Die Verbandsgemeinde Unkel bietet ihren Bürgerinnen und Bürgern ab sofort eine eigene Homepage für stets aktuelle Informationen zu den wiederkehrenden Beiträgen (wkB) für den Straßenausbau in ihren Kommunen an. Unter www.wkb-vg-unkel.de können sich alle Interessierten darüber informieren, was überhaupt der wkB ist, wie sich dieser berechnet, mit welchen Beiträgen in den nächsten Jahren zu rechnen ist und welche Maßnahmen anstehen.

„Ich freue mich, dass wir diese Informationen nicht nur während der Öffnungszeiten unserer Verwaltung oder bei Informationsveranstaltungen geben können, sondern dass diese 24/7 zugriffsbereit sind“, so Bürgermeister Fehr.

Die Informationsplattform hat der stellv. Leiter des Fachbereichs Finanzen der VG Unkel, Herr Christopher Wirtz, erstellt. Er erläutert zum Hintergrund: „Die Kommunen in Rheinland-Pfalz sind gesetzlich verpflichtet, die Kosten von Straßenbaumaßnahmen im Rahmen von vorgegebenen Schlüsseln auf die Allgemeinheit (die Kommunen) und die von den Straßen erschlossenen Eigentümer*innen von Baugrundstücken anteilig umzulegen. Rheinland-Pfalz hat gesetzlich am 05.05.2020 die flächendeckende Einführung des wiederkehrenden Straßenausbaubeitrags, spätestens ab dem 01.01.2024, beschlossen. Die bekannten einmaligen Straßenausbaubeiträge für Verkehrsanlagen sind zukünftig nicht mehr möglich.

Diese Umsetzung ist in der Verbandsgemeinde Unkel bereits erfolgt, sodass aktuell immer mehr Grundstückseigentümer*innen mit dem Systemwechsel des Straßenausbaubeitrags konfrontiert werden. Nicht wenige zuletzt erst, wenn der Bescheid im Briefkasten liegt. Umso verständlicher ist der Informationswunsch der Betroffenen. Uns erreichen diesbezüglich vermehrt Anfragen, sowohl aus den Gemeinderäten als auch von den Grundstückseigentümern*innen.

Wir nehmen die Anliegen unserer Bürger sehr ernst, sodass wir einen Weg finden wollten, diesem Wunsch nach mehr Informationen jetzt und in Zukunft gerecht zu werden. Während beim einmaligen Straßenausbaubeitrag in der Regel nur wenige Grundstückseigentümer*innen betroffen waren und diese persönlich in einer Anliegerversammlung informiert werden konnten, stellt sich dieses Verfahren beim wkB mit teils weit über 1.000 Grundstückseigentümern*innen als nicht realisierbar dar. Auch im Gedanke unseres Digitalisierungsbestrebens in der Verwaltung war es naheliegend, diese Informationsplattform ins Internet zu transformieren.

Wir freuen uns, mit dieser Bekanntmachung unsere Informationsplattform zum wiederkehrenden Straßenausbaubeitrag in der Verbandsgemeinde Unkel für mehr Transparenz vorstellen zu dürfen. Auf der Seite www.wkb-vg-unkel.de werden Sie über aktuelle Ausbaumaßnahmen, Beitragsabrechnungen und über Kennzahlen der Beitragsveranlagung informiert und erhalten zudem weitere Details. Ebenso stehen die Satzungen der Gemeinden zum Download bereit“.

Fehr und Wirtz weisen darauf hin, dass manchmal auch der persönliche Kontakt unerlässlich ist. Hierfür stehen die Mitarbeiter der Verbandsgemeindeverwaltung Unkel gerne für folgende Bereichen zur Verfügung:

Für die Internetseite und Beitragsangelegenheiten ist Herr Wirtz (, 02224 1806-35) ihr Ansprechpartner.

Für aktuelle Baumaßnahmen und technische Fragen gibt Herr Schmidt-Briel (, 02224 1806-44) gerne Auskunft.

Fragen, Anregungen oder Kritikpunkte können entweder über das Kontaktformular auf der Internetseite angegeben oder direkt an die genannten Mitarbeiter gegeben werden. Die Verbandsgemeindeverwaltung Unkel freut sich über jedes Feedback.

 

 

/ Steuern und Abgaben / Sonstige Steuern / Steueransprüche erlassen

Leistungsbeschreibung

Bei einem Steuererlass müssen Sie die Steuern nicht mehr zahlen. Den Steuererlass können Sie jedoch nicht eigenständig bestimmen, vielmehr müssen Sie die Zustimmung der zuständigen Behörde einholen.

Verfahrensablauf

Einen Steuererlass können Sie bei der zuständigen Stelle formlos beantragen. Schildern Sie hierbei die Gründe, weshalb Sie einen Steuererlass benötigen. Sie sollten Ihren Antrag so früh wie möglich vor dem Zahlungstermin stellen. Die zuständige Stelle informiert Sie über das weitere Vorgehen.

