
Schnelltests in der VG Unkel nach Anmeldung
Seit dem 23. März 2021 bietet die VG Unkel ihr Schnelltest-Angebot für die Bürgerinnen und Bürger der Verbandsgemeinde Unkel an.

Besuche bei der VGV Unkel
Besuche der Verbandsgemeindeverwaltung Unkel grundsätzlich erst nach vorheriger Anmeldung.

Impfstart war am 11.01.2021, Termine können seit dem 04.01.2021 vereinbart werden.
So läuft die Impfung derzeit in Rhienland-Pfalz ab.
Die nachstehenden Formulare und Informationen sind nur Ansichtsexemplare als Hinweis. Sie sind nicht
auszufüllen und abzusenden. Das erfolgt über die Internetseite oder die
postalische Zusendung.
- Formular Registrierung Corona-Impfung
- Leitfaden für Patient*Innen und Bürger*Innen zur Corona-Schutzimpfung
- Aufklärungsmerkblatt Corona-Schutzimpfung
- Einwilligungsbogen Corona-Schutzimfpung
Zentrale Information des Landes Rheinland-Pfalz zur Pandemie in verschiedenen Sprachen finden Sie hier: www.corona.rlp.de.
Unterstützungsangebote im Ehrenamt finden Sie hier: https://www.kreis-neuwied.de/kv_neuwied/Ehrenamt/Aktuelles/Hilfe und Unterstützungsangebote im Landkreis Neuwied/
Allegemeine Informationen zum Infektionsschutz finden Sie hier: https://infektionsschutz.de
⇑ / Gewerbe Abmeldung
Leistungsbeschreibung
Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle endgültig aufgibt, muss dies gleichzeitig auch der zuständigen Behörde anzeigen.
Teaser
Sie möchten Ihr Gewerbe aufgeben? Dann müssen Sie dies bei der zuständigen Stelle abmelden.
Hier gelangen Sie zur Online-Gewerbemeldung
Verfahrensablauf
Das Gewerbe kann schriftlich oder elektronisch abgemeldet werden.
Wenn die Anzeige schriftlich eingereicht wird, muss das Formular "Gewerbe-Abmeldung „GewA 3" verwendet werden. Es liegt in Ihrer Gemeinde aus, beziehungsweise steht auch, je nach Angebot Ihrer Gemeinde, zum Download zur Verfügung.
Das Formular muss handschriftlich unterschrieben sein.
Bei elektronischer Abmeldung kann die zuständige Stelle zur Feststellung der Identität bestimmte Verfahren vorsehen. Dazu gehören u. a. der Einsatz
- des PIN/TAN-Verfahrens
- des elektronischen Personalausweises
- des elektronischen Aufenthaltstitels
- der De-Mail nach § 5 De-Mailgesetz
- oder auch der Übersendung einer Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses.
An wen muss ich mich wenden?
Zuständige Stellen in Rheinland-Pfalz sind: Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde, die Verbandsgemeindeverwaltung sowie in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung.
Daneben bieten die 28 IHK/HWK Starterzentren in Rheinland-Pfalz Existenzgründern die Möglichkeit an, ihr Gewerbe dort abzumelden.
Gewerbetreibende können sich auch an den Einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten wenden.
- Industrie- und Handelskammern Rheinland-Pfalz
- Einheitlicher Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten
Voraussetzungen
Endgültige Abmeldung eines Gewerbebetriebes.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Ausgefülltes Formular zur Gewerbeabmeldung (GewA 3)
- Nachweis der Identität (z. B.: Personalausweis oder Reisepass )
- Bei elektronischer Gewerbeabmeldung sind auch andere Möglichkeiten zur Identifizierung möglich (zum Beispiel elektronischer Personalausweis, De-Mail, PIN/TAN-Verfahren).
- Notariell beurkundeter Gesellschaftsvertrag bzw. Handelsregisterauszug, Zustimmung der Gesellschafter (bei juristischen Personen bzw. Personengesellschaften)
- Zustimmungserklärung Gesellschafter
- Beiblatt Vertretungsberechtigte
Welche Gebühren fallen an?
Die Empfangsbescheinigung ist gebührenpflichtig nach dem rheinland-pfälzischen Landesgebührengesetz in Verbindung mit der Landesverordnung über die Gebühren der Behörden der Wirtschaftsverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis).
Welche Fristen muss ich beachten?
Das Gewerbe muss zum Zeitpunkt der tatsächlichen Aufgabe abgemeldet werden.
Bearbeitungsdauer
- Bei persönlicher Vorsprache: sofort
- Bei schriftlicher oder elektronischer Abmeldung: innerhalb von 3 Tagen, sofern die benötigten Unterlagen vollständig der zuständigen Behörde vorliegen.
Rechtsgrundlage
- Link zu § 14 Abs. 5 Satz 2 und Abs. 7 GewO
- § 15 Gewerbeordnung (GewO)
- § 55c Gewerbeordnung (GewO) (Anzeigepflicht bei Reisegewerbe)
- Landesverordnung über die Gebühren der Behörden der Wirtschaftsverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis)