

Die
amtlichen Bekanntmachungen der Verbandsgemeinde Unkel, der Stadt Unkel, der
Ortsgemeinden Bruchhausen, Erpel und Rheinbreitbach werden in der Heimzeitzeitung „Blick Aktuell
Unkel“ veröffentlicht. Allen Haushalten der Verbandsgemeinde Unkel wird ein
Exemplar kostenlos zur Verfügung gestellt.
E-paper "Blick Aktuell Unkel"
Auszug aus der Hauptsatzung der VG Unkel
§1
Öffentliche Bekanntmachungen, Bekanntgaben
(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Verbandsgemeinde erfolgen in einer Zeitung. Der Verbandsgemeinderat entscheidet durch Beschluss, in welcher Zeitung die Bekanntmachungen erfolgen. Der Beschluss ist öffentlich bekanntzumachen. Die zusätzliche Veröffentlichung der Bekanntmachungen im Internet dient Informationszwecken und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen.
(2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung im Rathaus der Verbandsgemeinde zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekannt gemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, dass an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann.
(3) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) Dringliche Sitzungen im Sinne von § 8 Absatz 4 DVO zu § 27 GemO des Verbandsgemeinderates oder eines Ausschusses werden abweichend von Absatz 1 durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln, am Rathaus der Verbandsgemeinde Unkel, Linzer Str. 4, und an den Bekanntmachungstafeln der Stadt und der Ortsgemeinden (siehe Anlage) bekannt gemacht, sofern eine rechtzeitige Bekanntmachung gemäß Absatz 1 nicht mehr möglich ist.
(5) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln gemäß Absatz 4.
Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.
(6) Sonstige Bekanntgaben erfolgen gemäß Absatz 1, sofern nicht eine andere Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist.
Ihre Ansprechpartnerin
⇑ / Insolvenz-Auskunft beantragen
Leistungsbeschreibung
Sie benötigen Informationen, ob über ein Unternehmen oder eine Person ein Insolvenzverfahren eröffnet ist oder möchten sich über den Stand eines laufenden Verfahrens erkundigen? Bekanntmachungen zu Insolvenzverfahren veröffentlichen die Gerichte im bundesweiten Internetportal www.insolvenzbekanntmachungen.de
Die Mitteilungen sind dort zeitlich befristet jedermann zugänglich.
Benötigen Sie darüber hinaus nähere Informationen, kann Ihnen das Insolvenzgericht auf Antrag Auskunft geben über
- eröffnete und bereits aufgehobene Insolvenzverfahren
- Insolvenzverfahren, deren Eröffnung mangels Masse zurückgewiesen wurde
- von Schuldnern gestellte Insolvenzanträge
Das Auskunftsrecht ist jedoch beschränkt. Vom Insolvenzantrag eines Gläubigers etwa darf das Gericht Sie nur in Kenntnis setzen, wenn dies von besonderem Interesse für den Rechtsverkehr ist (zum Beispiel aufgrund der Anordnung vorläufiger Sicherungsmaßnahmen).
Akteneinsicht
Sind Sie selbst als Gläubiger oder Schuldner an einem Insolvenzverfahren beteiligt, ermöglicht Ihnen das zuständige Insolvenzgericht auf Antrag die Einsicht in die Akten.
Verfahrensablauf
Insolvenzveröffentlichungen
Allgemein zugängliche Informationen zu Insolvenzverfahren erhalten Sie über das bundesweite Internetportal www.insolvenzbekanntmachungen.de. Das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) enthält auch ein bundesweites Verzeichnis der örtlich zuständigen Gerichte.
Antrag auf weitergehende Auskunft
Nähere Auskunft zu einzelnen Insolvenzverfahren beantragen Sie formlos schriftlich oder per Telefax beim zuständigen Insolvenzgericht; legen Sie in dem Schreiben neben Ihrem Anliegen Ihr rechtliches Interesse an der Auskunft dar.
Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis
In ein zentrales Schuldnerverzeichnis eingetragen werden Schuldner,
- die ihrer Pflicht zur Abgabe eines Vermögensverzeichnisses nicht nachgekommen sind,
- bei denen nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses eine vollständige Befriedigung des Gläubigers nicht zu erwarten ist,
- die dem Gerichtsvollzieher nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe des Vermögensverzeichnisses die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachweisen oder
- bei denen ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wurde.
Die Einsicht in das zentrale Schuldnerverzeichnis erfolgt ausschließlich über das Internet.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Für die individuelle Insolvenzauskunft: formloser Antrag.
Welche Gebühren fallen an?
Die Auskunft ist für Sie als Beteiligter des Verfahrens kostenfrei. Sind Sie ein nicht am Verfahren beteiligte dritte Person, so fallen je nach Landesrecht Gebühren von mindestens 15,00 € an. Ebenso fallen diese Gebühren im Falle einer Negativauskunft an. (Stand: Januar 2019)
Rechtsgrundlage
Enthalten in folgenden Kategorien
- Anmeldepflichten (Unternehmensstart und Gewerbezulassung)
- Auszüge aus Registern (Register und Kataster)
- Geschäftsauflösung und Unternehmensübergang (Unternehmen)
- Gewerbe und Wirtschaft
- Register und Kataster (Unternehmen)
- Sanierung und Insolvenz (Geschäftsauflösung und Unternehmensübergang)
- Unternehmensstart und Gewerbezulassung (Unternehmen)
- Vermögensrecht (Gewerbe und Wirtschaft)