Abwasserwerk der Verbandsgemeinde Unkel

Informationen zum Gartenwasserzähler

Grundsätzlich werden jedem Kunden 10 % des Schmutzwasserverbrauchs für die Gartenbewässerung bei der jährlichen Abwasserabrechnung in Abzug gestellt.

Gartenwasserzähler sind für die Entnahme von Trinkwasser vorgesehen, welches nach der Verwendung nicht dem Abwassernetz als Schmutzwasser zugeführt wird, sondern auf dem Grundstück versickert. Im Normalfall gilt dies für die sommerliche Bewässerung im Garten.

Der über den Gartenwasserzähler ermittelte Verbrauch kann gem. § 20 Abs. 5 der Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung der Verbandsgemeinde Unkel bei der Schmutzwassergebührenermittlung abgesetzt werden.

Hinweise zum Einbau und zur Benutzung des Gartenwasserzählers:

  • Der Gartenwasserzähler wird nicht durch das Abwasserwerk der Verbandsgmeinde Unkel eingebaut.
    Der Eigentümer ist somit selbst für die Montage verantwortlich. Ob er einen Fachbetrieb beauftragt, bleibt ihm überlassen.
  • Die Einbaustelle des Gartenwasserzählers muss frostsicher im Gebäude gewählt werden
  • Aufgeschraubte Gartenwasserzähler auf der Außenstelle sind nicht zulässig.
  • Nur geeichte Wasserzähler dürfen eingebaut werden und müssen nach Ablauf der Eichfrist (6 Jahre) ausgetauscht werden.
  • Nach erfolgreichem Einbau ist das Abwasserwerk der Verbandsgemeinde Unkel davon in Kenntnis zu setzen (telefonisch, persönlich oder per EMail), sodass eine Abnahme durch das Abwasserwerk erfolgen kann.
  • Nach erfolgreicher Abnahme des Gartenwasserzählers ist die Mitteilung über die nicht eingeleitete Schmutzwassermenge jeweils bis zum 31.01. des Folgejahres eigenständig mittels Formular an das Abwasserwerk zu übermitteln.
  • Auf eine Verwaltungsgebühr wird verzichtet.

Bei Rückfragen oder für weitere Informationen steht Ihnen untenstehender Mitarbeiter gerne zur Verfügung

/ Brandschutz

Leistungsbeschreibung

Aufgabenträger sind

  • die Gemeinden für den Brandschutz und die allgemeine Hilfe,
  • die Landkreise für den überörtlichen Brandschutz und die überörtliche allgemeine Hilfe,
  • die Landkreise und kreisfreien Städte für den Katastrophenschutz und
  • das Land für die zentralen Aufgaben des Brandschutzes, der allgemeinen Hilfe und des Katastrophenschutzes sowie für die Aufgaben des vorbeugenden Gefahrenschutzes. Das Land hat zur Erfüllung seiner zentralen Aufgaben bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion in Trier ein Referat „Brand- und Katastrophenschutz“ eingerichtet und unterhält für Ausbildungszwecke die Feuerwehr- und Katastrophenschutzschule in Koblenz.

Die Feuerwehren sind vom Aufgabenträger zu finanzieren. Sie erhalten vom Land - aus Mitteln der Feuerschutzsteuer und des Investitionsstocks - Finanzhilfen zur Beschaffung von Feuerwehrgeräten, persönlicher Schutzausrüstung und zum Bau oder zur Renovierung von Feuerwehrhäusern.

Berufsfeuerwehr: In Städten mit mehr als 90 000 Einwohnern - Kaiserslautern, Koblenz, Ludwigshafen, Mainz und Trier - muss die Feuerwehr Einheiten aus hauptamtlichen Feuerwehrangehörigen (Berufsfeuerwehr) umfassen. Andere Gemeinden können eine Berufsfeuerwehr aufstellen.

Freiwillige Feuerwehr: In Gemeinden ohne Berufsfeuerwehr ist eine Freiwillige Feuerwehr aufzustellen. Soweit hierfür nicht genügend Freiwillige zur Verfügung stehen, sind die erforderlichen Personen zum ehrenamtlichen Feuerwehrdienst heranzuziehen ("Pflichtfeuerwehr"). Größere Städte, die aufgrund ihrer Einwohnerzahl (noch) nicht verpflichtet sind eine Berufsfeuerwehr vorzuhalten, bilden in vielen Fällen Freiwillige Feuerwehren mit hauptberuflichen Kräften, so z. B. Neuwied, Worms, Speyer und Pirmasens.

Werkfeuerwehr: Für Betriebe mit erhöhten Brand- oder Explosionsgefahren oder anderen besonderen Gefahren kann die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion die Aufstellung einer Werkfeuerwehr (Beispiele: Werkfeuerwehren BASF, Boehringer, Schott-Glas) mit haupt- und/oder nebenberuflichen Angehörigen verlangen.

Die Aus- und Fortbildung bei den rheinland-pfälzischen Feuerwehren wird als Verbundsystem zwischen den einzelnen Aufgabenträgern wahrgenommen, beginnend mit der Standortausbildung über die Kreisausbildung bis hin zur zentralen Ausbildung an der Feuerwehr- und Katastrophenschutzschule in Koblenz

Alle nicht polizeilichen Hilfeersuchen werden künftig von acht Integrierten Leitstellen entgegengenommen und koordiniert werden. Die Integrierten Leitstellen bilden damit einen einheitlichen Meldekopf.

Teaser

Der vorbeugende Brandschutz erstreckt sich auf Maßnahmen zur Verhinderung eines Brandausbruches und einer Brandausbreitung sowie zur Sicherung der Rettungswege.

An wen muss ich mich wenden?

Wenden Sie sich für allgemeine Fragen an die Feuerwehr Ihrer Gemeinde.

In Notfällen wählen Sie den Notruf 112.

Rechtsgrundlage

Was sollte ich noch wissen?

Die rechtliche Grundlage für eine umfassende moderne Gefahrenabwehr ist das "Landesgesetz über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (LBKG)". Darin ist unter anderem geregelt, dass die Feuerwehren als Einrichtungen der Städte und Gemeinden die erforderlichen Maßnahmen zu treffen haben, um Brandgefahren und andere Gefahren abzuwehren.

Die Feuerwehrverordnung (FwVO) spezifiziert diese Aufgaben, indem Regelungen zur Organisation, Ausstattung und Ausbildung der Feuerwehren in Rheinland-Pfalz festgelegt werden. Das LBKG und die FwVO sowie weitere Empfehlungen und technische Richtlinien hat die Feuerwehr- und Katastrophenschutzschule auf ihrer Homepage zum Download bereitgestellt.

Vertiefende Informationen stellen neben den Feuerwehren vor Ort folgende Landesdienststellen zur Verfügung:

Ihre Ansprechpartner

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