
Aufforderung zur Einreichung von Wahlkreisvorschlägen
Aufforderung zur Einreichung von Wahlkreisvorschlägen
Am Sonntag, dem 14. März 2021, findet die Wahl zum 18. Landtag Rheinland-Pfalz statt.
Die Parteien, mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen und Stimmberechtigten, die einen Wahlkreisvorschlag einreichen wollen, werden gemäß § 26 Landeswahlordnung (LWO) hiermit aufgefordert, dem
Kreiswahlleiter der Wahlkreise
3 - Linz am Rhein/Rengsdorf und 4 - Neuwied in 56564 Neuwied
möglichst frühzeitig, spätestens am 75. Tag vor der Wahl - Dienstag, 29. Dezember 2020 - bis 18 Uhr, die Wahlkreisvorschläge mit den in § 41 Abs. 2 LWahlG benannten Nachweisen schriftlich einzureichen (§ 36 LWahlG – Einreichungsfrist).
Die Wahlkreisvorschläge einschließlich der
vorgeschriebenen Anlagen sollen möglichst frühzeitig eingereicht werden. Stellt
der Kreiswahlleiter Mängel fest, so benachrichtigt er sofort die
Vertrauensperson und fordert sie auf, behebbare Mängel noch vor Ablauf der vorgenannten
Einreichungsfrist zu beseitigen (§ 41 Abs. 1 Satz 2 Landeswahlgesetz (LWahlG)).
Nach Ablauf der Einreichungsfrist können nur noch Mängel an sich gültiger
Wahlvorschläge behoben werden (§ 41 Abs. 2 LWahlG).
Rechtsgrundlagen für die Beteiligung an der Wahl mit
Wahlvorschlägen und für das Wahlvorschlagsverfahren sind insbesondere die §§ 32
bis 43 LWahlG sowie die §§ 26 bis 32 der Landeswahlordnung (LWO).
Im Einzelnen ist bei der Aufstellung und Einreichung von
Wahlkreisvorschlägen
Folgendes zu beachten:
1. Wahlvorschlagsrecht
Nach § 33 LWahlG können Wahlkreisvorschläge von Parteien, von
mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen
und auch von Stimmberechtigten eingereicht werden.
Eine Partei oder Wählervereinigung kann in jedem Wahlkreis
nur einen Wahlkreisvorschlag einreichen (§ 33 Abs. 2 LWahlG).
Wahlvorschläge von Parteien und Wählervereinigungen müssen den Namen der einreichenden Partei oder Wählervereinigung und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese enthalten. Bei Wahlkreisvorschlägen von Stimmberechtigten ist ein Kennwort anzugeben (§ 33 Abs. 3 LWahlG).
Der Wahlkreisvorschlag muss den Namen des Bewerbers enthalten. Neben dem Bewerber kann ein Ersatzbewerber aufgeführt werden (§ 34 Abs. 1 LWahlG).
In jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden, die berechtigt sind, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt die Person, die als erste unterzeichnet hat, als Vertrauensperson und diejenige, die als zweite unterzeichnet hat, als stellvertretende Vertrauensperson (§ 33 Abs. 5 LWahlG).
2.
Anforderungen an die Bewerber und Ersatzbewerber
Als Bewerber oder Ersatzbewerber in einem Wahlkreisvorschlag
einer Partei oder Wählervereinigung kann nur vorgeschlagen werden, wer
Ein Bewerber oder Ersatzbewerber kann nur in einem Wahlkreis und hier nur in einem Wahlkreisvorschlag benannt werden (§ 34 Abs. 2 LWahlG).
3.
Inhalt und Form der Wahlkreisvorschläge
Der Wahlkreisvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 9 zur
Landeswahlordnung eingereicht werden. Er muss nach § 28 LWchinen- oder
Druckschrift folgende Angaben enthalten
Er soll ferner Namen und Anschriften der Vertrauensperson
und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten.
Wahlkreisvorschläge von Parteien und Wählervereinigungen
müssen von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes,
darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und
handschriftlich unterzeichnet sein. Besteht kein Landesverband, so müssen die Wahlkreisvorschläge
von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, in deren Bereich der
Wahlkreis liegt, gemäß dem vorstehenden Satz unterzeichnet sein.
Bei Wahlkreisvorschlägen von Stimmberechtigten haben drei
Unterzeichner des Wahlvorschlags ihre Unterschriften auf dem Wahlkreisvorschlag
selbst zu leisten.
4.
Feststellung der Parteieigenschaft /
Eigenschaft als Wählervereinigung
4.1 Satzung,
Programm und satzungsgemäße Bestellung
Mit der Einreichung von Wahlvorschlägen müssen Parteien, die
im Landtag Rheinland-Pfalz oder im Deutschen Bundestag und Wählervereinigungen,
die im Landtag Rheinland-Pfalz seit deren letzter Wahl nicht ununterbrochen vertreten sind,
spätestens zum Ablauf der Einreichungsfrist nachweisen.
