

Ortsgemeinde Rheinbreitbach
Die Ortsgemeinde Rheinbreitbach beabsichtigt den Verkauf des nachstehenden Grundstücks:
zur Zeit keine Grundstücke zum Verkauf
Stadt Unkel
Die Stadt Unkel beabsichtigt den Verkauf des nachstehenden Grundstücks:
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⇑ / Sonn- und Feiertagsrecht
Leistungsbeschreibung
- kirchliche und religiöse Feiertage (z. B. Christi Himmelfahrt),
- gesetzliche Feiertage (z. B. Tag der deutschen Einheit) und
- so genannte „stille“ Feiertage (z. B. Karfreitag).
- Karfreitag,
- Allerheiligen,
- Volkstrauertag
- Totensonntag und
- Heiliger Abend (ab 13 Uhr).
Welche Unterlagen werden benötigt?
Ein formloser Antrag genügt.
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühren ergeben sich aus der Landesverordnung über die Gebühren der allgemeinen und inneren Verwaltung einschließlich der Polizeiverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom 11. Dezember 2001. Die feiertagsrechtlichen Gebühren sind Nummer 9 der Anlage zum Besonderen Gebührenverzeichnis zu entnehmen. Über die Höhe im Einzelfall erteilt die zuständige Behörde Auskunft.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Anträge sind nicht fristgebunden.
Rechtsgrundlage
- Landesgesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz-LFtG)
- Art. 140 Grundgesetz (GG)
- Art. 47 Verfassung für Rheinland-Pfalz
Was sollte ich noch wissen?
Verstösse gegen das Feiertagsrecht können nach § 12 LFtG als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße geahndet werden.