

Die
amtlichen Bekanntmachungen der Verbandsgemeinde Unkel, der Stadt Unkel, der
Ortsgemeinden Bruchhausen, Erpel und Rheinbreitbach werden in der Heimzeitzeitung „Blick Aktuell
Unkel“ veröffentlicht. Allen Haushalten der Verbandsgemeinde Unkel wird ein
Exemplar kostenlos zur Verfügung gestellt.
E-paper "Blick Aktuell Unkel"
Auszug aus der Hauptsatzung der VG Unkel
§1
Öffentliche Bekanntmachungen, Bekanntgaben
(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Verbandsgemeinde erfolgen in einer Zeitung. Der Verbandsgemeinderat entscheidet durch Beschluss, in welcher Zeitung die Bekanntmachungen erfolgen. Der Beschluss ist öffentlich bekanntzumachen. Die zusätzliche Veröffentlichung der Bekanntmachungen im Internet dient Informationszwecken und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen.
(2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung im Rathaus der Verbandsgemeinde zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekannt gemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, dass an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann.
(3) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) Dringliche Sitzungen im Sinne von § 8 Absatz 4 DVO zu § 27 GemO des Verbandsgemeinderates oder eines Ausschusses werden abweichend von Absatz 1 durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln, am Rathaus der Verbandsgemeinde Unkel, Linzer Str. 4, und an den Bekanntmachungstafeln der Stadt und der Ortsgemeinden (siehe Anlage) bekannt gemacht, sofern eine rechtzeitige Bekanntmachung gemäß Absatz 1 nicht mehr möglich ist.
(5) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln gemäß Absatz 4.
Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.
(6) Sonstige Bekanntgaben erfolgen gemäß Absatz 1, sofern nicht eine andere Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist.
Ihre Ansprechpartnerin
⇑ / Fahrerlaubnis: begleitetes Fahren mit 17
Leistungsbeschreibung
Nach der Fahrerlaubnisverordnung kann die Führerscheinausbildung in der Fahrschule mit 16 ½ Jahren begonnen werden. Mit 17 erfolgen die Prüfungen in Theorie und Praxis. Ziel ist es, Fahranfänger so viel praktische Erfahrungen wie möglich mit einem erfahrenen „Lotsen“ sammeln zu lassen, um in jeder Verkehrssituation angemessen reagieren zu können.
Voraussetzungen
für Bewerber:
- Mindestalter 17 Jahre
- ordentlicher Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland
- Erste-Hilfe-Nachweis
- erfolgreicher Sehtest
- Zustimmung der Erziehungsberechtigten
für Begleitpersonen:
- Vollendung des 30. Lebensjahres
- Muss mindestens seit fünf Jahren Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B oder einer entsprechenden deutschen, einer EU/EWR- oder schweizerischen Fahrerlaubnis sein
- zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr als 1 Punkt im Fahreignungsregister.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Personalausweis oder Reisepass
- gegebenenfalls einfache Meldebescheinigung
- Lichtbild, das den Bestimmungen der Passverordnung entspricht
- Bescheinigung über Sofortmaßnahmen am Unfallort oder Erste-Hilfe-Nachweis
- Nachweis über einen Sehtest (Optiker oder Augenarzt)
- Antragsformular auf Teilnahme am begleiteten Fahren ab 17
- Antragsformular für jede Begleitperson
- Einwilligungserklärung der Erziehungsberechtigten
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühren legt die jeweilige Behörde für den Antragsteller und für die Begleitperson nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) fest.
Gebührennummer 201 - Antragsprüfung
Gebühr: 5,10 €
Gebührennummer 202.8 - Ausfertigung einer Prüfbescheinigung
Gebühr: 7,70 €
Gebührennummer 145 - Auskunft beim Kraftfahrtbundesamt
Gebühr: 3,30 €
Gebührennummer 126.2 - Erfassung beim Kraftfahrtbundesamt
Gebühr: 1,00 €
Gebührennummer 202.1 - Ersterteilung einer Fahrerlaubnis
Gebühr: 33,20 €
Gebührennummer 126.1 - Erfassung beim Kraftfahrbundesamt
Gebühr: 1,80 €
Gebührennummer 202.9 - Überprüfung einer Begleitperson
Welche Fristen muss ich beachten?
Eine Antragstellung ist ab 6 Monate vor Erreichen des Mindestalters möglich.
Rechtsgrundlage
- § 48a Fahrerlaubnisverordnung (FeV)
- § 1 Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) Anlage
Anträge / Formulare
Zur Antragstellung der Fahrerlaubnis ab 17 muss der Antragsteller in der Fahrerlaubnisbehörde persönlich vorstellig werden. Eine Bevollmächtigung oder Erledigung allein durch den Erziehungsberechtigten ist nicht möglich. Die Fahrerlaubnisbehörde erteilt bei Erfüllung aller Voraussetzungen den Prüfauftrag an die zuständige Technische Prüfstelle.