An wen muss ich mich wenden?

In den meisten Steuerfällen (insbesondere bei der Einkommensteuer oder Umsatzsteuer) ist das örtliche Finanzamt zuständig. Hierbei handelt es sich in der Regel um das Finanzamt, bei dem Sie Ihre Steuererklärung oder Steueranmeldung einreichen müssen, bzw. von dem Sie den Steuerbescheid erhalten haben.

Für örtliche Verbrauchs- und Aufwandsteuern sind in der Regel die Kommunalverwaltungen zuständig. Örtliche Verbrauchs- und Aufwandsteuern sind zum Beispiel die Hundesteuer, die Zweitwohnungsteuer oder die Vergnügungssteuer.

Daneben gibt es auch Steuern, für die Bundesbehörden zuständig sind, wie z.B. die Zollbehörden oder das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Zu diesen Steuerarten gehört zum Beispiel die Kraftfahrzeugsteuer.

Zuständige Stelle

Sie müssen den Steuererlass bei der Behörde beantragen, der gegenüber Sie zur Zahlung verpflichtet sind. Diese Stelle hat Ihnen in der Regel auch den Steuerbescheid zugesandt oder Sie zur Zahlung aufgefordert.

Voraussetzungen

Ein Steuererlass kommt nur ausnahmsweise in den folgenden Fällen in Betracht:

Erlass aus persönlichen Billigkeitsgründen:

Ein Erlass aus persönlichen Gründen ist möglich, wenn die Zahlung der offenen Beträge Ihre wirtschaftliche Existenz vernichten oder ernstlich gefährden würde. Grundsätzlich sichern die gesetzlichen Pfändungsschutzvorschriften nach der Zivilprozessordnung (ZPO) Ihre wirtschaftliche Existenz. Ein etwaiger Erlass darf sich nicht zugunsten anderer Personen oder Unternehmen, sondern muss sich auf Ihre konkrete Situation auswirken. Für die Prüfung, ob ein Erlass erfolgen kann, müssen Sie dem Finanzamt Ihre gesamten Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenlegen; ggf. fordert das Finanzamt weitere Unterlagen an.

Weitere Voraussetzung ist, dass Sie Ihre wirtschaftliche Notlage nicht selbst verursacht haben. Ferner müssen Sie in der Vergangenheit Ihre steuerlichen Verpflichtungen (z. B. Abgabe von Steuererklärungen, Steuerzahlungen) in der Regel vollständig und pünktlich erfüllt haben.
 

Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen:

Ein Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die Finanzbehörde die Steuer rechtmäßig festgesetzt hat, diese Festsetzung aber mit dem Zweck des zugrunde liegenden Gesetzes nicht (mehr) vereinbar ist. Sie müssen darlegen, dass der Gesetzgeber Ihren Fall, hätte er ihn bedacht, im Sinne des angestrebten Steuererlasses entschieden hätte. Eine für Sie ungünstige Rechtsfolge, die der Gesetzgeber bewusst angeordnet oder in Kauf genommen hat, rechtfertigt keine sachliche Billigkeitsmaßnahme.

Den Antrag können Sie grundsätzlich nicht darauf stützen, dass eine bestandskräftige Steuerfestsetzung unzutreffend sei. Der Billigkeitserlass ist nicht dazu bestimmt, die Folgen auszugleichen, die durch schuldhafte Versäumung der Einspruchs- oder Klagefrist eingetreten sind.
 

Für Steuern, die nicht von den Finanzämtern verwaltet werden, können Sonderregelungen gelten.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Zusammen mit Ihrem Antrag sollten Sie Unterlagen oder Nachweise einreichen, die den Grund Ihres Erlassantrags verdeutlichen. Wenn Sie einen Erlass aus persönlichen Billigkeitsgründen beantragen, müssen Sie dem Finanzamt Ihre gesamten Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenlegen. In diesem Zusammenhang müssen Sie auch erklären, warum die Zahlung der offenen Beträge Ihre wirtschaftliche Existenz vernichten oder ernstlich gefährden würde.

Für Steuern, die nicht von den Finanzämtern verwaltet werden, können Sonderregelungen gelten.

Welche Gebühren fallen an?

Keine.

Welche Fristen muss ich beachten?

Keine.

Bearbeitungsdauer

In der Regel

Frist: 1-4 Wochen

Rechtsgrundlage

Für Steuern, die nicht von den Finanzämtern verwaltet werden, können Sonderregelungen gelten.

Rechtsbehelf

Sollte Ihr Erlassantrag abgelehnt werden, können Sie Einspruch bei der Behörde einlegen, die den Erlass abgelehnt hat. Sie müssen den Einspruch im Normalfall innerhalb 1 Monats nach Erhalt der Erlassablehnung schriftlich oder elektronisch (z.B. per E-Mail) einreichen.

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