Feuerwehr vg_Unkel
Die Verbandsgemeinde Unkel, mit ca. 13.000 Einwohnern, verfügt für die Gefahrenabwehr über eine Freiwillige Feuerwehr mit ca. 135 Feuerwehrleuten. Alle Feuerwehrangehörige sind ehrenamtliche Mitglieder. 

Organisiert ist die Feuerwehr der Verbandsgemeinde Unkel in fünf Feuerwehren/Löschzügen (Bruchhausen, Erpel, Orsberg, Rheinbreitbach und Unkel), einer Jugendfeuerwehr und einer Alters- und Ehrenabteilung. Neben den aktiven Diensten wird in den Feuerwehren eine intensive Jugendarbeit  und Brandschutzerziehung betrieben.  

Im Rahmen des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe hält die Verbandsgemeinde Unkel folgende Fahrzeuge und Geräte vor: 

zwei Hilfelöschfahrzeuge, ein Mittleres Löschfahrzeug, ein Tanklöschfahrzeug, drei Tragkraftspritzenfahrzeuge - Wasser, ein Tragkraftspritzenfahrzeug, zwei Mehrzweckfahrzeuge, drei Mannschaftstransportfahrzeuge, einen Einsatzleitwagen, einen Gerätewagen Gefahrgut (Kreisfahrzeug) und fünf Rettungsboote.  

Weiterhin besteht eine zentrale Atemschutzwerkstatt, sowie eine Feuerwehreinsatzzentrale (FEZ), die nach der Erstalarmierung durch die Leitstelle Montabaur bei jedem Einsatz besetzt wird. 

Der Zuständigkeitsbereich der Gemeindefeuerwehr ist in Ausrückbereiche unterteilt, um die Einsatzgrundzeit einzuhalten. Der Ausrückbereich für die einzelnen Feuerwehren, ist räumlich mit den kommunalen Grenzen
(Ortsgemeinde/Stadt) identisch. Jede Ortsgemeinde/Stadt ist nach der FwVO in eine Risikoklasse entsprechend eingeteilt. 

Alle Notrufe über die Rufnummer 112 aus der Verbandsgemeinde Unkel werden zur Leitstelle Montabaur weitergeleitet, die rund um die Uhr besetzt ist. Diese alarmiert die zuständige Feuerwehr vor Ort.

Aufgrund der Lage der Verbandsgemeinde Unkel zu Nordrhein-Westfalen wird eine intensive Zusammenarbeit über die Grenzen hinweg gepflegt.

Ralf Wester
Wehrleiter


Weitere Informationen unter:

https://www.bks-portal.rlp.de/organisation/verbandsgemeinde-unkel

Ihre Ansprechpartnerin

/ Sondernutzung öffentlicher Verkehrsflächen

Leistungsbeschreibung

Leistungsbeschreibung

In vielen Fällen kann es notwendig werden, die Straße z.B. zur Aufstellung eines Gerüstes oder eines Bauschuttcontainers zu nutzen. Hier stellt sich immer wieder die Frage der Erfordernis einer entsprechenden Erlaubnis. Zur Beantwortung dieser Frage ist hinsichtlich der Nutzung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen zu unterscheiden in

  • Nutzung im Rahmen des Gemeingebrauchs
  • Sondernutzung

Im Rahmen des Gemeingebrauchs ist jedermann die Nutzung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen im Rahmen der Widmung und der Straßenverkehrsvorschriften innerhalb der verkehrsüblichen Grenzen gestattet, soweit er den Gemeingebrauch anderer nicht unzumutbar beeinträchtigt.

Wird eine Straße über den Gemeingebrauch hinaus z.B. als Verkaufsfläche vor einem Ladengeschäft oder zur Aufstellung von Gerüsten oder Bauschuttcontainern genutzt, liegt eine genehmigungspflichtige Sondernutzung nach § 41 Landestraßengesetz vor.

Ein weiteres Beispiel hinsichtlich der Sondernutzung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen ist das Abstellen eines Lastkraftwagens mit Reklametafel zum Zwecke der Eigenwerbung. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Beschluss vom 19.07.1990 ( 5 Ss OWI 233/90 OWI ) in Anwendung der entsprechenden Vorschriften des nordrhein-westfälischen Straßen- und Wegegesetzes entschieden, dass das Abstellen eines Lastkraftwagens, auf dessen offener Ladefläche eine Reklametafel zur Eigenwerbung befestigt ist, auf einer öffentlichen Straße sich nicht mehr im Rahmen des jedermann zustehenden Gemeingebrauchs hält, sondern eine erlaubnispflichtige Sondernutzung darstellt.

An wen muss ich mich wenden?
  • Gemeindeverwaltung
  • Verbandsgemeindeverwaltung
  • Stadtverwaltung

 

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage

Landesstraßengesetz

Anträge / Formulare

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