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⇑ / Festsetzung eines gewerblichen Floh- und Trödelmarktes
Leistungsbeschreibung
Ein gewerblicher Floh- und Trödelmarkt ist eine Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbieterinnen und Anbietern gebrauchte Waren des alltäglichen, häuslichen Bedarfs anbieten, die sich üblicherweise im Haushalt ansammeln.
Verfahrensablauf
Ein Floh- und Trödelmarkt wird auf Antrag festgesetzt. Eine festgesetzte Veranstaltung genießt die sog. Marktprivilegien, d. h. Freistellung von bestimmten -zumeist gewerbe- und arbeitsrechtlichen - Beschränkungen.
Voraussetzungen
Floh- und Trödelmarkt:
- Vielzahl von gewerblichen Anbietern
- Gebrauchte Waren des täglichen Bedarfs
- Handverkauf
Welche Unterlagen werden benötigt?
Zur Prüfung der persönlichen Zuverlässigkeit:
- Personalausweis oder Reisepass
- polizeiliches Führungszeugnis
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister
- Unbedenklichkeitsbescheinigung von dem für Sie zuständigen Finanzamt (Wohnsitz)
- Unbedenklichkeitsbescheinigung der Gewerbesteuerbehörde (Gemeinde)
Welche Gebühren fallen an?
Die Festsetzungsgebühr wird nach dem rheinland-pfälzischen Landesgebührengesetz in Verbindung mit der Landesverordnung über die Gebühren der Behörden der Wirtschaftsverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis) festgesetzt. Die Kosten werden nach Sach- und Zeitaufwand berechnet.
Rechtsgrundlage
- Landesverordnung über die Gebühren der Behörden der Wirtschaftsverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis)
- Landesgesetz über Messen, Ausstellungen und Märkte (LMAMG)
- § 11 Landesgesetz über Messen, Ausstellungen und Märkte (LMAMG)
Was sollte ich noch wissen?
Die Festsetzung eines Floh- und Trödelmarkt verpflichtet den Veranstalter zur Durchführung der Veranstaltung. (11 Abs. 2 LMAMG).
Bemerkungen
An Marktsonntagen können Floh- und Trödelmärkte nach § 8 LMAMG festgesetzt werden (§ 12 Abs. 3 LMAMG). Verbandsfreie Gemeinden, Verbandsgemeinden und kreisfreie und große kreisangehörige Städte können durch Rechtsverordnung bis zu acht Marktsonntage im Jahr festlegen(§ 12 Abs. 2 LMAMG). Ob Marktsonntage stattfinden, liegt alleine in der Entscheidung der zuständigen Kommune. Der Antragsteller hat hierauf keinen Anspruch.