
Bekanntmachung 1. Änderungssatz Stellplatzablösung in der Ortsgemeinde Rheinbreitbach
Bekanntmachung 1. Änderungssatz Stellplatzablösung in der Ortsgemeinde Rheinbreitbach
Erste Satzung
zur Änderung der Satzung
der Ortsgemeinde Rheinbreitbach
über die Stellplatzablösung in begründeten Ausnahmefällen
Vom 25. Oktober 2018
Der Ortsgemeinderat Rheinbreitbach hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 2. März 2017 (GVBl. S. 21) und § 47 Abs. 4 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz vom 24. November 1998 (GVBl. S. 365), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juni 2015 (GVBl. S. 77), in der Sitzung am 24. Oktober 2018 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Artikel 1
Die Satzung der Ortsgemeinde Rheinbreitbach über die Stellplatzablösung in begründeten Ausnahmefällen vom 22. Mai 2000 wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Der Ablösebetrag wird auf Basis durchschnittlich ermittelter Herstellungskosten mit 2.500 Euro je Stellplatz festgesetzt.“
2. § 3 Abs. 3 (Die Geldbeträge gemäß Abs. 1 können in der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde der Entwicklung der Bau- und Grundstückspreise jährlich angepaßt und bis auf den Höchstsatz von 60 v. H. der durchschnittlichen Herstellungskosten angehoben werden) wird gestrichen.
Artikel 2
Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Ortsgemeinde Rheinbreitbach
Rheinbreitbach, 25.10.2018
Roland Thelen
Ortsbürgermeister
Hinweis:
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
oder
2. vor Ablauf der genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandgemeindeverwaltung Unkel, Linzer Str. 4, 53572 Unkel, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach der vorstehenden Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der vorgenannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Rheinbreitbach, 25.10.2018 Unkel, 25.10.2018
Ortsgemeinde Rheinbreitbach Verbandsgemeindeverwaltung Unkel
Roland Thelen Karsten Fehr
Ortsbürgermeister Bürgermeister