder bei Informationsveranstaltungen geben können, sondern dass diese 24/7 zugriffsbereit sind“, so Bürgermeister Fehr.

Die Informationsplattform hat der stellv. Leiter des Fachbereichs Finanzen der VG Unkel, Herr Christopher Wirtz, erstellt. Er erläutert zum Hintergrund: „Die Kommunen in Rheinland-Pfalz sind gesetzlich verpflichtet, die Kosten von Straßenbaumaßnahmen im Rahmen von vorgegebenen Schlüsseln auf die Allgemeinheit (die Kommunen) und die von den Straßen erschlossenen Eigentümer*innen von Baugrundstücken anteilig umzulegen. Rheinland-Pfalz hat gesetzlich am 05.05.2020 die flächendeckende Einführung des wiederkehrenden Straßenausbaubeitrags, spätestens ab dem 01.01.2024, beschlossen. Die bekannten einmaligen Straßenausbaubeiträge für Verkehrsanlagen sind zukünftig nicht mehr möglich.

Diese Umsetzung ist in der Verbandsgemeinde Unkel bereits erfolgt, sodass aktuell immer mehr Grundstückseigentümer*innen mit dem Systemwechsel des Straßenausbaubeitrags konfrontiert werden. Nicht wenige zuletzt erst, wenn der Bescheid im Briefkasten liegt. Umso verständlicher ist der Informationswunsch der Betroffenen. Uns erreichen diesbezüglich vermehrt Anfragen, sowohl aus den Gemeinderäten als auch von den Grundstückseigentümern*innen.

Wir nehmen die Anliegen unserer Bürger sehr ernst, sodass wir einen Weg finden wollten, diesem Wunsch nach mehr Informationen jetzt und in Zukunft gerecht zu werden. Während beim einmaligen Straßenausbaubeitrag in der Regel nur wenige Grundstückseigentümer*innen betroffen waren und diese persönlich in einer Anliegerversammlung informiert werden konnten, stellt sich dieses Verfahren beim wkB mit teils weit über 1.000 Grundstückseigentümern*innen als nicht realisierbar dar. Auch im Gedanke unseres Digitalisierungsbestrebens in der Verwaltung war es naheliegend, diese Informationsplattform ins Internet zu transformieren.

Wir freuen uns, mit dieser Bekanntmachung unsere Informationsplattform zum wiederkehrenden Straßenausbaubeitrag in der Verbandsgemeinde Unkel für mehr Transparenz vorstellen zu dürfen. Auf der Seite www.wkb-vg-unkel.de werden Sie über aktuelle Ausbaumaßnahmen, Beitragsabrechnungen und über Kennzahlen der Beitragsveranlagung informiert und erhalten zudem weitere Details. Ebenso stehen die Satzungen der Gemeinden zum Download bereit“.

Fehr und Wirtz weisen darauf hin, dass manchmal auch der persönliche Kontakt unerlässlich ist. Hierfür stehen die Mitarbeiter der Verbandsgemeindeverwaltung Unkel gerne für folgende Bereichen zur Verfügung:

Für die Internetseite und Beitragsangelegenheiten ist Herr Wirtz (, 02224 1806-35) ihr Ansprechpartner.

Für aktuelle Baumaßnahmen und technische Fragen gibt Herr Schmidt-Briel (, 02224 1806-44) gerne Auskunft.

Fragen, Anregungen oder Kritikpunkte können entweder über das Kontaktformular auf der Internetseite angegeben oder direkt an die genannten Mitarbeiter gegeben werden. Die Verbandsgemeindeverwaltung Unkel freut sich über jedes Feedback.

 

 

/ Steuern und Abgaben / Steuern und Abgaben für Betriebe / Abgabe für den Deutschen Weinfonds Entrichtung

Leistungsbeschreibung

Als Erzeuger von Wein müssen Sie eine Abgabe an den Deutschen Weinfonds entrichten, sofern die Weinbergfläche mehr als 1000 Quadratmeter umfasst. 

Der Deutsche Weinfonds ist eine Einrichtung der deutschen Weinwirtschaft. Er fördert Qualität und Absatz des Weines durch gemeinschaftliche, wettbewerbsneutrale Maßnahmen des Marketings im In- und Ausland.

Für die Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Deutsche Weinfonds eine Abgabe.

Diese Abgabe müssen Sie als Erzeuger entrichten, sofern die Weinbergfläche mehr als zehn Ar (1000 Quadratmeter) umfasst.

