
Schnelltests in der VG Unkel nach Anmeldung
Seit dem 23. März 2021 bietet die VG Unkel ihr Schnelltest-Angebot für die Bürgerinnen und Bürger der Verbandsgemeinde Unkel an.

Besuche bei der VGV Unkel
Besuche der Verbandsgemeindeverwaltung Unkel grundsätzlich erst nach vorheriger Anmeldung.

Impfstart war am 11.01.2021, Termine können seit dem 04.01.2021 vereinbart werden.
So läuft die Impfung derzeit in Rhienland-Pfalz ab.
Die nachstehenden Formulare und Informationen sind nur Ansichtsexemplare als Hinweis. Sie sind nicht
auszufüllen und abzusenden. Das erfolgt über die Internetseite oder die
postalische Zusendung.
- Formular Registrierung Corona-Impfung
- Leitfaden für Patient*Innen und Bürger*Innen zur Corona-Schutzimpfung
- Aufklärungsmerkblatt Corona-Schutzimpfung
- Einwilligungsbogen Corona-Schutzimfpung
Zentrale Information des Landes Rheinland-Pfalz zur Pandemie in verschiedenen Sprachen finden Sie hier: www.corona.rlp.de.
Unterstützungsangebote im Ehrenamt finden Sie hier: https://www.kreis-neuwied.de/kv_neuwied/Ehrenamt/Aktuelles/Hilfe und Unterstützungsangebote im Landkreis Neuwied/
Allegemeine Informationen zum Infektionsschutz finden Sie hier: https://infektionsschutz.de
⇑ / Insolvenz-Auskunft beantragen
Leistungsbeschreibung
Sie benötigen Informationen, ob über ein Unternehmen oder eine Person ein Insolvenzverfahren eröffnet ist oder möchten sich über den Stand eines laufenden Verfahrens erkundigen? Bekanntmachungen zu Insolvenzverfahren veröffentlichen die Gerichte im bundesweiten Internetportal www.insolvenzbekanntmachungen.de
Die Mitteilungen sind dort zeitlich befristet jedermann zugänglich.
Benötigen Sie darüber hinaus nähere Informationen, kann Ihnen das Insolvenzgericht auf Antrag Auskunft geben über
- eröffnete und bereits aufgehobene Insolvenzverfahren
- Insolvenzverfahren, deren Eröffnung mangels Masse zurückgewiesen wurde
- von Schuldnern gestellte Insolvenzanträge
Das Auskunftsrecht ist jedoch beschränkt. Vom Insolvenzantrag eines Gläubigers etwa darf das Gericht Sie nur in Kenntnis setzen, wenn dies von besonderem Interesse für den Rechtsverkehr ist (zum Beispiel aufgrund der Anordnung vorläufiger Sicherungsmaßnahmen).
Akteneinsicht
Sind Sie selbst als Gläubiger oder Schuldner an einem Insolvenzverfahren beteiligt, ermöglicht Ihnen das zuständige Insolvenzgericht auf Antrag die Einsicht in die Akten.
Verfahrensablauf
Insolvenzveröffentlichungen
Allgemein zugängliche Informationen zu Insolvenzverfahren erhalten Sie über das bundesweite Internetportal www.insolvenzbekanntmachungen.de. Das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) enthält auch ein bundesweites Verzeichnis der örtlich zuständigen Gerichte.
Antrag auf weitergehende Auskunft
Nähere Auskunft zu einzelnen Insolvenzverfahren beantragen Sie formlos schriftlich oder per Telefax beim zuständigen Insolvenzgericht; legen Sie in dem Schreiben neben Ihrem Anliegen Ihr rechtliches Interesse an der Auskunft dar.
Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis
In ein zentrales Schuldnerverzeichnis eingetragen werden Schuldner,
- die ihrer Pflicht zur Abgabe eines Vermögensverzeichnisses nicht nachgekommen sind,
- bei denen nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses eine vollständige Befriedigung des Gläubigers nicht zu erwarten ist,
- die dem Gerichtsvollzieher nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe des Vermögensverzeichnisses die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachweisen oder
- bei denen ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wurde.
Die Einsicht in das zentrale Schuldnerverzeichnis erfolgt ausschließlich über das Internet.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Für die individuelle Insolvenzauskunft: formloser Antrag.
Welche Gebühren fallen an?
Die Auskunft ist für Sie als Beteiligter des Verfahrens kostenfrei. Sind Sie ein nicht am Verfahren beteiligte dritte Person, so fallen je nach Landesrecht Gebühren von mindestens 15,00 € an. Ebenso fallen diese Gebühren im Falle einer Negativauskunft an. (Stand: Januar 2019)
Rechtsgrundlage
- § 9 Insolvenzordnung (InsO) – Öffentliche Bekanntmachung
- Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet
- § 299 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) – Akteneinsicht
- Gesetz über Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung (Justizverwaltungskostengesetz – JVKostG), Kostenverzeichnis – Anlage (zu § 4 Abs. 1) Kostenverzeichnis, Nr. 1331
Enthalten in folgenden Kategorien
- Anmeldepflichten (Unternehmensstart und Gewerbezulassung)
- Auszüge aus Registern (Register und Kataster)
- Geschäftsauflösung und Unternehmensübergang (Unternehmen)
- Gewerbe und Wirtschaft
- Register und Kataster (Unternehmen)
- Sanierung und Insolvenz (Geschäftsauflösung und Unternehmensübergang)
- Unternehmensstart und Gewerbezulassung (Unternehmen)
- Vermögensrecht (Gewerbe und Wirtschaft)