
Schnelltests in der VG Unkel nach Anmeldung
Seit dem 23. März 2021 bietet die VG Unkel ihr Schnelltest-Angebot für die Bürgerinnen und Bürger der Verbandsgemeinde Unkel an.

Besuche bei der VGV Unkel
Besuche der Verbandsgemeindeverwaltung Unkel grundsätzlich erst nach vorheriger Anmeldung.

Impfstart war am 11.01.2021, Termine können seit dem 04.01.2021 vereinbart werden.
So läuft die Impfung derzeit in Rhienland-Pfalz ab.
Die nachstehenden Formulare und Informationen sind nur Ansichtsexemplare als Hinweis. Sie sind nicht
auszufüllen und abzusenden. Das erfolgt über die Internetseite oder die
postalische Zusendung.
- Formular Registrierung Corona-Impfung
- Leitfaden für Patient*Innen und Bürger*Innen zur Corona-Schutzimpfung
- Aufklärungsmerkblatt Corona-Schutzimpfung
- Einwilligungsbogen Corona-Schutzimfpung
Zentrale Information des Landes Rheinland-Pfalz zur Pandemie in verschiedenen Sprachen finden Sie hier: www.corona.rlp.de.
Unterstützungsangebote im Ehrenamt finden Sie hier: https://www.kreis-neuwied.de/kv_neuwied/Ehrenamt/Aktuelles/Hilfe und Unterstützungsangebote im Landkreis Neuwied/
Allegemeine Informationen zum Infektionsschutz finden Sie hier: https://infektionsschutz.de
⇑ / Akteneinsicht in archivierte Bauakten (Bauaktenarchiv)
Leistungsbeschreibung
Im Rahmen von Bauvorhaben werden Akten angelegt, welche die im Zusammenhang mit dem Vorhaben entstandenen Dokumente erhalten.
Berechtigte Personen können in die Bauakten bestehender Gebäude Einsicht nehmen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Eine Akteneinsicht wird ermöglicht, wenn die Berechtigung durch einen schriftlichen Eigentumsnachweis glaubhaft gemacht wird, zum Beispiel in Form eines
- aktuellen Grundbuchauszugs,
- eines Kaufvertrags,
- eines Erbscheines oder
- eines Grundsteuerbescheides.
Bei der beabsichtigten Einsichtnahme durch Dritte kann eine Einverständniserklärung der Eigentümerin bzw. des Eigentümers oder der Verfügungsberechtigten erforderlich werden.
Welche Gebühren fallen an?
Für einen Informationszugang auf Antrag nach dem Landestransparenzgesetz gilt:
- Landesverordnung über Gebühren und Vergütungen für Amtshandlungen und Leistungen nach dem Bauordnungsrecht (Besonderes Gebührenverzeichnis)
- § 24 LTransparenzgesetz
Rechtsgrundlage
- Landesverordnung über Gebühren und Vergütungen für Amtshandlungen und Leistungen nach dem Bauordnungsrecht (Besonderes Gebührenverzeichnis)
- i. V. m. § 29 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) Akteneinsicht durch Beteiligte
- § 1 Abs. 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG)
- Landestransparenzgesetz (LTranspG)