Der
Jugendhilfeausschuss schlägt doppelt so viele Kandidaten, wie an Schöffen
benötigt werden, dem Schöffenwahlausschuss beim Amtsgericht vor, der in der
zweiten Jahreshälfte 2023 aus diesen Vorschlägen die Jugendschöffinnen und
Jugendschöffen wählen wird.
Gesucht
werden Bewerberinnen und Bewerber, die im Landkreis Neuwied wohnen und am
01.01.2024 zwischen 25 und 69 Jahre alt sein werden. Wählbar sind deutsche
Staatsangehörige, die die deutsche Sprache ausreichend beherrschen müssen. Wer
zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde oder gegen
wen ein Ermittlungsverfahren wegen einer schweren Straftat schwebt, die zum
Verlust der Übernahme von Ehrenämtern führen kann, ist von der Wahl
ausgeschlossen. Auch hauptamtlich in oder für die Justiz Tätige (Richterinnen/Richter,
Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte, Polizeivollzugsbeamtinnen/Polizeivollzugsbeamte,
Bewährungshelferinnen/Bewährungshelfer, Strafvollzugsbedienstete usw.) und
Religionsdiener sollen nicht zu Jugendschöffen gewählt werden.
Schöffinnen
und Schöffen sollten über soziale Kompetenz verfügen, d.h. das Handeln eines
Menschen in seinem sozialen Umfeld beurteilen können. Von ihnen werden
Lebenserfahrung und Menschenkenntnis erwartet. Die ehrenamtlichen Richterinnen
und Richter müssen Beweise würdigen, d.h. die Wahrscheinlichkeit, dass sich ein
bestimmtes Geschehen so ereignet hat oder nicht, aus den vorgelegten
Zeugenaussagen, Gutachten oder Urkunden ableiten können. Die Lebenserfahrung,
die ein Schöffe/eine Schöffin mitbringen muss, kann sich aus beruflicher
Erfahrung und/oder gesellschaftlichem Engagement rekrutieren. Dabei steht nicht
der berufliche Erfolg im Mittelpunkt, sondern die Erfahrung, die im Umgang mit
Menschen erworben wurde. Schöffinnen und Schöffen in Jugendstrafsachen sollten
in der Jugenderziehung über besondere Erfahrung verfügen. Das
verantwortungsvolle Amt eines Schöffen/einer Schöffin verlangt in hohem Maße
Unparteilichkeit, Selbstständigkeit und Reife des Urteils, aber auch geistige
Beweglichkeit und - wegen des anstrengenden Sitzungsdienstes - gesundheitliche
Eignung.
Schöffinnen
und Schöffen müssen ihre Rolle im Strafverfahren kennen, über Rechte und
Pflichten informiert sein und sich über die Ursachen von Kriminalität und den
Sinn und Zweck von Strafe Gedanken gemacht haben. Sie müssen bereit sein, Zeit
zu investieren, um sich über ihre Mitwirkungs- und Gestaltungsmöglichkeiten
weiterzubilden. Wer zum Richten über Menschen berufen ist, braucht ein großes
Verantwortungsbewusstsein für den Eingriff in das Leben anderer Menschen.
Objektivität und Unvoreingenommenheit müssen auch in schwierigen Situationen
bewahrt werden, etwa wenn der Angeklagte auf Grund seines Verhaltens oder wegen
der vorgeworfenen Tat zutiefst unsympathisch ist oder die veröffentlichte
Meinung bereits eine Vorverurteilung ausgesprochen hat.
Schöffinnen
und Schöffen sind mit den Berufsrichterinnen/Berufsrichtern gleichberechtigt.
Für jede Verurteilung und jedes Strafmaß ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit in dem
Gericht erforderlich. Gegen beide Schöffen/Schöffinnen kann niemand verurteilt
werden. Jedes Urteil - gleichgültig ob Verurteilung oder Freispruch - haben die
Schöffen/Schöffinnen daher mit zu verantworten. Wer die persönliche
Verantwortung für eine mehrjährige Freiheitsstrafe, für die Versagung von
Bewährung oder für einen Freispruch wegen mangelnder Beweislage gegen die
öffentliche Meinung nicht übernehmen kann, sollte das Schöffenamt nicht
anstreben.
In der
Beratung mit den Berufsrichterinnen/Berufsrichtern müssen Schöffinnen und
Schöffen ihren Urteilsvorschlag standhaft vertreten können, ohne
besserwisserisch zu sein, und sich von besseren Argumenten überzeugen lassen,
ohne opportunistisch zu sein. Ihnen steht in der Hauptverhandlung das
Fragerecht zu. Sie müssen sich entsprechend verständlich machen, auf den
Angeklagten wie andere Prozessbeteiligte eingehen können und an der Beratung
argumentativ teilnehmen. Ihnen wird daher Kommunikations- und Dialogfähigkeit
abverlangt.
Wer
sich zur Ausübung des Amtes in der Lage sieht, kann sich für das Amt der
Jugendschöffin/des Jugendschöffen bei der Verbandsgemeindeverwaltung Unkel,
Linzer Straße 4, 53572 Unkel, Fachbereich Zentrale Verwaltungsaufgaben bis zum 06.04.2023 in die
Vorschlagsliste aufnehmen lassen.
Das
entsprechende Bewerbungsformular zur Aufnahme in die Vorschlagsliste erhalten
Sie bei Frau Stefanie Senk, Zimmer 2.04 oder kann auf der Homepage hier heruntergeladen werden.
Eine
unmittelbare Bewerbung an die Kreisverwaltung Neuwied – Abteilung Jugend und
Familie – Wilhelm-Leuschner-Str. 9, 56564 Neuwied bis zum 15.04.2023 ist ebenfalls möglich.
Bei
Rückfragen sollte man sich an Jürgen Ulrich, Tel.: 02631/803-364 oder an den
Bürgerservice des Kreisjugendamtes Neuwied, Tel.: 02631/803-364 wenden.
Bewerbungsformulare können von der Internetseite der Kreisverwaltung Neuwied www.kreis-neuwied.de oder www.schoeffenwahl.de heruntergeladen
werden.
Unkel, 03.03.2023
Verbandsgemeinde Unkel
Karsten Fehr
Bürgermeister