Organisiert ist die Feuerwehr der Verbandsgemeinde Unkel in fünf Feuerwehren/Löschzügen (Bruchhausen, Erpel, Orsberg, Rheinbreitbach und Unkel), einer Jugendfeuerwehr und einer Alters- und Ehrenabteilung. Neben den aktiven Diensten wird in den Feuerwehren eine intensive Jugendarbeit und Brandschutzerziehung betrieben.
Im Rahmen des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe hält die Verbandsgemeinde Unkel folgende Fahrzeuge und Geräte vor:
zwei Hilfelöschfahrzeuge, ein Mittleres Löschfahrzeug, ein Tanklöschfahrzeug, drei Tragkraftspritzenfahrzeuge - Wasser, ein Tragkraftspritzenfahrzeug, zwei Mehrzweckfahrzeuge, drei Mannschaftstransportfahrzeuge, einen Einsatzleitwagen, einen Gerätewagen Gefahrgut (Kreisfahrzeug) und fünf Rettungsboote.
Weiterhin besteht eine zentrale Atemschutzwerkstatt, sowie eine Feuerwehreinsatzzentrale (FEZ), die nach der Erstalarmierung durch die Leitstelle Montabaur bei jedem Einsatz besetzt wird.
Der Zuständigkeitsbereich der Gemeindefeuerwehr ist in
Ausrückbereiche unterteilt, um die Einsatzgrundzeit einzuhalten. Der
Ausrückbereich für die einzelnen Feuerwehren, ist räumlich mit den kommunalen
Grenzen
(Ortsgemeinde/Stadt) identisch. Jede Ortsgemeinde/Stadt ist nach der FwVO in
eine Risikoklasse entsprechend eingeteilt.
Alle Notrufe über die Rufnummer 112 aus der Verbandsgemeinde Unkel werden zur Leitstelle Montabaur weitergeleitet, die rund um die Uhr besetzt ist. Diese alarmiert die zuständige Feuerwehr vor Ort.
Aufgrund der Lage der Verbandsgemeinde Unkel zu Nordrhein-Westfalen wird eine intensive Zusammenarbeit über die Grenzen hinweg gepflegt.
Ralf Wester
Wehrleiter
Weitere Informationen unter:
https://www.bks-portal.rlp.de/organisation/verbandsgemeinde-unkel
Ihre Ansprechpartnerin
⇑ / Spielautomaten, Spielgeräte
Leistungsbeschreibung
Die Aufstellung von Geldspielgeräten und -automaten mit Gewinnmöglichkeit bedarf der Erlaubnis (§ 33c Abs.1 GewO) .
Es ist sicherzustellen, dass keine Kinder oder Jugendliche in unberechtigter Weise Gewinnspiele (mit Gewinnmöglichkeit) durchführen. Hierzu muss der Automat durch den Gastwirt oder eine von ihm beauftragte Person von der Schanktheke aus eingesehen werden können. (Aufstellplatzbestätigung bzw. Geeignetheitsbestätigung)
Voraussetzungen
- persönliche Zuverlässigkeit (es dürfen keine Untersagungsgründe nach der GewO vorliegen)
- Aufstellplatzbestätigung: Aufstellort muß ständig vom Gaststättenpersonal gut einsehbar sein
Die Aufstellung nur in Gaststätten und Spielhallen möglich.
- Gemeindeverwaltung
- Verbandsgemeindeverwaltung
- Stadtverwaltung
- Antrag mit Angaben zum Antragsteller (einschl. Personalien) und ggf. zum Aufstellort
- Automatenaufstellererlaubnis (§33c Abs. 1 GewO)
- weitere Antragsunterlagen
- Führungszeugnis
- Gewerbezentralregisterauszug
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts
- Aufstellplatzbestätigung (§33c Abs. 3 GewO)
Rechtsgrundlage
Gewerbeordnung