
Erhöhung der Hebesätze für Grund- und Gewerbesteuer in der Ortsgemeinde Rheinbreitbach und der Stadt Unkel ab dem 01.01.2023
Erhöhung der Hebesätze für Grund- und Gewerbesteuer in der Ortsgemeinde Rheinbreitbach und der Stadt Unkel ab dem 01.01.2023
Der Ortsgemeinderat Rheinbreitbach und die Stadt Unkel haben jeweils mit der Haushalssatzung für den Doppelhaushaltsplan 2023/2024 vom 05.05.2023, genehmigt durch die Kreisverwaltung Neuwied, die Hebesätze ab dem 01.01.2023 wie folgt erhöht:
Rheinbreitbach | Unkel | |
Grundsteuer A auf 345 v.H. | Grundsteuer A auf 345 v.H. | |
Grundsteuer B auf 465 v.H. | Grundsteuer B auf 595 v.H. | |
Gewerbesteuer auf 380 v.H | Gewerbesteuer auf 400 v.H. |
Die neuen Steuerbescheide werden ab dem 17. Mai 2023
versandt.
Die sich daraus ergebenen Erhöhungsbeträge für das 1.
Halbjahr 2023 werden am 22.06.2023 fällig.
Die Beträge an den Fälligkeitsterminen 15.08. und 15.11.2023
sind entsprechend angepasst worden.
Achten Sie daher bitte bei manuellen Überweisungen auf den jeweiligen Fälligkeitsbetrag und ändern Sie bitte ggfs. Ihre Daueraufträge entsprechend ab, damit keine zusätzlichen Kosten, z.B. für Mahnungen, anfallen.
Unkel, den 12.05.2023
Verbandsgemeinde Unkel
Karsten Fehr
Bürgermeister
Das Kommunalabgabengesetz Rheinland-Pfalz schreibt vor, die Abwassergebühren und die Beiträge für die Oberflächenentwässerung getrennt zu berechnen. Die Höhe der Gebühr für das ins öffentliche Kanalnetz eingeleitete Schmutzwasser (Abwassergebühr) hängt dabei mit dem Frischwasserverbrauch zusammen.
Zur Deckung der laufenden Kosten für die Beseitigung von Oberflächenwasser sind folgende Möglichkeiten zulässig:
a) nur ein wiederkehrende Beitrag,
b) nur eine Niederschlagswassergebühr oder
c) die Kombination aus 1. wiederkehrendem Beitrag und 2. Gebühr
Der wiederkehrende Beitrag bezieht sich im Gegensatz zu einem einmalige Entgelt, das zum Beispiel für den erstmaligem Anschluss eines Neubaus ans Kanalnetz zu zahlen ist, auf die laufenden Kosten für Betrieb und Unterhalt der gesamten Anlagen für die Oberflächenwasserbeseitigung.
Ein Grossteil der Kosten in diesem Bereich fällt unabhängig davon an, wie stark die Anlagen tatsächlich genutzt werden.
Bei der Oberflächenentwässerung bezahlt der Hausbesitzer nicht dafür, wieviel Regenwasser von seinem Grundstück in den Kanal läuft, sondern für die Bereitstellung und den Unterhalt öffentlicher Kanalanlagen.
Ob und in welcher Höhe wiederkehrende Beiträge für die Oberflächenentwässerung erhoben werden, regelt die jeweilige Körperschaft per Satzung.
§ 7 KAG, örtliche Satzung
Antrag auf Absetzung der Schmutzwassermenge
Antrag auf Einleitung von geklärtem Bohrwasser
Antrag auf Herstellung eines Kanalhausanschlusses
Fertigstellungsanzeige für Kanalhausanschluss