Weiterbildung eröffnet weitere Chancen der persönlichen Entfaltung und der beruflichen Entwicklung. Sie leistet diesbezüglich einen wichtigen Beitrag und trägt zur Verbesserung langfristiger individueller Lebenschancen und gesellschaftlicher Entwicklungsprozesse bei.
KreisVolkshochschule Unkel
Außenstelle der KreisVolkshochschule Neuwied
Die Volkshochschule Unkel bietet jedes Jahr zwei Semester mit zahlreichen Kursen an.
Das Weiterbildungsportal Rheinland-Pfalz http://www.weiterbildungsportal.rlp.de/ bietet
einen Überblick über die Weiterbildungsangebote in ganz
Rheinland-Pfalz, schwerpunktmäßig aus den Bereichen der allgemein und
beruflichen Weiterbildung.
Ihre Ansprechpartnerin
⇑ / Partnerschaft und Familie / Adoption und Pflegekinder / Adoption eines ausländischen Kindes Beurkundung im Geburtenregister
Leistungsbeschreibung
Möchten Sie ein Kind aus dem Ausland adoptieren? Dann sollten Sie im Vorfeld die Anerkennung einer solchen Adoption im Inland klären. Nach der Auslandsadoption bleibt die ausländische Geburtsurkunde Ihres Adoptivkindes gültig. Als Adoptiveltern können Sie dennoch zusätzlich eine Beurkundung der Geburt in Deutschland beantragen
Verfahrensablauf
Sie können die Nachbeurkundung der Geburt Ihres im Ausland geborenen Kindes beim Standesamt Ihres Wohnsitzes beantragen. Das Standesamt trägt Ihr Kind im Geburtenregister ein. Nach der Eintragung erhalten Sie auf Antrag eine deutsche Geburtsurkunde für Ihr Kind.
Hinweis: Das Standesamt, das die Nachbeurkundung der Geburt Ihres im Ausland geborenen Kindes vornimmt, informiert:
- das Standesamt, das die Geburtseinträge für die Adoptiveltern führt
- dem Standesamt I in Berlin, dass die Geburt des im Ausland geborenen Kindes in Deutschland nachbeurkundet wurde
- der Meldebehörde.
An wen muss ich mich wenden?
Bitte wenden Sie sich an das Standesamt Ihres Wohnsitzes.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Es sind sämtliche Unterlagen, die im Herkunftsland für die Beurkundung der Geburt und für die Adoption erforderlich waren, vorzulegen.
Hinweis : Sie benötigen ausländische Urkunden mit Überbeglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung.
Welche Gebühren fallen an?
Rechtsgrundlage
- § 36 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 50 Personenstandsgesetz (PStG)
- Nr. 16.1.3.1.2 und 16.1.3.2 der Landesverordnung über die Gebühren der allgemeinen und inneren Verwaltung einschließlich der Polizeiverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis)
- § 57 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 27 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 49 Personenstandsgesetz (PStG)
Was sollte ich noch wissen?
Sollten Sie mit einer Entscheidung des Standesamts nicht einverstanden sein, können Sie sich an das Amtsgericht wenden. Für die Entscheidungen sind ausschließlich die Amtsgerichte zuständig, die ihren Sitz am Ort eines Landgerichts haben.