
Erhöhung der Hebesätze für Grund- und Gewerbesteuer in der Ortsgemeinde Rheinbreitbach und der Stadt Unkel ab dem 01.01.2023
Erhöhung der Hebesätze für Grund- und Gewerbesteuer in der Ortsgemeinde Rheinbreitbach und der Stadt Unkel ab dem 01.01.2023
Der Ortsgemeinderat Rheinbreitbach und die Stadt Unkel haben jeweils mit der Haushalssatzung für den Doppelhaushaltsplan 2023/2024 vom 05.05.2023, genehmigt durch die Kreisverwaltung Neuwied, die Hebesätze ab dem 01.01.2023 wie folgt erhöht:
Rheinbreitbach | Unkel | |
Grundsteuer A auf 345 v.H. | Grundsteuer A auf 345 v.H. | |
Grundsteuer B auf 465 v.H. | Grundsteuer B auf 595 v.H. | |
Gewerbesteuer auf 380 v.H | Gewerbesteuer auf 400 v.H. |
Die neuen Steuerbescheide werden ab dem 17. Mai 2023
versandt.
Die sich daraus ergebenen Erhöhungsbeträge für das 1.
Halbjahr 2023 werden am 22.06.2023 fällig.
Die Beträge an den Fälligkeitsterminen 15.08. und 15.11.2023
sind entsprechend angepasst worden.
Achten Sie daher bitte bei manuellen Überweisungen auf den jeweiligen Fälligkeitsbetrag und ändern Sie bitte ggfs. Ihre Daueraufträge entsprechend ab, damit keine zusätzlichen Kosten, z.B. für Mahnungen, anfallen.
Unkel, den 12.05.2023
Verbandsgemeinde Unkel
Karsten Fehr
Bürgermeister
Wird die Einkommensgrenze nach § 13 Abs. 2 und 3 Landeswohnraumförderungsgesetz (LWoFG) eingehalten, ist der wohnungssuchenden Person der beantragte Wohnberechtigungsschein zu erteilen.
Voraussetzung für die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins ist die Einhaltung der Einkommensgrenze nach § 13 Abs. 2 und 3 Landeswohnraumförderungsgesetz (LWoFG).
Ihnen als wohnungssuchende Person wird ein Wohnungsberechtigungsschein erteilt, wenn Sie die Einkommensgrenze einhalten.
Ein Ablaufschema zur Ermittlung des Gesamteinkommens gemäß §§ 14-16 LWoFG finden Sie in der Anlage 4 des
Bitte wenden Sie sich an die Verwaltung der verbandsfreien Gemeinde/Verbandsgemeinde/Stadtverwaltung des Wohnortes oder des zukünftigen Wohnortes.
Die Einkommensgrenze ist abhängig von der Anzahl der zum Haushalt gehörenden Personen und den entsprechenden Förderprogrammen.
Welche Angaben benötigt werden um die Einkommensermittlung nach den §§ 14 bis 16 LWoFG durchführen zu können, finden Sie in den Anlagen 1 - 3 des
Der Wohnberechtigungsschein muss vor Bezug einer geförderten Wohnung der Vermieterin oder dem Vermieter vorgelegt werden.