Erhöhung der Hebesätze für Grund- und Gewerbesteuer in der Ortsgemeinde Rheinbreitbach und der Stadt Unkel ab dem 01.01.2023

Der Ortsgemeinderat Rheinbreitbach und die Stadt Unkel haben jeweils mit der Haushalssatzung für den Doppelhaushaltsplan 2023/2024 vom 05.05.2023, genehmigt durch die Kreisverwaltung Neuwied, die Hebesätze ab dem 01.01.2023 wie folgt erhöht:

Rheinbreitbach
Unkel
Grundsteuer A auf 345 v.H.

Grundsteuer A auf 345 v.H.
Grundsteuer B auf 465 v.H.

Grundsteuer B auf 595 v.H.
Gewerbesteuer auf 380 v.H

Gewerbesteuer auf 400 v.H.


Die neuen Steuerbescheide werden ab dem 17. Mai 2023 versandt.
Die sich daraus ergebenen Erhöhungsbeträge für das 1. Halbjahr 2023 werden am 22.06.2023 fällig.
Die Beträge an den Fälligkeitsterminen 15.08. und 15.11.2023 sind entsprechend angepasst worden.

Achten Sie daher bitte bei manuellen Überweisungen auf den jeweiligen Fälligkeitsbetrag und ändern Sie bitte ggfs. Ihre Daueraufträge entsprechend ab, damit keine zusätzlichen Kosten, z.B. für Mahnungen, anfallen.


Unkel, den 12.05.2023

Verbandsgemeinde Unkel

Karsten Fehr
Bürgermeister

/ Migration und Integration / Asyl / Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beantragen

Leistungsbeschreibung

Das Asylbewerberleistungsgesetz stellt auf Antrag den notwendigen Bedarf an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege, Gebrauchs- und Verbrauchsgüter des Haushalts sowie Bedarfe zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens sicher, sofern die Antragsberechtigte Person nicht in der Lage ist, dies aus eigenen Mitteln zu bestreiten.

Des Weiteren werden erforderliche Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt erbracht. Sofern die Kommune der Rahmenvereinbarung des Landes Rheinland-Pfalz nicht beigetreten ist, stellt sie eigene Behandlungsscheine für eine Kranken- oder zahnärztliche Behandlung aus und rechnet diese auch direkt mit dem Leistungserbringer ab.

Verfahrensablauf

Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz müssen beantragt werden.  

An wen muss ich mich wenden?

Der Antrag muss bei der örtlich zuständigen Kreisverwaltung oder kreisfreien Stadt (Sozialamt) eingereicht werden. Dies kann zunächst formlos erfolgen. In einigen Landkreisen ist die Aufgabe auf nachgeordnete Dienststellen wie z.B. Verbandsgemeinden übertragen.

Voraussetzungen

Leistungsberechtigt nach dem AsylbLG sind Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die

  • eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen,
  • über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist,
  • eine Aufenthaltserlaubnis besitzen
    • wegen des Krieges in ihrem Heimatland (Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz)
    • wegen dringender humanitärer oder persönlicher Gründe bzw. besteht ein erhebliches öffentliches Interesse eines vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet
    • sofern die Entscheidung über die Aussetzung ihrer Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt,
  • eine Duldung gemäß dem Aufenthaltsgesetzes besitzen,
  • vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist,
  • Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der genannten Personen sind, ohne dass sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen, oder
  • einen Folgeantrag oder einen Zweitantrag stellen.

Die Leistungsberechtigung endet mit der Ausreise oder mit Ablauf des Monats, in dem

  • die Leistungsvoraussetzung entfällt oder
  • das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) den Ausländer als Asylberechtigten anerkannt oder ein Gericht das Bundesamt zur Anerkennung verpflichtet hat.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Antrag auf Leistungen
  • Gültiges Aufenthaltsdokument (wie z.B. Reisepass, Aufenthaltsgestattung, Duldung usw.)
  • Nachweise über Einkommen und Vermögen
  • Ggfls. weitere, den Antrag begründende Unterlagen wie z.B. ärztl. Atteste o.ä.

Den Umfang der benötigten Unterlagen legt die zuständige Leistungsbehörde aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls fest.  

Welche Fristen muss ich beachten?

Leistungen können erst ab Antragstellung erbracht werden. 

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer richtet sich nach den Besonderheiten des Einzelfalls.

Rechtsgrundlage

Anträge / Formulare

Anträge/Formulare erhalten Sie bei der örtlich zuständigen Leistungsbehörde. Zur Fristwahrung genügt zunächst ein formloser Antrag.

Was sollte ich noch wissen?

Die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetz  ist in Rheinland-Pfalz den Kreisverwaltungen und in kreisfreien Städten den Stadtverwaltungen als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung übertragen.

Anwendungshinweise zum AsylbLG des Ministeriums für Familie, Frauen, Jugend, Integration und Verbraucherschutz Rheinland-Pfalz sind abrufbar unter nachfolgendem Link:

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