Die Abgabe beträgt Euro 0,67 pro Ar bestockter Weinbergfläche, die im Herbst des Vorjahres in Bewirtschaftung oder in Ihrem Eigentum war.

Zudem sind Sie als Betrieb zur Entrichtung einer jährlichen Abgabe in Höhe von Euro 0,67 pro 100 Liter verpflichtet, sofern Sie inländische Weine abfüllen und an andere gewerbsmäßig abgeben beziehungsweise nicht abgefüllt ins Ausland verkaufen.

Eine Abgabepflicht besteht nicht, wenn

  • die dort genannten Erzeugnisse an Endverbraucher abgegeben werden,
    • von Weinbaubetrieben, sofern das jeweilige Erzeugnis ausschließlich aus in diesem Betrieb geernteten Trauben hergestellt worden ist,
    • von Winzergenossenschaften oder Erzeugergemeinschaften anderer Rechtsform, sofern das jeweilige Erzeugnis ausschließlich aus Trauben ihrer Mitglieder hergestellt worden ist, die im Betrieb ihrer Mitglieder geerntet worden sind,
  • die Höhe der geschuldeten Abgabe nicht mehr als Euro 80 im Kalenderjahr beträgt.

 

Verfahrensablauf

Um als Erzeuger von Wein mit einer Weinbergfläche von mehr als zehn Ar die Abgabe entrichten zu können:

  • Erhalten Sie von der für Ihr Gebiet zuständigen Stelle (Kommune, Weinbauamt oder Ministerium des Bundeslandes) jährlich Mitte April einen Bescheid über die Höhe der Weinbauabgabe.
  • Die Weinbauabgabe müssen Sie auf das im Bescheid angegebene Konto einzahlen.
  • Sie wird anhand der vorhandenen Daten der Weinbaukartei in Ihrem Bundesland berechnet.

Hinweis: Bei verspäteter Zahlung müssen Sie Säumniszuschläge und Verzugszinsen zahlen.

 

Um die Abgabepflicht für Betriebe durchzuführen, die von den Erzeugern oder auf deren Rechnung abgefüllte Erzeugnisse an andere abgeben (nach § 43 Abs 1 Ziff 2):

  • Erhalten Sie als abgabepflichtiger Betrieb pro Quartal entsprechende Meldeformulare per Post.
  • Sie melden dann die maßgebliche Menge an den Deutschen Weinfonds (DWF), der danach einen Bescheid erlässt.
  • Die Zahlung der Abgabe ist sechs Wochen nach Ablauf des Quartals fällig.

Hinweis: Bei verspäteter Zahlung müssen Sie Säumniszuschläge und Verzugszinsen zahlen. Ebenfalls werden die nicht zurückgeschickten Meldeformulare angemahnt.

An wen muss ich mich wenden?

Deutscher Weinfonds (DWF)

Platz des Weines 2 
55294 Bodenheim, Rheinland-Pfalz 
Deutschland

Telefon: 06135 9323-111

Fax: 06135 9323-125

E-Mail: 

Zuständige Stelle

Deutscher Weinfonds (DWE)

Platz des Weines 2
55294 Bodenheim, Rheinland-Pfalz
Deutschland

Telefon: 06135 9323-0
Fax.: 06135 9323-110

E-Mail:

 

Voraussetzungen

Sie sind: 

  • Eigentümerin, Eigentümer oder nutzungsberechtigte Person von Weinbergflächen oder
  • Weinerzeuger (Weinkellerei, Winzergenossenschaft oder Weingut)

 

Welche Unterlagen werden benötigt?

keine

Welche Gebühren fallen an?

  • Besitzer Weinbergsflächen: Euro 0,67 pro Ar bestockter Weinbergfläche
  • Weinerzeuger: Euro 0,67 pro 100 Liter

Welche Fristen muss ich beachten?

  • für die Meldung zur Weinbaukartei ab mehr als einem Ar Rebfläche: einmal jährlich.
  • für die Zahlung der Weinfonds-Abgabe: jährlich bis zum 15. Mai

Rechtsgrundlage

Anträge / Formulare

  • Formulare: ja, als abgabepflichtiger Betrieb erhalten Sie das Meldeformular per Post.
  • Onlineverfahren möglich: nein
  • Schriftform erforderlich: ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: nein

Zugeordnete Abteilungen

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