4.2 Weitere
Nachweise über die Parteieigenschaft / Eigenschaft als mitgliedschaftlich
organisierte Wählervereinigung
Dem Wahlvorschlag einer Partei sollen Nachweise über die
Parteieigenschaft nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Parteiengesetchaftlich organisierte Wählvereinigung beigefügt werden (§ 33 Abs. 1
S. 3 LWahlG).
5. Unterstützungsunterschriften für Wahlkreisvorschläge
Wahlkreisvorschläge von Parteien, die im Landtag Rheinland-Pfalz oder im Deutschen Bundestag und Wählervereinigungen, die im Landtag Rheinland-Pfalz seit deren letzter Wahl nicht ununterbrochen vertreten sind, sowie Wahlkreisvorschläge von Stimmberechtigten müssen nach § 34 Abs. 3 Satz 3 LWahlG i. V. m. § 28 Abs. 4 LWO von mindestens
125 Stimmberechtigten des Wahlkreises
persönlich und handschriftlich
unterzeichnet sein; die Stimmberechtigung muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung
gegeben sein und ist bei Einreichung der Wahlkreisvorschläge nachzuweisen.
Wahlkreisvorschläge von Parteien und Wählervereinigungen dürfen erst nach Aufstellung des Bewerbers durch eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.
Die Unterschriften sind auf
amtlichen Formblättern, die von dem Kreiswahlleiter auf Anforderung kostenfrei
geliefert werden, zu erbringen.
Die Stimmberechtigten, die einen Wahlkreisvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen; neben der Unterschrift sind Familienname, Vornamen, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben (§ 28 Abs. 4 Nr. 2 LWO).
Für jeden Unterzeichner ist auf
dem Formblatt oder gesondert eine Bescheinigung der Gemeindeverwaltung, bei der
er im Wählerverzeichnis einzutragen ist, beizufügen, dass er im Zeitpunkt der
Unterzeichnung im betreffenden Wahlkreis stimmberechtigt ist. Gesonderte
Bescheinigungen des Stimmrechts sind vom Träger des Wahlvorschlags bei der
Einreichung des Wahlkreisvorschlags mit den Unterstützungsunterschriften zu
verbinden. Wer für einen anderen eine Bescheinigung des Stimmrechts beantragt,
muss nachweisen, dass der Betreffende den Wahlkreisvorschlag unterstützt (§ 28
Abs. 4 Nr. 3 LWO).
Die gültigen Unterschriften und Bescheinigungen des Stimmrechts der Unterzeichner müssen bei der Einreichung der Wahlkreisvorschläge vorliegen. Sie können nach Ende der Einreichungsfrist grundsätzlich nicht nachgereicht werden, es sei denn, der Nachweis kann infolge von Umständen, die der Wahlvorschlagsberechtigte nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig erbracht werden. Ein Stimmberechtigter darf nur einen Wahlkreisvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Wahlkreisvorschläge unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen weiteren Wahlkreisvorschlägen ungültig (§ 34 Abs. 3 LWahlG, § 28 Abs. 4 Nr. 4 LWO).
Den Wahlvorschlagsträgern wird empfohlen, über die gesetzlich geforderte Mindestzahl hinaus vorsorglich weitere Unterschriften für den Fall vorzulegen, dass nicht alle Unterschriften als gültig anerkannt werden können.
6. Verbot der Listenverbindung
Die Verbindung von Wahlvorschlägen mehrerer Parteien oder Wählervereinigungen ist gemäß § 38 LWahlG nicht zulässig.
7. Anlagen zum Wahlkreisvorschlag
Dem Wahlkreisvorschlag sind gemäß § 28 Abs. 5 LWO
beizufügen
Bei Wahlkreisvorschlägen von Parteien, die im Landtag
Rheinland-Pfalz oder im Deutschen Bundestag und von Wählervereinigungen, die im
Landtag Rheinland-Pfalz seit deren letzter Wahl nicht ununterbrochen vertreten sind, und Wahlkreisvorschlägen von
Stimmberechtigten sind außerdem beizufügen:
8. Vordrucke zur Einreichung von Wahlkreisvorschlägen
Die zur Einreichung von Wahlkreisvorschlägen erforderlichen Vordrucke werden auf Anforderung von dem Kreiswahlleiter kostenfrei geliefert; dies kann auch durch elektronische Bereitstellung erfolgen.
9. Gesetzliche Grundlagen
Gesetzliche Grundlagen für die Durchführung der
Landtagswahl 2021 sind
Derzeit befinden sich erforderliche Anpassungen und Änderungen
des Landeswahlgesetzes und der Landeswahlordnung in der Vorbereitung. Auf
wesentliche Änderungen wird - unmittelbar nach Veröffentlichung im Gesetz- und
Verordnungsblatt für Rheinland-Pfalz - im Internetangebot des Landeswahlleiters
sowie in den einschlägigen Informationsbroschüren hingewiesen.
10. Dienststelle des Kreiswahlleiters
Die Anschrift des Kreiswahlleiters lautet:
Kreiswahlleiter
für die Wahlkreise
3 – Linz am
Rhein/Rengsdorf und 4 - Neuwied
Wilhelm-Leuschner-Straße
9
56564 Neuwied
N e u w i e d, 07. April 2020
Der Kreiswahlleiter der
Wahlkreise
3 – Linz am Rhein/Rengsdorf und
4 – Neuwied
gez.
(Achim Hallerbach)
-Landrat-