
Verkaufsangebote von Baugrundstücken und Informationen zu Immobilien der Stadt Unkel und den Ortsgemeinden
Ein formloser Antrag genügt.
Die Gebühren ergeben sich aus der Landesverordnung über die Gebühren der allgemeinen und inneren Verwaltung einschließlich der Polizeiverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom 11. Dezember 2001. Die feiertagsrechtlichen Gebühren sind Nummer 9 der Anlage zum Besonderen Gebührenverzeichnis zu entnehmen. Über die Höhe im Einzelfall erteilt die zuständige Behörde Auskunft.
Die Anträge sind nicht fristgebunden.
Verstösse gegen das Feiertagsrecht können nach § 12 LFtG als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße geahndet werden.