Abwasserwerk der Verbandsgemeinde Unkel

Informationen zum Gartenwasserzähler

Grundsätzlich werden jedem Kunden 10 % des Schmutzwasserverbrauchs für die Gartenbewässerung bei der jährlichen Abwasserabrechnung in Abzug gestellt.

Gartenwasserzähler sind für die Entnahme von Trinkwasser vorgesehen, welches nach der Verwendung nicht dem Abwassernetz als Schmutzwasser zugeführt wird, sondern auf dem Grundstück versickert. Im Normalfall gilt dies für die sommerliche Bewässerung im Garten.

Der über den Gartenwasserzähler ermittelte Verbrauch kann gem. § 20 Abs. 5 der Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung der Verbandsgemeinde Unkel bei der Schmutzwassergebührenermittlung abgesetzt werden.

Hinweise zum Einbau und zur Benutzung des Gartenwasserzählers:

  • Der Gartenwasserzähler wird nicht durch das Abwasserwerk der Verbandsgmeinde Unkel eingebaut.
    Der Eigentümer ist somit selbst für die Montage verantwortlich. Ob er einen Fachbetrieb beauftragt, bleibt ihm überlassen.
  • Die Einbaustelle des Gartenwasserzählers muss frostsicher im Gebäude gewählt werden
  • Aufgeschraubte Gartenwasserzähler auf der Außenstelle sind nicht zulässig.
  • Nur geeichte Wasserzähler dürfen eingebaut werden und müssen nach Ablauf der Eichfrist (6 Jahre) ausgetauscht werden.
  • Nach erfolgreichem Einbau ist das Abwasserwerk der Verbandsgemeinde Unkel davon in Kenntnis zu setzen (telefonisch, persönlich oder per EMail), sodass eine Abnahme durch das Abwasserwerk erfolgen kann.
  • Nach erfolgreicher Abnahme des Gartenwasserzählers ist die Mitteilung über die nicht eingeleitete Schmutzwassermenge jeweils bis zum 31.01. des Folgejahres eigenständig mittels Formular an das Abwasserwerk zu übermitteln.
  • Auf eine Verwaltungsgebühr wird verzichtet.

Bei Rückfragen oder für weitere Informationen steht Ihnen untenstehender Mitarbeiter gerne zur Verfügung

Leistungsbeschreibung

Der Winterdienst hat im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit sicherzustellen, dass bei Glätte und Schnee durch Streuen und Räumen die Straßen und Gehwege auch weiterhin sicher befahrbar bzw. begehbar sind.

Teaser

Glatte Straßen und dicht beschneite Fußwege stellen nicht nur eine Unfallgefahr dar, sie können auf lange Sicht auch Beschädigungen am Gestein hervorrufen. Umso wichtiger ist eine effektive Räumung durch den Winterdienst.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit für den Winterdienst auf den Straßen liegt in der geschlossenen Ortslage bei den jeweiligen Gemeinden bzw. Städten.
Die Räum- und Streupflicht können die Gemeinden bzw. Städte durch Satzung auf die Anlieger übertragen. Hierbei ist zu beachten, dass die Übertragung zumutbar sein muss.

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