

Die
amtlichen Bekanntmachungen der Verbandsgemeinde Unkel, der Stadt Unkel, der
Ortsgemeinden Bruchhausen, Erpel und Rheinbreitbach werden in der Heimzeitzeitung „Blick Aktuell
Unkel“ veröffentlicht. Allen Haushalten der Verbandsgemeinde Unkel wird ein
Exemplar kostenlos zur Verfügung gestellt.
E-paper "Blick Aktuell Unkel"
Auszug aus der Hauptsatzung der VG Unkel
§1
Öffentliche Bekanntmachungen, Bekanntgaben
(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Verbandsgemeinde erfolgen in einer Zeitung. Der Verbandsgemeinderat entscheidet durch Beschluss, in welcher Zeitung die Bekanntmachungen erfolgen. Der Beschluss ist öffentlich bekanntzumachen. Die zusätzliche Veröffentlichung der Bekanntmachungen im Internet dient Informationszwecken und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen.
(2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung im Rathaus der Verbandsgemeinde zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekannt gemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, dass an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann.
(3) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) Dringliche Sitzungen im Sinne von § 8 Absatz 4 DVO zu § 27 GemO des Verbandsgemeinderates oder eines Ausschusses werden abweichend von Absatz 1 durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln, am Rathaus der Verbandsgemeinde Unkel, Linzer Str. 4, und an den Bekanntmachungstafeln der Stadt und der Ortsgemeinden (siehe Anlage) bekannt gemacht, sofern eine rechtzeitige Bekanntmachung gemäß Absatz 1 nicht mehr möglich ist.
(5) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln gemäß Absatz 4.
Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.
(6) Sonstige Bekanntgaben erfolgen gemäß Absatz 1, sofern nicht eine andere Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist.
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Leistungsbeschreibung
A
Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h
A1
Krafträder der Klasse A mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 ccm und einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW (Leichtkrafträder)
B
Kraftfahrzeuge ? ausgenommen Krafträder ? mit einer zulässigen Gesamtmasse (gleichbedeutend mit zulässigem Gesamtgewicht) von nicht mehr als 3.500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz, auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zur Höhe der Leermasse des Zugfahrzeugs, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3.500 kg nicht übersteigt
C
Kraftfahrzeuge ? ausgenommen Krafträder ? mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7.500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz, auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg
C1
Kraftfahrzeuge ? ausgenommen Krafträder ? mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg, aber nicht mehr als 7.500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz, auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg
D
Kraftfahrzeuge ? ausgenommen Krafträder ? zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz, auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg
D1
Kraftfahrzeuge ? ausgenommen Krafträder ? zur Personenbeförderung mit mehr als acht und nicht mehr als 16 Sitzplätzen außer dem Führersitz, auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg
BE
Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger, die als Kombination nicht unter B fallen
C1E
Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger über 750 kg zulässige Gesamtmasse, wobei die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12.000 kg sowie die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen darf
CE
Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg
D1E
Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger über 750 kg zulässige Gesamtmasse, wobei die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12.000 kg sowie die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen darf
DE
Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg
M
Zweirädrige Kleinkrafträder (Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm) und Fahrräder mit Hilfsmotor (Kleinkrafträder, die zusätzlich hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit die Merkmale von Fahrrädern aufweisen)
L
Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen mit Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen mit Anhängern
T
Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, jeweils auch mit Anhängern